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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 445/11·23.06.2011

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen behauptetem Mobbing (Beamtenrecht)

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienst- und DisziplinarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeihauptkommissar beantragt einstweilige Anordnung, um seinen Dienstherrn zu verpflichten, Mobbing-Handlungen (insb. "besonders enge Dienstaufsicht" und Versetzung) zu unterlassen. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Es fehlt an objektiven Anhaltspunkten für fürsorgepflichtwidriges Verhalten; dienstliche Maßnahmen erscheinen durch schutzwürdige dienstliche Interessen gerechtfertigt.

Ausgang: Beschwerde des Polizeihauptkommissars gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen behauptetem Mobbing abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Dienstherrn ist der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; eine bloße Behauptung genügt nicht (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Bei der Beurteilung, ob fürsorgepflichtwidriges Verhalten in Form von Mobbing/Bossing vorliegt, ist eine objektive Betrachtung maßgeblich; subjektives Empfinden des Betroffenen reicht hierfür nicht aus.

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Dienstliche Maßnahmen wie enge Dienstaufsicht, vorübergehende Umsetzung oder Beschränkung von Zeichnungsbefugnissen sind nur dann als Mobbing anzusehen, wenn sie nicht durch sachliche, den Dienstschutz rechtfertigende Gründe gedeckt sind.

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Eine öffentliche Bezugnahme auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und darauf gestützte dienstliche Maßnahmen können gerechtfertigt sein, wenn sie das notwendige Vertrauen in die Amtsausübung schützen und auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen.

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Die bloße zeitliche Koinzidenz zwischen dienstlichen Maßnahmen und einer Erkrankung des Beamten begründet keinen zwingenden Schluss auf ursächliches Mobbing.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Dienstherrn zu verpflichten, Mobbing-Handlungen zu unterlasen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Mobbing-Handlungen gegen ihn zu unterlassen, insbesondere die gegenüber ihm verfügte "besonders enge Dienstaufsicht" bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben,

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hätte stattgeben müssen.

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Es hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein fürsorgepflichtwidriges Verhalten in Gestalt des sog. Mobbings (besser Bossings, weil die beanstandeten Handlungen von Vorgesetzten ausgingen) sei nicht zu erkennen.

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Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Objektive Anhaltspunkte, die die Annahme eines fürsorgepflichtwidrigen Verhaltens seiner Vorgesetzen in Gestalt des sog. Mobbings bzw. Bossings rechtfertigen, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Es gibt insbesondere nichts Durchgreifendes dafür her, dass, wie der Antragsteller meint, das Vorgehen des Polizeipräsidenten P.     den Zweck hat(te), ihn, den Antragsteller, aufgrund seiner politischen Aktivitäten zu schikanieren oder zu diskriminieren.

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Der Vorwurf des Antragstellers, der Polizeipräsident habe ihn in seiner Presseerklärung vom 6. Juli 2010 "in der Öffentlichkeit als ‚Ausländerfeind‘ und ‚Anti-Demokra-ten‘ bloßgestellt" und "regelrecht verunglimpft" entbehrt jedweder Grundlage. Der Antragsteller wurde Ende Juni 2010 zum Vorsitzenden des Kreisverbandes B.      der "Bürgerbewegung pro NRW" gewählt. Anfang Juli 2010 teilte diese Partei auf ihrer Website mit, der 54jährige Polizeihauptkommissar X.        Q.    sei zum neuen Vorsitzenden des Kreisverbandes B.      gewählt worden. Nachdem der Polizeipräsident hiervon erfahren hatte, nahm er auf Anfrage gegenüber der örtlichen Presse Stellung. Er äußerte, die Partei sei zwar nicht verboten, werde aber durch den Verfassungsschutz beobachtet. Dies geschehe, weil "tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorlägen - unter anderem in Sachen Ausländerfeindlichkeit und Missachtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere der Menschenwürde". Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei durch diese Äußerungen bloßgestellt oder verunglimpft worden, ist dies schon deshalb unverständlich, weil der Polizeipräsident im Kern lediglich Inhalte des Verfassungsschutzberichtes des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2009 wiedergegeben hat. Hiernach - wie auch nach dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2010 (www.mik.nrw.de, Pressefassung) - wird die "Bürgerbewegung pro NRW" vom Verfassungsschutz beobachtet, weil bei dieser Gruppierung tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen. Sie missachte mit ihren Aussagen und Forderungen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot. Ausländer würden von ihr wegen ihrer Nationalität, Abstammung und Religionszugehörigkeit pauschal herabgesetzt und diffamiert. Sie schüre latente Ängste vor Überfremdung und verbreite fremdenfeindliche Ressentiments. Dass die von der "Bürgerbewegung pro NRW" vertretenen Ansichten dem Antragsteller jedenfalls seit seiner Wahl zum Vorsitzenden des Kreisverbandes B.      zugerechnet werden, versteht sich von selbst. Etwaige hiermit verbundene Folgen für sein Ansehen hat er selbst zu verantworten.

