Beschwerde in Konkurrentenstreit abgewiesen: Keine Verletzung der Bestenauslese
KI-Zusammenfassung
Der Stadtamtsrat beantragte beim OVG einstweilige Anordnung im Konkurrentenstreit gegen die Besetzung einer Stelle; das Gericht wies die Beschwerde zurück. Das Gericht beschränkte seine Prüfung nach §146 Abs.4 S.6 VwGO auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen und sah keine Verletzung des Anspruchs auf Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG). Eine frühere Konkurrentenmitteilung war durch eine neue Auswahlentscheidung gegenstandslos; vergleichbare Führungserfahrung konnte eine formale Schulung ersetzen.
Ausgang: Beschwerde des Stadtamtsrates gegen die Auswahlentscheidung im Konkurrentenstreit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Konkurrentenstreit ist die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung darauf beschränkt, ob das Auswahlverfahren gegen das Bestenausleseprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) oder sonstige rechtsstaatliche Anforderungen verstößt; innerhalb des Beurteilungsspielraums genügt ein erkennbarer Leistungsüberhang des Gewählten.
Eine frühere Konkurrentenmitteilung verliert ihre Relevanz, wenn die Dienststelle später eine neue Auswahlentscheidung trifft; diese zuvor bekanntgegebene Mitteilung ist in der Regel für die nachfolgende Entscheidung gegenstandslos.
Die Behörde kann praktische, langjährige Führungserfahrung als der Teilnahme an spezifischen Führungskräfteschulungen vergleichbare Qualifikation werten; eine gegenteilige Rechtsfehlerrüge bedarf einer tragfähigen Darlegung durch den Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeprüfung ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen zu beschränken; unsubstantiierte oder nicht durchgreifend in Frage gestellte Einwendungen rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 309/13
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Stadtamtsrates auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers könne nicht festgestellt werden. Die Auswahl des Beigeladenen sei mit Blick auf das konstitutive Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle nicht zu beanstanden. Der Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil auch hinsichtlich der Kriterien „Teilnahme an den Führungskräfteschulungen oder entsprechend vergleichbare Qualifikationen“ sowie „orts- und zeitnahe Erreichbarkeit“.
Die mit der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Unverständlich ist die Annahme des Antragstellers, die in der Konkurrentenmitteilung vom 9. November 2012 aufgeführten Kriterien „ausgeübte Leitungsfunktionen, Dienstalter/Eintrittsdatum, Beförderungsdienstalter sowie Berufserfahrung“ müssten nach wie vor angewandt werden. Diese Konkurrentenmitteilung bezog sich allein auf die im August 2012 getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, an der diese jedoch nicht festgehalten hat. Sie hat vielmehr im Februar 2013 eine neue Auswahlentscheidung getroffen. Hierüber hat sie den Antragsteller unter dem 6. März 2013 informiert. Weder im Auswahlvermerk vom 18. Februar 2013 noch in der Konkurrentenmitteilung vom 6. März 2013 werden die vom Antragsteller unter Bezugnahme auf die Konkurrentenmitteilung vom 9. November 2012 genannten Kriterien erwähnt.
Soweit der Antragsteller im Weiteren auch den Inhalt der Konkurrentenmitteilung vom 9. November 2012 beanstandet, lässt er (erneut) außer Acht, dass diese Mitteilung durch die neue Auswahlentscheidung gegenstandslos geworden und für das vorliegende Verfahren ohne Belang ist.
Der Antragsteller stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe davon ausgehen dürfen, dass der Beigeladene das Anforderungsprofil auch hinsichtlich des Kriteriums „Teilnahme an den Führungskräfteschulungen oder entsprechend vergleichbare Qualifikationen“ erfülle, nicht durchgreifend in Frage. Es hat angenommen, der Beigeladene könne eine den Führungskräfteschulungen entsprechend vergleichbare Qualifikation vorweisen, weil er seit mehr als zehn Jahren die Funktion eines Bereichsleiters für Rats- und Öffentlichkeitsarbeit innehabe. Der Einwand des Antragstellers, eine entsprechend vergleichbare Qualifikation i.S.d. Anforderungsprofils könne nur durch eine „andere Schulung“, die „ebenfalls theoretische Kenntnisse innerhalb der Führungsebene“ vermittele, erreicht werden, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Soweit er geltend macht, die Antragsgegnerin habe „neben der Führungskräfteschulung das Merkmal ‚Führungserfahrung‘ benannt, das beim Bewerber vorhanden sein müsse“, ist dies zum einen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und zum anderen auch unzutreffend.
Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des Kriteriums „orts- und zeitnahe Erreichbarkeit“ angenommen, nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sei der in Herne wohnhafte Beigeladene orts- und zeitnah erreichbar. Mit dieser selbstständig tragenden Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Der Antragsteller führt lediglich an, es sei davon auszugehen, dass der Beigeladene nach P. umziehen und dann nicht mehr orts- und zeitnah erreichbar sein werde. Dies ist nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts indes unerheblich.
Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die Auswahlentscheidung in nicht zu bestandender Weise nach dem Bestenausleseprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) getroffen und den Beigeladenen als den Bestqualifizierten angesehen. Sie habe die Entscheidung in ihrem Schreiben vom 6. März 2013 gegenüber dem Antragsteller unter Zugrundelegung der dienstlichen Beurteilungen begründet. Ausschlaggebend sei auf die zugunsten des Beigeladenen ausgefallene Binnendifferenzierung in der Leistungsbeurteilung zurückgegriffen worden. Die Antragsgegnerin habe die Befähigungsmerkmale so gewichtet, dass sie nicht gleichgewichtig neben der Leistungsbeurteilung stünden und die aus den einzelnen Leistungsmerkmalen durch Ausschärfung gewonnenen Erkenntnisse über die Eignung nicht überspielen könnten.
Auch diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
Die Beschwerde stellt nicht in Frage, dass es sich im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums hält, aus den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen einen für die Auswahlentscheidung erheblichen Leistungsvorsprung des Beigeladenen abzuleiten.
Ausweislich des Auswahlvermerks vom 18. Februar 2013, dessen Inhalt die Konkurrentenmitteilung vom 6. März 2013 nur zusammenfassend wiedergibt, ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dem Umstand, dass der Antragsteller in seiner letzten dienstlichen Beurteilung hinsichtlich der Befähigungsmerkmale Kommunikations-, Organisations- und Innovationsfähigkeit jeweils eine „A“-Bewertung und der Beigeladene in seiner letzten dienstlichen Beurteilung hinsichtlich dieser Merkmale jeweils nur eine „B“-Bewertung bekommen habe, sei deshalb kein „hoher ausschlaggebender Stellenwert zuzuschreiben", weil diese Bewertungen sich auf Merkmale bezögen, „die weder in der Stellenausschreibung noch sonst im Rahmen des Auswahlverfahrens als zu erfüllende bzw. hervorgehobene Befähigung erwähnt worden“ seien. Die Annahme des Antragstellers, die Bewertungen dieser Befähigungsmerkmale seien nicht ins Gewicht gefallen, weil die „Position des Beigeladenen höher bewertet sei", ist somit nicht zutreffend. Nach dem Vermerk hat die Antragsgegnerin vielmehr ihre Feststellungen zur Eignung bzw. zum Eignungsvorsprung des Beigeladenen an den Umstand geknüpft, dass der Antragsteller seit Längerem einen nach A 13 BBesO bewerteten Dienstposten innehat. Die hiermit verbundenen Aufgaben nimmt er, wie die Antragsgegnerin in der Konkurrentenmitteilung vom 6. März 2013 ausgeführt hat, ohne Beanstandungen mit Erfolg wahr.
Die Beschwerde gibt schließlich nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Antragsgegnerin sich auch mit diesen Feststellungen nicht im Rahmen des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, die von ihm ausgeübte Funktion sei mit einem höheren Budget ausgestattet und es seien mehr als doppelt so viele Mitarbeiter zu leiten, lässt er bereits außer Acht, dass allein dies nicht zwangsläufig bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über seine künftige Entwicklung in dem erstrebten Beförderungsamt ermöglicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).