Verfahrenseinstellung nach Erledigung; Kosten- und Streitwertentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Hauptbeteiligten erklärten die Hauptsache einvernehmlich für erledigt; daraufhin stellte das OVG das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Der angefochtene Beschluss wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. Das Gericht verteilte die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) und berücksichtigte, dass der Beigeladene in erster Instanz keinen Antrag stellte. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.500 EUR (GKG) festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Erklärung der Erledigung in der Hauptsache gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; vorinstanzlicher Beschluss außer hinsichtlich der Streitwertfestsetzung wirkungslos
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Hauptsache erledigt, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO).
Bei Erledigung wird ein angefochtener Beschluss mit Ausnahme der Regelung über den Streitwert wirkungslos.
Das Gericht entscheidet über die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) und kann die Kosten anteilig verteilen, wenn ohne vertiefte Prüfung der hypothetische Ausgang unsicher bleibt.
Hat ein Beigeladener in der ersten Instanz keinen Antrag gestellt, kann er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben; dies ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften des GKG und kann auch für das Beschwerdeverfahren nach Erledigung erfolgen (vgl. §§ 52, 53 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 100/05
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. März 2005 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zu einem Drittel.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Hauptbeteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären. Außerdem ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, die Kosten des Verfahrens in der tenorierten Weise zu teilen, da sich ohne eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die nach dem Eintritt der Hauptsacheerledigung weder aus Gründen der Rechtsschutzgewährung geboten noch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Prozessökonomie sachgerecht ist, nicht hinreichend sicher vorhersagen lässt, welchen Ausgang das Verfahren ohne Eintritt der Erledigung genommen hätte. Hinsichtlich des Beigeladenen trägt die Kostenentscheidung dem Umstand Rechnung, dass dieser in der ersten Instanz keinen Antrag gestellt und sich damit dort einem Prozesskostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.