Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung bei Freihaltung einer Planstelle
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung. Das OVG NRW wies die Gegenvorstellung zurück. Der Senat stützte die Festsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entschied, dass es nicht um die Verleihung eines anderen Amtes, sondern um die Freihaltung einer Planstelle zur Sicherung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geht.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Festsetzung gestützt auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG maßgeblich.
Der Streitwert bemisst sich nicht allein nach dem erstrebten Amt, wenn das Verfahren nicht auf die Verleihung eines anderen Amtes, sondern auf die Freihaltung einer Planstelle zur Sicherung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichtet ist.
Die Freihaltung einer Planstelle rechtfertigt nicht automatisch einen höheren Streitwert, der einer Verleihung eines anderen Amtes entspricht.
Eine Gegenvorstellung gegen eine Streitwert- oder Kostenentscheidung ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Grundlagen der Streitwertfestsetzung zutreffend angewandt wurden.
Zitiert von (9)
8 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 497/0726.06.2007Neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 782/0622.05.2006Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 119/0506.04.2005Zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 134/0504.04.2005ZustimmendNWVBl. 2000, 229; a.a.O.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 3995/0205.12.2002Zustimmend3 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 2185/98
Tenor
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht entsprechend der ständigen Praxis des Senats auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach Auffassung des Senats ist der Streitwert nicht an dem erstrebten Amt zu orientieren (vgl. jetzt § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG), weil das vorliegende Verfahren nicht die "Verleihung eines anderen Amtes", sondern nur die Freihaltung einer Planstelle zur Sicherung des verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung betrifft.
Vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 1995 - 6 B 1028/95 - und vom 27. Februar 1998 - 6 E 175/98 -.