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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 465/08·08.07.2008

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung: Unzulässigkeit wegen Erledigung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner richtete Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die ihm untersagte, eine zugewiesene A‑11‑Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sich der Regelungsgehalt der Anordnung durch eine erneute Auswahlentscheidung erledigt hat. Etwaige neue Bedenken gegen die Auswahlentscheidung berühren die Erledigung nicht und wären in einem neuen Verfahren zu klären. Die Kostenentscheidung folgt den §§ 154, 162 VwGO; Streitwert 2.500 €.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil die einstweilige Anordnung durch eine erneute Auswahlentscheidung erledigt ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdegegner durch die angegriffene Entscheidung nicht mehr beschwert ist, weil sich der Regelungsgehalt der Entscheidung erledigt hat.

2

Die Erledigung einer einstweiligen Anordnung tritt ein, wenn die an ihre Gültigkeit geknüpfte auflösende Bedingung durch nachfolgendes Verwaltungshandeln verwirklicht wird.

3

Bedenken, die sich aus einer späteren Auswahlentscheidung ergeben und einen neuen Streitgegenstand betreffen, verhindern die Erledigung nicht und sind gegebenenfalls in einem gesonderten Antrag auf einstweilige Anordnung zu klären.

4

Bei der Kostenentscheidung in Verfahren nach VwGO ist es geboten, dem Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten selbst aufzuerlegen, wenn er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

5

Beschlüsse über die Verwerfung einer Beschwerde sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 82/08

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsgegner ist durch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht (mehr) beschwert. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine der ihm für Januar 2008 zugewiesenen und noch nicht besetzten Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Diese einstweilige Anordnung berührt den Antragsgegner zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr nachteilig in seinen rechtlichen Interessen, weil sich ihr Regelungsgehalt erledigt hat. Mit der vom Antragsgegner erneut getroffenen Auswahlentscheidung ist die auflösende Bedingung eingetreten, an welche die Gültigkeit der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts geknüpft ist. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob die erneute Auswahlentscheidung im Hinblick auf das Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren wiederum Bedenken begegnet. Diese einen neuen Streitgegenstand betreffende Frage wäre ggf. in einem weiteren Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu klären.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich daher nicht dem Risiko einer Kostentragung ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

4

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).