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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 469/13·18.06.2013

Beschwerde gegen Wegumsetzung eines Kriminalkommissars: einstweilige Rückumsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Kriminalkommissar beantragt per einstweiliger Anordnung die Rückumsetzung auf seinen früheren Dienstposten. Streitpunkt ist, ob die Wegumsetzung formell oder materiell rechtswidrig bzw. willkürlich ist und ob vorläufiger Rechtsschutz die Hauptsache vorwegnimmt. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Umsetzung eine sachliche Organisationsentscheidung im Ermessen des Dienstherrn ist. Die strengen Voraussetzungen für eine einstweilige Rückumsetzung sind nicht erfüllt.

Ausgang: Beschwerde gegen Wegumsetzung als unbegründet abgewiesen; einstweilige Rückumsetzung nicht gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Umsetzung, die nur die organisatorische Aufgabenverteilung ändert und weder statusrechtliches noch das abstrakt‑funktionelle Amt berührt, liegt im Ermessen des Dienstherrn, sofern dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.

2

Zur Gewährung einer einstweiligen Regelung zur Rückumsetzung ist erforderlich, dass nach summarischer Prüfung unter strengem Maßstab die Erfolgsaussichten der Hauptsache erkennbar überwiegend bestehen (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO).

3

Eine Umsetzung ist nicht willkürlich, wenn sie durch sachliche Gründe wie erhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten, Mehrbelastung der Kollegen oder entstandene Rückstände in der Sachbearbeitung gestützt wird; die Bewertung der erforderlichen Leistungen liegt im weiten Ermessen des Dienstherrn.

4

Persönliche Wahrnehmungen des Bediensteten (z. B. individuelle Beliebtheitsäußerungen) genügen nicht, um eine sachlich begründete organisatorische Maßnahme zu erschüttern, sofern sie die vom Dienstherrn dargelegten Beeinträchtigungen nicht substantiiert widerlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2401/12

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Kriminalkommissars, der seine "Rückumsetzung" im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt.

Tenor

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 

3

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die begehrte Rückumsetzung auf seinen früheren Dienstposten. Die Umsetzungsverfügung vom 23. August 2012 sei, soweit sie die "Wegumsetzung" vom bisher innegehaltenen Dienstposten als Kriminalkommissar bei der Direktion K im Kriminalkommissariat H.    betreffe, weder formell noch materiell rechtswidrig. Die in einer Umsetzung liegende Organisationsentscheidung, die das statusrechtliche sowie das abstrakt-funktionelle Amt nicht berühre, stehe im Ermessen des Dienstherrn, der aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern könne, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe. Es sei nicht ersichtlich, dass die zur Begründung der Umsetzung angeführten, als sachlich einzustufenden Gründe nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Die "Wegumsetzung" erscheine auch nicht aus anderen Gründen willkürlich.

4

Diese näher begründeten Annahmen werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass mit der begehrten Regelungsanordnung die Entscheidung in der Hauptsache (zeitweise) vorweggenommen wird. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt daher nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird.

5

Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Auch die Beschwerde lässt nicht hervortreten, dass die "Wegumsetzung", die allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, im genannten Sinne fehlerhaft, namentlich willkürlich wäre.

6

Es kann auf sich beruhen, ob die Maßnahme wegen der vom Antragsgegner angenommenen mangelhaften Leistungen des Antragstellers gerechtfertigt ist, so dass den von der Beschwerde insoweit erhobenen Einwänden zu den "exemplarischen Fällen" defizitärer Sachbehandlung, die der Antragsgegner aufgeführt hat, nicht im Einzelnen nachgegangen werden muss. Angemerkt sei allerdings, dass dem Dienstherrn ein weiter Wertungsspielraum auch in Bezug darauf eingeräumt ist, welche Leistungen er für die Wahrnehmungen eines bestimmten Dienstpostens für erforderlich und welche er für daran gemessen unzureichend hält.

7

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die "Wegumsetzung" jedenfalls mit Rücksicht auf die beim Antragsteller aufgetretenen erheblichen Ausfallzeiten nicht willkürlich erscheint. Daran ändert es nichts, dass der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 22. Mai 2013 angibt, er sei bei einem großen Teil seiner Kollegen weiterhin beliebt, so dass von einer Klimaverschlechterung im Kommissariat nicht die Rede sein könne. Abgesehen davon, dass der Antragsteller damit lediglich seinen persönlichen Eindruck wiedergeben kann, der nicht notwendigerweise mit der Auffassung der Kollegen übereinstimmen muss, gibt der Umstand der Beliebtheit im Kollegenkreis nichts Maßgebliches dafür her, ob die Dienstunfähigkeitszeiten des Antragstellers dienstliche Belange beeinträchtigen. Der Antragsgegner hat nicht nur die Klimaverschlechterung im Kommissariat, sondern auch die mit dem Ausfall des Antragstellers einhergehende Mehrbelastung der Kollegen und die aufgelaufenen Rückstände in der Sachbearbeitung angeführt. Das ist nicht zu beanstanden. Dabei ist ohne Belang, ob es außer den Krankheitszeiten andere, aus Sicht des Antragstellers möglicherweise nachvollziehbare Gründe für die Rückstände gibt. Ferner ist es ersichtlich verfehlt, wenn der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner könne sich nicht auf jene Rückstände berufen, weil nunmehr der Beamte, der den zuvor von ihm innegehaltenen Dienstposten übernommen habe, anderweitig fehle. Abgesehen davon, dass die Frage des sinnvollen Einsatzes der Kräfte allein im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn liegt, soll diese personelle Maßnahme offenkundig auch verhindern, dass die Rückstände noch weiter anwachsen.

8

Die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der derzeitigen "Zwischenlösung" - die den Antragsteller angesichts seiner eingeschränkten Dienstverrichtung im Rahmen der Wiedereingliederung in der Zeit vom 25. Februar bis zum 22. März 2013 und seiner erneuten Dienstunfähigkeit seit dem 29. April 2013 bislang nur eingeschränkt betroffen hat - sind für das mit der Beschwerde (weiter-)verfolgte Antragsbegehren der Rückumsetzung ohne Relevanz.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.