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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 467/09·10.05.2009

Beschwerdeverwerfung wegen unzulässiger Unterzeichnung durch Rechtsreferendar

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin reichte beim OVG NRW Beschwerde ein, die als unzulässig verworfen wurde, weil der Schriftsatz vom Rechtsreferendar unterzeichnet war und die Voraussetzungen des § 67 VwGO nicht erfüllte. Eine vom Prozessbevollmächtigten erteilte Untervollmacht heilt den Formmangel nicht. Wiedereinsetzung wurde versagt, da der allein tätige Anwalt bei seiner Abwesenheit keine Vertretung organisiert hatte und sein Verschulden der Antragstellerin zuzurechnen ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt; Kostenentscheidung gegen die Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde nach § 147 VwGO ist unzulässig, wenn der eingereichte Schriftsatz die Formvorschriften des § 67 VwGO nicht erfüllt (insbesondere mangelhafte oder fehlende Unterzeichnung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt).

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Die Unterzeichnung durch einen Rechtsreferendar genügt nicht, wenn keine den Anforderungen entsprechende Vollmachts- bzw. Vertretungsbefugnis nach § 67 VwGO nachgewiesen ist; eine vom Prozessbevollmächtigten erteilte Untervollmacht beseitigt den Formmangel nicht zwangsläufig.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei erfolgt ist; die Pflicht des Prozessbevollmächtigten, bei längerer Abwesenheit geeignete Vorkehrungen für Fristwahrung zu treffen, gehört zu den zumutbaren Obliegenheiten des Anwalts.

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Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, weshalb ein Verschulden des Anwalts regelmäßig den Anspruch auf Wiedereinsetzung ausschließt.

Relevante Normen
§ 147 VwGO§ 67 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 139/09

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 VwGO ordnungsgemäß erhoben worden ist. Sie ist durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 4. April 2009 in Gang gesetzt worden und dementsprechend am Montag, dem 20. April 2009 abgelaufen. Der innerhalb dieser Frist am 14. April 2009 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangene, vom einem Rechtsreferendar unterzeichnete Beschwerdeschriftsatz genügte nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 67 VwGO, über die die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unterzeichnete Untervollmacht für den Rechtsreferendar vermag daran nichts zu ändern.

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Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Sie war nicht ohne Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert. Ihr Prozessbevollmächtigter, der seine Kanzlei allein betreibt, hätte für die Zeit seiner Abwesenheit geeignete Vorkehrungen treffen müssen, um zu gewährleisten, dass während dieser Zeit ablaufende Fristen eingehalten werden konnten. Vor allem hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass ein vertretungsbereiter Rechtsanwaltskollege die notwendigen Prozesshandlungen an seiner Stelle hätte vornehmen können.

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Vgl. zum Ganzen Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 24. Oktober 1985 - VII ZB 16/85 -, VersR 1985, 1189, und vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90 -, VersR 1990, 1026; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 5 B 42.08 -.

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Das gilt insbesondere für den vorliegenden Streitfall, in dem nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten bereits im Zeitpunkt seiner Abreise nach Neuseeland erkennbar war, dass während seiner Abwesenheit die Frist für die Einlegung einer eventuell erforderlichen Beschwerde ablaufen konnte. Die Beauftragung eines Referendars mit der Einlegung einer solchen Beschwerde wurde den vorgenannten Erfordernissen nicht gerecht. Das darin liegende Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Antragstellerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).