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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 50/08·21.01.2008

Beschwerde wegen Fristversäumnis und fehlender Prozessbevollmächtigung verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Streitpunkt war, ob die Beschwerde frist- und formgerecht eingelegt und innerhalb der gesetzlichen Fristen begründet wurde. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt bzw. begründet wurde. Eine Verlängerung der gesetzlichen Fristen kam nicht in Betracht; die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da nicht fristgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt bzw. begründet; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der durch Zustellung mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung gesetzten Fristen durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt oder begründet wird.

2

Die durch §§ 146 Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 1 VwGO bestimmten Fristen sind nicht verlängerbar; eine verspätete Begründung führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

3

Bei unzulässiger Verwerfung der Beschwerde trägt die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Beschwerdeverfahren kann der sich nach den einschlägigen GKG-Vorschriften ergebende Wert wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung herabgesetzt (z. B. halbiert) werden.

Zitiert von (5)

3 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 VwGO§ 67 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 L 966/07

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde ist weder gemäß §§ 147 Abs. 1, 67 Abs. 1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigen fristgemäß eingelegt worden noch ist die Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Der mit richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist der Antragstellerin am 14. Dezember 2007 zugestellt worden, sodass die Beschwerde bis zum 28. Dezember 2007 durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 1 VwGO hätte erhoben und bis zum 14. Januar 2008 durch diesen hätte begründet werden müssen. Eine Verlängerung dieser gesetzlichen Fristen ist rechtlich nicht möglich.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).