Beschwerde im Konkurrentenstreit: zurückgewiesen wegen fehlerhafter dienstlicher Beurteilung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner rügte eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts im Konkurrentenstreit über Auswahlentscheidungen zugunsten Beigeladener. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Auswahlentscheidungen auf einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des Antragstellers beruhen. Fehlten insbesondere die Bewertung der Fachkenntnisse und die Berücksichtigung kommissarischer Fachleitertätigkeit; daher sind abweichende Entscheidungen nach Beseitigung der Mängel nicht ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Auswahlentscheidungen sind rechtswidrig, wenn sie auf einer dienstlichen Beurteilung beruhen, die wesentliche Beurteilungsmerkmale nicht enthält.
Eine dienstliche Beurteilung nach den Richtlinien für Lehrkräfte hat das Merkmal ‚Fachkenntnisse‘ gesondert zu bewerten; das Unterlassen dieser Bewertung macht die Beurteilung fehlerhaft.
Ergeben sich mehrere Verwendungsbereiche, so muss die dienstliche Beurteilung alle relevanten Bereiche, insbesondere ausgeübte kommissarische Tätigkeiten, berücksichtigen.
Im Konkurrentenstreit kann der Anordnungsgrund bejaht werden, wenn ernstlich zu erwarten ist, dass nach Beseitigung von Beurteilungsfehlern andere Auswahlentscheidungen getroffen werden könnten.
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts im Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die zu Gunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidungen sind schon deshalb rechtswidrig, weil sie auf der fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 9. Januar 2010 beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner nach Beseitigung der Mängel hinsichtlich der in Rede stehenden Fachleiterstellen abweichende Auswahlentscheidungen treffen wird.
Die Beurteilung des Antragstellers ist bereits deshalb fehlerhaft, weil die Bewertung des Beurteilungsmerkmals "Fachkenntnisse" vollständig fehlt. Das nach Nr. 4.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung für Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, Abl. NRW S. 7 (BRL) zu verwendende Beurteilungsformular sieht unter II.2 die Bewertung der Fachkenntnisse vor. Ob insoweit eine Bezugnahme auf den Leistungsbericht des Schulleiters vom 11. November 2009, der sich u.a. zu den Fachkenntnissen des Antragstellers verhält, ausgereicht hätte, kann offenbleiben. Der Beurteiler hat sich hinsichtlich anderer Aspekte, nicht jedoch hinsichtlich der Fachkenntnisse des Antragstellers auf diesen Leistungsbericht bezogen. Eine Bewertung der Fachkenntnisse des Antragstellers durch den Beurteiler ist nicht erfolgt.
Die Beurteilung des Antragstellers ist zudem fehlerhaft, weil sie sich nicht auch auf seine bereits seit August 2008 ausgeübte kommissarische Fachleitertätigkeit bezieht. Nach Nr. 4.2 Satz 2 BRL muss sich die dienstliche Beurteilung bei einer Beschäftigung in mehreren Bereichen (z.B. Schule und Studienseminar) auf alle Verwendungsbereiche beziehen. Das Beschwerdevorbringen, die Leistungen des Antragstellers, die er als Fachleiter gezeigt habe, hätten in der Beurteilung Berücksichtigung gefunden, entbehrt jedweder Grundlage. Die Fachleitertätigkeit findet bereits in der Aufgabenbeschreibung (vgl. I.3 der Beurteilung) keine Erwähnung.
Ob sich die Beurteilung des Antragstellers aus weiteren Gründen - etwa mit Blick auf die Frage, ob der ihr zu Grunde gelegte Beurteilungszeitraum erkennbar ist - als fehlerhaft erweist, kann dahinstehen.
Schließlich wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass, wie er nunmehr geltend macht, er im erstinstanzlichen Verfahren die Absicht geäußert habe, die Einwendungen des Antragstellers gegen seine Beurteilung im Einzelnen zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, in den es um die Sicherung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs geht, orientiert sich der Senat bei der Festsetzung des Streitwertes in ständiger Rechtsprechung am Auffangwert und reduziert diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung auf die Hälfte. Da der Antragsteller in Bezug auf die beiden in Rede stehenden Fachleiterstellen jeweils ein Bewerbungsverfahren betreibt und insoweit auch jeweils die Sicherung seines Anspruchs auf fehlerfreie Bescheidung angestrebt hat, ist für beide Rechtszüge ein Streitwert von 5.000,00 € (2 x 2.5000,00 €) festzusetzen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).