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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 442/12·13.06.2012

Offenbarungspflicht bei Lehrereinstellung: Täuschung durch Unterlassen verneint

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller hatte die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederhergestellt. Streitpunkt war, ob er im Einstellungsverfahren in Nordrhein-Westfalen eine arglistige Täuschung durch Verschweigen früherer Prüfungs- und Referendarsverhältnisse begangen hat. Das OVG verneint eine Offenbarungspflicht und hält das Dienstverbot nicht ohne Weiteres für sofort vollziehbar. Die Beschwerde der Behörde wurde daher zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Dienstverbots als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine Verpflichtung zur Offenbarung der verschwiegenen Tatsachen voraus; ohne eine solche Offenbarungspflicht liegt keine arglistige Täuschung vor.

2

Bei Bewerbungen um ein Beamtenverhältnis ist auf die Relevanz der verschwiegenen Umstände für das konkrete Einstellungsverfahren abzustellen; Vorgänge in anderen Ländern begründen nur dann eine Offenbarungspflicht, wenn dies aus den Umständen folgt.

3

Ist eine Lehramtsbefähigung bestandskräftig erteilt und wurde sie nicht zurückgenommen, sind andere Behörden an diese Entscheidung gebunden und müssen dies bei eigenen Maßnahmen berücksichtigen.

4

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist angezeigt, wenn das angefochtene Verbot der Dienstausübung offensichtlich rechtswidrig ist; mehrjährige beanstandungsfreie Ausübung des Lehrerberufs kann dagegen sprechen, die sofortige Vollziehung anzuordnen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 149/12

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

2

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage 4 K 1511/12 gegen den Bescheid der Bezirksregierung N.       vom 22. Februar 2012 wiederhergestellt, da das damit verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte offensichtlich rechtswidrig sei. Eine Täuschung des Antragstellers im hier allein maßgeblichen Einstellungsverfahren sei nicht erkennbar. Ob eine Täuschung des Antragstellers bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Baden-Württemberg vorliege, bedürfe keiner Klärung, da es allein Sache der zuständigen Behörde in Baden-Württemberg sei, zu prüfen, ob eine Rücknahme der Lehramtsbefähigung des Antragstellers – was zweifelhaft erscheine – in Betracht komme. Eine solche Rücknahmeentscheidung sei jedenfalls bislang nicht erfolgt mit der Folge, dass auch der Antragsgegner an die bestandskräftige Erteilung der Lehramtsbefähigung gebunden sei.

3

Diese Feststellungen werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsgegner stützt seine Beschwerde darauf, dass der Antragsteller auch im hier maßgeblichen Einstellungsverfahren (Ernennung zum Studienrat z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Land Nordrhein-Westfalen) eine arglistige Täuschung begangen habe, weil er den Referendardienst in Niedersachsen, das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung in Niedersachsen und dementsprechend die "nicht ordnungsgemäßen Studienverlaufsbedingungen" beim Erwerb der Lehramtsbefähigung in Baden-Württemberg verschwiegen habe. Eine Täuschung durch Unterlassen verlangt jedoch, dass eine Verpflichtung zur Offenbarung der verschwiegenen Tatsachen besteht. Das Verwaltungsgericht hat der Sache nach eine solche Verpflichtung verneint, weil das Lehrereinstellungsverfahren in Nordrhein-Westfalen von der Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Baden-Württemberg zu unterscheiden sei und die Täuschung nur im letztgenannten Zusammenhang Bedeutung haben könne. Umstände, aus denen gleichwohl eine Offenbarungspflicht hinsichtlich der hier benannten Umstände folgen könnte, zeigt die Beschwerde demgegenüber nicht auf.

4

Lediglich ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass im Hinblick auf die bestandskräftige Erteilung der Lehramtsbefähigung (nach erfolgreicher Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in Baden-Württemberg),

5

vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 – 3 C 34.00 –, juris,

6

sowie die mehrjährige beanstandungsfreie Ausübung des Lehrerberufs in Nordrhein-Westfalen durch den Antragsteller (vgl. die dienstliche Beurteilung vom 18. März 2011) erhebliche Zweifel bestehen, ob das verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist bzw. ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verbots rechtsfehlerfrei angenommen werden kann.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).