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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 471/11·15.06.2011

Ermessensausübung bei Entlassung nach § 23 BeamtStG: §7 OVP NRW nicht bindende Obergrenze

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand ist die Entlassung einer Lehramtsanwärterin als Widerrufsbeamte und die Frage einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Entscheidend ist, ob der Dienstherr sein Ermessen verletzt, indem er sich an die in § 7 OVP NRW genannte Sechsmonatsobergrenze bindet. Das OVG weist die Beschwerden zurück und bestätigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es betont, dass § 7 OVP NRW in Ausnahmefällen keine starre zeitliche Obergrenze für eine weitere Verlängerung darstellt.

Ausgang: Die Beschwerden des Antragsgegners und der Antragstellerin werden zurückgewiesen; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleibt bestehen, Antrag auf einstweilige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird nicht stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 BeamtStG hat der Dienstherr sein Ermessen frei und vollständig auszuüben; er darf sich nicht in unzulässiger Weise an eine in der Ausbildungsordnung vorgesehene Höchstverlängerung als starre Obergrenze binden.

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Eine Prognose, wonach das Ausbildungsziel innerhalb der von der Ausbildungsordnung vorgegebenen Frist erreicht werden müsse, ist unzulässig, wenn nach Ausschöpfung dieser Frist weitere, zunächst nicht absehbare krankheitsbedingte Fehlzeiten eintreten können.

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Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zu Gunsten der aufschiebenden Wirkung ausfällt, sofern die angegriffene Entlassungsentscheidung offensichtlich ermessensfehlerhaft ist.

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Ansprüche auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sind unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung zu prüfen; die Überprüfung der Entlassung beschränkt sich auf die konkrete Entscheidung und ihre Begründung, ein Verlängerungsanspruch kann dennoch aus anderen Gründen versagt werden.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 4 BeamtStG§ 7 OVP NRW§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ Art. 12 Abs. 1 GG

Leitsatz

Der Dienstherr macht von dem ihm bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 BeamtStG zustehenden Ermessen nicht hinreichend Gebrauch, wenn er sich bei seiner Prognoseentscheidung, dass der Widerrufsbeamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich nicht mehr erreichen kann, an die in § 7 OVP NRW vorgesehene Obergrenze von sechs Monaten für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gebunden fühlt.

Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner zu 6/10 und die Antragstellerin zu 4/10.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerden haben keinen Erfolg

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1.

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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 634/11 gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung N.       vom 22. Februar 2011 wiederhergestellt wird, ist zulässig, aber unbegründet.

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Aus den mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung zu Unrecht wiederhergestellt hat.

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Das Verwaltungsgericht hat die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners vorgenommen, weil die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung offensichtlich ermessensfehlerhaft sei. Ein begründeter Ausnahmefall, aufgrund dessen die Entlassung aus dem Ausbildungsverhältnis im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zulässig sein könnte, mache der Antragsgegner nicht geltend. Eine mangelnde gesundheitliche Eignung, die auf nicht absehbare Zeit der Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Staatsprüfung entgegen stehe, sei nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Amtsarztes Dr. D.       werde die Antragstellerin Anfang Februar 2011 ihre Dienstfähigkeit wieder erlangen. Auch die Darstellung des Ausbildungsstandes rechtfertige nicht die Prognose, die Antragstellerin könne das Ausbildungsziel nicht mehr erreichen. Der Antragsgegner habe bei seiner diesbezüglichen Prognoseentscheidung fälschlicherweise angenommen, das Ausbildungsziel müsse bis zum 15. August 2011 erreicht sein, weil eine über den in § 7 OVP vorgesehenen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht in Betracht komme. Darüber hinaus sei eine massive qualitative und quantitative Minderleistung der Antragstellerin, die das Erreichen des Ziels der Vorbereitungsdienstes auch unter Berücksichtigung einer (weiteren Verlängerung) aller Voraussicht nach ausschließe, nicht hinreichend belegt.

