Eilantrag in Beförderungskonkurrenz um Schulleiterstelle abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Studiendirektorin beantragte eine einstweilige Anordnung zur Freihaltung einer zu vergebenden Schulleiterstelle im Konkurrenzverfahren. Das OVG prüfte, ob die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht sind. Der Antrag wurde abgelehnt, weil ein Mitbewerber nach den Beurteilungen besser geeignet ist und eine Beförderung zugunsten der Antragstellerin daher ausgeschlossen erscheint. Theoretische Ausscheidensmöglichkeiten des Mitbewerbers genügen nicht.
Ausgang: Eilantrag der Bewerberin in Beförderungskonkurrenz mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung einstweiliger Anordnungen in Beförderungskonkurrenzen muss die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs glaubhaft machen; dazu gehört, dass sie grundsätzlich in Betracht kommt, die streitige Stelle zu erhalten.
Fehler im Auswahlverfahren oder in den Beurteilungen rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur, wenn sie berücksichtigungsfähig sind und potentiell kausal für das Auswahlergebnis sein können.
Steht aufgrund der Beurteilungen fest, dass ein Mitbewerber deutlich besser geeignet ist, kann damit die Annahme begründet sein, dass eine Beförderungsentscheidung zugunsten der Antragstellerin ausgeschlossen ist und ein Anordnungsanspruch entfällt.
Spekulative oder rein theoretische Umstände (z. B. ein mögliches Ausscheiden eines Mitbewerbers durch Bewerbung auf eine andere Stelle) genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines andernfalls fehlenden Anordnungsanspruchs.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Erfolgloser Eilantrag einer Studiendirektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Schulleiterstelle
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Mit der Beschwerde wird sinngemäß zu Recht darauf verwiesen, die Antragstellerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch unter anderem deshalb nicht wie erforderlich glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), weil sie für die Beförderung ohnehin nicht in Frage komme. Der weitere Mitbewerber S. sei besser als sie beurteilt, so dass die Antragstellerin die beantragte Freihaltung der zu vergebenden streitgegenständlichen Stelle nicht beanspruchen könne.
Diese Erwägungen sind zutreffend. Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen können den Erlass einer einstweiligen Anordnung nur rechtfertigen, wenn diese berücksichtigungsfähig und potentiell kausal für das Auswahlergebnis sind.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 6 B 2214/06 -, IÖD 2007, 38, mit weiterem Nachweis.
Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass der Antragsgegner in der vorliegenden Konkurrenz eine Beförderungsentscheidung zugunsten der Antragstellerin treffen wird, weil davon auszugehen ist, dass der Mitbewerber S. besser als sie qualifiziert ist. Das Ergebnis der Beurteilung der Antragstellerin vom 22. Mai 2010 lautet auf das Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen", das des Mitbewerbers S. in der Beurteilung vom 21. Februar 2010 hingegen "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße". Dafür, dass die Antragstellerin - was sie mit Schriftsatz 15. Juni 2006 als Möglichkeit in den Raum gestellt hat - sich gegen ihre Beurteilung gewendet hätte, ist nichts bekannt; erst recht ist demnach nicht glaubhaft gemacht, dass Rechtsmittel gegen die Beurteilung erfolgreich sein könnten.
Vergeblich wendet die Beschwerde gegen diese Überlegungen ein, es sei denkbar, dass sich Herr S. auf eine anderweitig frei werdende Stelle bewerben und damit aus der Konkurrenz ausscheiden werde. Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren kann nur auf der Grundlage der Gegebenheiten in der Beförderungskonkurrenz getroffen werden, wie sie sich derzeit darstellen. Abgesehen davon ist mit der Beschwerde in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass die aufgezeigte Möglichkeit mehr als nur theoretisch ist.
Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Übrigen erfüllt sind, muss angesichts dessen nicht eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, weil er keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Weil er sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige außergerichtliche Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.