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Der Einwand des Antragstellers, er sei "öffentlichkeitswirksam strafversetzt" worden, geht ins Leere. Die Umsetzung des Antragstellers in den Innendienst ist nicht erfolgt, um ihn zu disziplinieren, sondern im Hinblick auf mögliche Auswirkungen seines Engagements für die "Bürgerbewegung pro NRW" auf seine Dienststelle und die polizeiliche Arbeit. Es drängt sich auf, dass das notwendige Vertrauen der Öffentlichkeit in die Korrektheit polizeilichen Handelns beeinträchtigt wird, wenn ein Polizeibeamter als Funktionär einer Partei tätig ist, die aus den dargestellten Gründen durch den Verfassungsschutz beobachtet wird.

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Der unmittelbare Dienstvorgesetzte, Polizeihauptkommissar O.            , hat dem Antragsteller am 11. Oktober 2010 in einem Gespräch die vom Polizeipräsidenten verwandte Formulierung "besonders enge Dienstaufsicht" erläutert und dargestellt, welche Maßnahmen und Kontrollen hierunter fallen. In Anbetracht seiner Ausführungen entbehrt auch der Einwand des Antragstellers, er werde durch eine unangemessene arbeitsrechtliche und soziale Kontrolle schikaniert und diskriminiert, einer tragfähigen Grundlage.

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Dem Antragsteller wurde in diesem Gespräch über die Kontrolle von Dienstzeiten informiert und darauf hingewiesen, dass nur dienstlich veranlasste Telefonate und PC-Recherchen durchgeführt werden dürften und - wie bei allen anderen Beamten auch - mit einer anlassbezogenen Überprüfung gerechnet werden müsse. Dieser Hinweis beinhaltet selbstverständliche und nicht nur den Antragsteller treffende Vorgaben und ist schon vor diesem Hintergrund nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, er solle hierdurch schikaniert oder diskriminiert werden.

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Polizeihauptkommissar O.            hat dem Antragsteller außerdem darauf hingewiesen, er solle schon "aus Eigensicherungsgründen" Außenermittlungen grundsätzlich nicht ohne Begleitung tätigen. Dass der Antragsgegner nicht zuletzt zum Schutz des Antragstellers eine solche Vorgabe für erforderlich gehalten hat, ist angesichts seiner politischen Aktivitäten, die der Öffentlichkeit durch zahlreiche Medienberichte bekannt geworden sind, nachvollziehbar. Es leuchtet damit zugleich ein, dass hierin ebenfalls keine den Antragsteller gezielt schikanierende oder diskriminierende Vorgehensweise liegt.

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Dass ein Beamter, der nach einer Umsetzung in einem neuen Aufgabengebiet tätig ist, während der Einarbeitungszeit keine Zeichnungsbefugnis erhält und von ihm bearbeitete Vorgänge vor Abgang dem Vorgesetzten vorzulegen hat, stellt für sich genommen ebenfalls keine Schikane dar. Eine solche Vorgabe trägt dem Umstand Rechnung, dass Bearbeitungsfehler während einer Einarbeitungsphase erfahrungsgemäß häufiger auftreten.

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Auch in Anbetracht des weiteren Beschwerdevorbringens ist die Folgerung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, nach den hier gegebenen Umständen lägen keine Verhaltensweisen der Vorgesetzten des Antragstellers vor, die als Mobbing bzw. Bossing zu bewerten seien. Der Antragsteller verkennt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Verhaltensweisen seiner Vorgesetzten als Mobbing bzw. Bossing zu bewerten sind, eine objektive Betrachtungsweise anzustellen ist. Allein der Umstand, dass er die Verhaltensweisen seiner Vorgesetzten als schikanierend und diskriminierend empfunden hat bzw. empfindet, rechtfertigt nicht, wie er zu meinen scheint, den Schluss, dass sie tatsächlich solcherart waren bzw. sind. Außerdem irrt er, soweit er annimmt, der Umstand, dass seine Erkrankung im zeitlichen Zusammenhang mit den von ihm beanstandeten Verhaltensweisen seiner Vorgesetzten aufgetreten seien, zwinge zu dem Rückschluss, dass sie als Mobbing bzw. Bossing zu bewerten seien.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).