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Diesen Annahmen des Verwaltungsgerichts tritt das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend entgegen. Der Antragsgegner stellt auch in seine im Beschwerdeverfahren vorgebrachten (Ermessens-)erwägungen nicht ein, dass eine über die in § 7 OVP genannte Frist von sechs Monaten hinausgehende Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Betracht kommen kann, sondern sieht sich offenbar an diese Regelung im Sinne einer zeitlichen Obergrenze gebunden. Eine in dieser Weise verengte Sichtweise wird den bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 23 Abs. 4 BeamtStG zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht hinreichend gerecht, weil der Vorbereitungsdienst zugleich Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Dabei ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes über sechs Monate hinaus in aller Regel nicht in Betracht kommt. Denn in der großen Mehrzahl solcher Fälle dürfte im Hinblick auf den Zweck des Vorbereitungsdienstes als Ausbildungsverhältnis sowie auf den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für den Dienstherrn der Beamte regelmäßig auf die Möglichkeit einer Entlassung auf eigenen Antrag verwiesen werden dürfen, um einer langandauernden Erkrankung Rechnung zu tragen. Anders kann es sich jedoch darstellen, wenn – wie hier – nach einer den Zeitraum von sechs Monaten ausschöpfenden krankheitsbedingten Verlängerung eine weitere krankheitsbedingte Fehlzeit auftritt, die zunächst nicht absehbar war.

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Den vom Verwaltungsgericht darüber hinaus hervorgehobenen Aspekt, es sei seitens des Antragsgegners auch keine massive qualitative und quantitative Minderleistung der Antragstellerin belegt, die das Erreichen des Ausbildungsziels (auch in einer nochmals verlängerten Ausbildungszeit) unwahrscheinlich mache, greift die Beschwerde nicht auf. Der Antragsgegner benennt dementsprechend auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten, diese Feststellung stützenden Umstände.

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2.

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Hinsichtlich der Beschwerde der Antragstellerin ist bereits zweifelhaft, ob diese mit dem "klarstellenden" Antrag,

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den Antragsgegner unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verpflichten, den Vorbereitungsdienst der Antragstellerin vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2011 – dergestalt zu verlängern, dass die Antragstellerin nach der Entscheidung des Senats ihre Ausbildung im 3. Ausbildungshalbjahr des Referendariats fortsetzt und somit noch ein Jahr Vorbereitungsdienst abzuleisten hat,

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zulässig ist, weil es sich angesichts der der erheblichen zeitlichen Erweiterung des Antrags auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um eine Antragsänderung handeln dürfte. Diese und die sich daran anschließende Frage, ob eine eventuelle Antragserweiterung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise zulässig ist, bedürfen jedoch keiner Entscheidung, weil die Beschwerde mit diesem Antrag ebenso wie mit dem hilfsweise aufrecht erhaltenen ursprünglichen Antrag unbegründet ist.

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Es ist unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe nicht ersichtlich, dass dem Hauptantrag oder dem Hilfsantrag mit dem Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung stattgegeben werden müsste.

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Die Antragstellerin hat mit dem Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Hauptsacheverfahren mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Für eine Ermessenreduzierung auf eine weitere Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um sechs Monate (Hilfsantrag) oder um bis zu einem Jahr (Hauptantrag) ist nichts ersichtlich. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, der ihr zustehende Ausbildungsanspruch könne nur aus Gründen erlöschen, auf die der Antragsgegner in seiner Entlassungsverfügung abgestellt habe, vermengt sie auf unzutreffende Weise die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung mit der davon unabhängig zu beantwortenden Frage des Anspruchs auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Überprüfung der Entlassungsverfügung beschränkt sich auf die konkrete Entlassungsentscheidung mit der vom Dienstherrn gewählten Begründung. Davon zu trennen ist die Frage, ob der Lehramtsanwärter einen Anspruch auf eine zusätzliche Verlängerung des Vorbereitungsdienstes hat. Diesem Anspruch können auch andere als die zur Begründung der Entlassungsverfügung herangezogenen Umstände entgegenstehen, wie sie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufgezeigt hat und denen die Beschwerde nicht entgegengetreten ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 52 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei die sich bei Anwendung dieser Vorschriften ergebenden Beträge im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung jeweils auf die Hälfte zu reduzieren waren.