Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Beförderungsauswahl abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung gegen die Auswahlentscheidung bei einer Beförderung. Streitpunkt war die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nach Übertragung der Beurteilungskompetenz auf den Schulleiter. Das OVG hielt den Anordnungsanspruch für nicht glaubhaft gemacht und die Auswahlentscheidung sowie die Stichtagsregelung für nicht rechtswidrig.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Beförderungsauswahl als unbegründet abgelehnt; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller die zur Begründung erforderlichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht.
Zur Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen reichen einheitlich geltende und angewandte Beurteilungsrichtlinien; unterschiedliche Beurteiler beeinträchtigen die Vergleichbarkeit regelmäßig nicht, sofern die Maßstäbe gleich sind.
Die Übertragung der Beurteilungskompetenz auf einen anderen Dienstherrn ist nicht schon deshalb rechtswidrig, wenn das Beurteilungsverfahren einstufig bleibt und keine inhaltliche Einbuße der Bewertung feststellbar ist.
Stichtagsregelungen sind verfassungsrechtlich zulässig, soweit ihre Einführung und der gewählte Zeitpunkt sachlich vertretbar sind und sich am gegebenen Sachverhalt orientieren (Art. 3 GG).
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1805/06
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Auswahlentscheidung ist nicht fehlerhaft, weil die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen von seinem Schulleiter und die der Antragstellerin sowie der übrigen Bewerber vom schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung erstellt worden ist.
Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen. Dies verlangt die größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, ZBR 2002, 211.
Die Einhaltung dieser Anforderungen wird in erster Linie durch verbindliche Beurteilungsrichtlinien sichergestellt. Einheitliche Beurteilungsrichtlinien geben allgemein geltende Beurteilungsmaßstäbe vor und sichern - jedenfalls im Grundsatz - deren gleichmäßige Anwendung. Ob die Beurteilungen vom selben Amtswalter oder von Inhabern gleicher Funktionen erstellt worden sind, ist demgegenüber für die Vergleichbarkeit regelmäßig nicht entscheidend, wenn die Beurteilungsrichtlinien nichts anderes vorsehen.
Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 - 6 B 2026/04 -; vom 19. April 2004 - 6 B 71/04 -; vom 18. Oktober 2004 - 6 B 1706/04 -.
Vielfach stehen Beamte in Konkurrenz um ein Beförderungsamt, die von unterschiedlichen Beurteilern in unterschiedlichen Funktionen bewertet worden sind. Das ist jedoch für die Vergleichbarkeit der Beurteilungen unschädlich, wenn alle auf der Grundlage gleicher Beurteilungsmaßstäbe erstellt worden sind. Die Beurteilungsrichtlinien dienen gerade dem Zweck, trotz verschiedener Beurteiler vergleichbare Bewertungen zu erhalten.
Dass die allen Beurteilungen zugrunde liegenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 2. Januar 2003 (ABl. NRW S. 7, - BRL 2003 -) ungleichmäßig angewendet worden sind, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin vermutet lediglich, die Beurteilungsrichtlinien würden von einem Schulaufsichtsbeamten und einem Schulleiter so unterschiedlich angewendet, dass die Beurteilungen nicht vergleichbar seien. Dem ist der Antragsgegner mit der Beschwerde entgegengetreten. Anhaltspunkte, welche die Vermutung der Antragstellerin, insbesondere der Schulleiter beurteile stets nach unsachlichen Kriterien, stützen könnten, finden sich weder in ihrem Vortrag noch sonst in den Akten.
Das Beurteilungsverfahren hat sich zwar durch die Übertragung der Beurteilungskompetenz auf den Schulleiter (§ 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG i.d.F. des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes) geändert. Die mit der Zuständigkeitsveränderung zwangsläufig einhergehende Verfahrensanpassung fällt jedoch so geringfügig aus, dass sie die Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht beeinträchtigt.
Insbesondere ist die Einstufigkeit des Beurteilungsverfahrens beibehalten worden. Auch vor der Rechtsänderung lag bei Bewerbungen um ein erstes Beförderungsamt die Zuständigkeit für die Beurteilung nur bei einer Person, nämlich bei dem schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten (Nr. 2.2 BRL 2003). Der Schulleiter lieferte zwar mit seinem Leistungsbericht eine wesentliche Beurteilungsgrundlage. Da ihm ein Gesamturteil jedoch verwehrt blieb (Nr. 2.3 BRL 2003) und der Leistungsbericht ein rechtlich unselbständiger Beurteilungsbeitrag war, handelte es sich nicht um ein mehrstufiges Beurteilungssystem. Das 2. Schulrechtsänderungsgesetz tauscht innerhalb dieses einstufigen Verfahrens lediglich den Beurteiler aus. Der Wegfall des Leistungsberichts stellt nur die hieraus folgende Konsequenz im Verwaltungsverfahren dar. Eine inhaltliche Einbuße ist damit nicht verbunden, weil dem für den früheren Leistungsbericht verantwortlichen Funktionsträger nunmehr die Beurteilung insgesamt übertragen ist.
Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt nicht, Übergangsregelungen für alle zum Stichtag laufenden Auswahlverfahren vorzusehen. Stichtagsregelungen wie die Übertragung der Beurteilungskompetenz auf den Schulleiter zum 1. August 2006 (§ 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG i.d.F. des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes) sind vielmehr verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind.
Vgl. BVerfG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239 (270).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Einführung eines Stichtages bietet sich bei dem zeitabschnittsweise in Schuljahre gegliederten Schulbetrieb ohne Weiteres an. Der 1. August 2006 ist zudem sachgerecht gewählt, weil er sich am Beginn des neuen Schuljahres orientiert und gleichsam das natürliche Datum für Änderungen im Schulbereich darstellt. Da zu diesem Zeitpunkt verschiedene Aufgaben des Dienstvorgesetzten auf den Schulleiter übergingen, war es nicht sachwidrig, für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen keine Sonderregelung zu schaffen.
Der Gesetzgeber hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes laufende Bewerbungsverfahren um ein erstes Beförderungsamt bewusst dem neuen Recht unterstellt. Er hat das ihm zukommende Ermessen bei der Regelung der Verwaltungsorganisation durch Art. 7 Abs. 6 ("Übergangsvorschriften") dieses Gesetzes dahingehend ausgeübt, dass lediglich laufende Besetzungsverfahren für Schulleiterstellen nach altem Recht fortgeführt werden, für andere Stellen aber sogleich das neue Recht gelten soll. Im Bereich der dienstlichen Beurteilungen werden damit in nicht zu beanstandender Weise Hauptanliegen des Änderungsgesetzes ohne Verzug umgesetzt, welche u. a. darin liegen, Schulleitungen zu stärken, Schulaufsichtsbeamte zu entlasten und das Verwaltungsverfahren zu straffen.
Vgl. LT-Drs. 14/1572 S. 96.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3, i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO).