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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 487/09·14.07.2009

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen Qualifikationsvergleich zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Auswahlverfahren. Streitpunkt war, ob die inhaltliche Ausschärfung dienstlicher Beurteilungen einen unzulässigen Eingriff darstellt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Bewertung des Verwaltungsgerichts und weist die Beschwerde zurück, da keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Rechtsfehlerhaftigkeit vorgetragen wurden. Die Kostenentscheidung und der halbe Streitwert wegen vorläufigen Charakters werden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist nur begründet, wenn substanziiert dargelegt wird, dass die erstinstanzliche Entscheidung die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung pflichtwidrig verkannt hat.

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Die inhaltliche Ausschärfung dienstlicher Beurteilungen zum Hervorheben von Bewertungsunterschieden im Qualifikationsvergleich ist zulässig, solange nicht Gesamturteil oder einzelne Feststellungen unzulässig verändert werden.

3

Der Beschwerdeführer hat konkrete, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte zu benennen; die bloße Wiederholung erstinstanzlicher Vorbringen ohne Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen genügt nicht.

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Bei vorläufigen Entscheidungen kann der Streitwert angemessen herabgesetzt werden; Kostenverteilung richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 784/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrages damit begründet, dass die inhaltliche Auswertung (Ausschärfung) der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen, aus der der Antragsgegner einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin abgeleitet hat, nicht zu beanstanden sei. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen.

5

Soweit die Beschwerde geltend macht, es werde nachträglich versucht, Unterschiede in den dienstlichen Beurteilungen hervorzuheben, obschon im Rahmen der eigentlichen Beurteilung gerade keine Unterschiede festgestellt worden seien, verkennt sie das Wesen einer inhaltlichen Ausschärfung. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Qualifikationsvergleichs unzulässigerweise etwa das Gesamturteil oder die Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen abgeändert worden wären, sind von der Beschwerde nicht substantiiert benannt worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

6

Die weiteren Einwände der Beschwerde lassen eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise nicht erkennen und können ihr bereits deshalb nicht zum Erfolg verhelfen. Die Antragstellerin wendet ein, die zu ihren Lasten gehende Einschätzung, sie sei nicht in der Lage, Probleme knapp und informativ darzustellen, beruhe allein auf außerhalb der Beurteilung liegenden Erkenntnissen. Damit wiederholt sie lediglich mit anderen Worten ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, die dezidierte Problementfaltung mit entsprechend umfangreichem Material ergebe sich deutlich aus den Angaben in der Beurteilung zu ihrer Fähigkeit zur Konferenz- und Gesprächsleitung. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in der wortgleichen Wiedergabe von Teilen des erstinstanzlichen Vorbringens der Antragstellerin.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).