Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 509/11·29.05.2011

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Besetzung einer Beförderungsplanstelle bei Zusicherung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung einer dem Polizeipräsidium für Januar 2011 zugewiesenen Beförderungsplanstelle zu verhindern. Das OVG verneint den Anordnungsgrund, weil der Antragsgegner wiederholt glaubhaft zusicherte, die Januar-Stelle bis zur Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren freizuhalten. Die materielle Überprüfung der Beförderungsentscheidung bleibt zudem auch bei Besetzung durch andere Rechtsbehelfe möglich.

Ausgang: Beschwerde gegen Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen; Zusicherung zur Freihaltung der Januar-Stelle genügt zur Verneinung des Anordnungsgrundes

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung zur Unterlassung der Besetzung einer Beförderungsplanstelle liegt nicht vor, wenn der Antragsgegner glaubhaft zusichert, die betreffende Stelle bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren freizuhalten.

2

Die Wirksamkeit einer einseitigen Zusicherung der Dienststellenfreihaltung setzt nicht grundsätzlich die Zustimmung des Betroffenen voraus, sofern der Zusagende die Freihaltung rechtsverbindlich erklärt und ernsthaft verfolgt.

3

Die nachträgliche Besetzung einer Beförderungsplanstelle schließt nicht generell die inhaltliche gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung aus; eine Fortsetzungsfeststellungsklage oder Schadensersatzklage kann die Überprüfbarkeit erhalten.

4

Bei der Feststellung des Anordnungsgrundes ist maßgeblich, ob durch die Zusicherung eine konkrete und glaubhafte Beseitigung der Gefährdung des geltend gemachten Anspruchs bis zur Hauptsacheentscheidung gegeben ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Leitsatz

Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, die dem Polizeipräsidium zugewiesene Stelle bis zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, ist nicht gegeben, wenn der Antragsgegner zusichert, die streitige Beförderungsplanstelle bis zum Abschluss des zugehörigen Hauptsacheverfahrens freizuhalten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

4

Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht. Es ist unter Beachtung des Beschwerdevorbringens nicht anzunehmen, dass die im vorliegenden Verfahren streitige, dem Polizeipräsidium N.       für den Monat Januar 2011 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO vor einer abschließenden gerichtlichen Überprüfung des Beförderungsbegehrens des Antragstellers im (zugehörigen) Hauptsacheverfahren - 4 K 383/11 - mit einem Mitkonkurrenten besetzt wird.

5

Zunächst ist weder von der Beschwerde aufgezeigt noch sonst ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die mehrfach abgegebene Zusicherung des Antragsgegners, er werde für den Fall, dass die gerichtlich zu überprüfende Beförderungsauswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen sollte, die dem Polizeipräsidium N.       für den Monat Januar 2011 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 g.D. für den Antragsteller zurückbehalten, für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Antragstellers bedurft hätte. Soweit der Antragsgegner den Antragsteller in dem Schreiben vom 22. Dezember 2010 gleichwohl darum bittet, der "vorstehenden Verfahrensweise zuzustimmen", ist dies offensichtlich darin begründet, dass der Antragsgegner eine weitere, ihm bereits für den Monat Dezember 2010 zugewiesene Beförderungsplanstelle entgegen der gerichtlichen Verfügung vom 21. Dezember 2010 in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 4 L 781/10 - noch im Dezember 2010 anderweitig besetzen wollte. Dass der Antragsgegner diese Stelle gleichwohl anscheinend ohne die Zustimmung des Antragstellers besetzt hat, stellt die Zusage, (dafür) die für den Monat Januar zugewiesene Beförderungsplanstelle freizuhalten, nicht in Frage. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 sowie in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren - 4 K 2820/10 - unter dem 3. Februar 2011 ,14. Februar 2011 und 11. März 2011 mehrfach bestätigt, dass er die für den Monat Januar zugewiesene Stelle freihalten werde. Danach bestehen keine Zweifel, dass der Antragsgegner gerade auch nach der Besetzung der für den Monat Dezember zugewiesenen Stelle weiterhin von der Verbindlichkeit seiner Zusicherung ausgeht.

6

Der weitere Einwand der Beschwerde, die Zusicherung der Stellenfreihaltung sei nicht geeignet, den Anordnungsgrund entfallen zu lassen, weil die darin vorausgesetzte Überprüfung der Beförderungsauswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr stattfinden könne, greift ebenfalls nicht durch. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass sich durch die Besetzung der fraglichen Beförderungsplanstelle nicht nur das auf die Dezemberstelle bezogene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren - 4 L 781/10 - erledigt hat, sondern – jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - (Juris) – regelmäßig auch der entsprechende Antrag im Hauptsacheverfahren, gerichtet auf die Beförderung auf diese Stelle bzw. auf Neubescheidung, als unzulässig angesehen worden ist. Der Antragsteller verkennt jedoch, dass die Beförderungsauswahlentscheidung auch nach der Besetzung der fraglichen Stelle einer inhaltlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugänglich bleibt – etwa im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage oder Schadensersatzklage sowie nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.U. sogar auch unter Weiterverfolgung des Bewerbungsverfahrensanspruchs unter geleichzeitiger Anfechtung der erfolgten Ernennung.

7

Letztlich kommt es darauf hier jedoch nicht entscheidend an, weil der Antragsgegner auch nach den Erledigungserklärungen in dem die Dezemberstelle betreffenden Hauptsacheverfahren - 4 K 2820/10 - erklärt hat, dass er weiterhin die Besetzung der für den Monat Januar 2011 zugewiesenen Stelle unterlassen werde, für den Fall, dass der Antragsteller mit seiner Rechtsauffassung (im Hauptsacheverfahren) obsiegen sollte; so etwa im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 16. März 2011, dem in dem weiteren Schriftsatz vom 23. Mai 2011 nichts Neues hinzugefügt wird. Soweit der Antragsgegner damit nach der Einstellung des die Dezemberstelle betreffenden Hauptsacheverfahrens - 4 K 2820/10 - nunmehr offenbar von einer Überprüfung der rechtlichen Bedenken in dem Hauptsacheverfahren ausgeht, das die Januarstelle zum Gegenstand hat (- 4 K 383/11 -), ergibt sich hinsichtlich des Anordnungsgrundes im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts anderes. Denn dieses Verfahren bezieht sich gerade (allein) auf die Januarstelle. Sagt der Antragsgegner aber wie hier die Freihaltung der Stelle bis zu einer abschließenden Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren (betreffend die Januarstelle) zu, besteht keine Gefahr, dass der geltend gemachte Anspruch ohne eine Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers vereitelt werden könnte. Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht – anders als die Beschwerde meint – zur Verneinung des Anordnungsgrundes auch zutreffend darauf abgestellt, dass keine Veranlassung zu der Annahme bestehe, der Antragsgegner könne vor Abschluss des Klageverfahrens - 4 K 383/11 - (betreffend die Januarstelle) die in Rede stehende Beförderungsplanstelle besetzen.

8

Angesichts der zwischen den Beteiligten ausgetauschten Rechtsauffassungen weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die Stellenbesetzungsverfahren für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 grundsätzlich jeweils selbstständig und unabhängig voneinander auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind, vorliegend allerdings wegen der allein geltend gemachten Beurteilungsfehler (Beurteilung vom 8. Dezember 2010) der Prüfungsgegenstand insoweit übereinstimmen dürfte.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebende Betrag im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren war.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.