Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung auf alternierende Telearbeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Verwaltungsoberinspektorin begehrte einstweilige Anordnung zur Gewährung alternierender Telearbeit; die Vorinstanz lehnte mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die vorgelegten ärztlichen Atteste keinen hinreichend konkreten, kausalen Nachweis drohender, schlechthin unzumutbarer Nachteile bei Abwarten der Hauptsache ergaben. Ergänzende Bescheinigungen im Beschwerdeverfahren änderten daran nichts.
Ausgang: Beschwerde auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur alternierenden Telearbeit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache muss der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; erforderlich ist der Nachweis, dass dem Antragsteller durch das Abwarten der Hauptsache schlechthin unzumutbare Nachteile oder Schäden drohen (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
Ärztliche Atteste müssen einen nachvollziehbaren, verlässlichen kausalen Zusammenhang zwischen dem Wegfall der begehrten Maßnahme und der drohenden unmittelbaren Gesundheitsgefahr darlegen; bloße allgemeine Hinweise auf langfristige Risiken genügen nicht.
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Überprüfung des Beschwerdegerichts auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Gründe beschränkt.
Die Kostenentscheidung in Eilverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei begehrter Vorwegnahme der Hauptsache kann der Streitwert für das Eilverfahren in der Regel nicht vermindert werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 1868/16
Leitsatz
Erfolgloser Antrag einer Verwaltungsoberinspektorin auf Bewilligung alternierender Tele-(Heim-)Arbeit wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei Vorwegnahme der Hauptsache.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antragstellerin zu gestatten, drei Tage pro Woche Telearbeit zu leisten, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne die auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete begehrte Regelung schlechthin unzumutbare Nachteile oder Schäden drohten. Aus den vorgelegten privatärztlichen Attesten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. K. ten I. vom 6. Januar 2017 und des Facharztes für Innere und Allgemeinmedizin Prof. Dr. med. T. H. vom 24. November 2016 ergebe sich nicht, dass der Antragstellerin die tägliche Fahrzeit vom Wohn- zum Dienstort aus gesundheitlichen Gründen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht aufgebürdet werden dürfe.
Diese näher begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Auch mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten ergänzenden ärztlichen Bescheinigungen des Prof. Dr. med. T. H. vom 26. April 2017 und des Dr. med. K. ten I. vom 13. April 2017, auf die sich die Beschwerde zur Begründung stützt, werden der Antragstellerin drohende, schlechthin unzumutbare Nachteile oder Schäden nicht glaubhaft gemacht. Den nachgereichten ärztlichen Bescheinigungen lässt sich nicht hinreichend verlässlich entnehmen, dass der Antragstellerin solche Nachteile oder Schäden bereits durch das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren drohen. In der Stellungnahme des Prof. Dr. med. H. vom 26. April 2017 ist lediglich die Rede davon, dass die Gesundheit der Antragstellerin bei einem Unterbleiben der Wiederherstellung der Telearbeit „sowohl hinsichtlich der kardiologischen Erkrankung als auch der psychiatrischen Befundsituation als äußerst gefährdet anzusehen“ sei. Eine weitere Konkretisierung der medizinischen Befunde unterbleibt ebenso wie eine Erläuterung der behaupteten, keineswegs auf der Hand liegenden Zusammenhangs, so dass nicht nachvollziehbar wird, inwieweit aufgrund der „kardiologischen Erkrankung“ bereits bei einem nur vorübergehenden Unterbleiben der Telearbeit für die Antragstellerin die „Gefahr einer cerebralen Notfallsituation“ besteht. Mit Blick auf schwankende Blutdruckwerte wird ebenfalls nur allgemein darauf verwiesen, dass diese „langfristig als Risikofaktor erster Ordnung mit Schädigung des Gefäßsystems lebenswichtiger Organe“ gälten. Nichts Abweichendes folgt aus der fachpsychiatrischen Bescheinigung des Dr. med. ten I. vom 13. April 2017. Darin wies der Arzt darauf hin, dass sich durch den Wegfall des Telearbeitsplatzes „die Bedingungen für eine Ausheilung der depressiven Erkrankung verschlechtert“ hätten, wodurch sich die „Gefahr einer Chronifizierung der Depression“ ergebe. Es habe sich bereits jetzt eine „erhebliche Verminderung der gewohnten emotionalen Belastbarkeit“ gezeigt. Dem lässt sich nichts hinreichend Substantielles mit Blick auf die für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen schlechthin unzumutbaren Nachteile oder Schäden (allein) durch das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren entnehmen. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Ausführungen des Dr. med. ten I. mit der Fortführung der Telearbeit gerade auch die „bestmöglichen Voraussetzungen für eine Genesung“ geschaffen werden sollen. Die Krankheitsentwicklung bei der Antragstellerin dauert aber offenbar schon länger an – Dr. med. ten I. verweist auf die schon „länger dauernde depressive Entwicklung“ (vgl. die Bescheinigung vom 6. Januar 2017) –, ohne dass die bereits seit August 2006 durchgehend vereinbarte alternierende Tele-(Heim-)Arbeit der Antragstellerin zur Genesung verholfen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Regelstreitwertes ist nicht geboten, da die Antragstellerin mit der im Eilverfahren erstrebten Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).