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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 437/08·08.06.2008

Beschwerde gegen Besetzung von Beförderungsstellen nach Neubeurteilung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur Untersagung der Besetzung mehrerer A‑14‑Stellen zugunsten Mitbewerberinnen. Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil der Antragsteller die Voraussetzungen der Anordnung nicht glaubhaft gemacht hat. Die Aufhebung mangelhafter dienstlicher Beurteilungen und deren Neufassung stellt für sich keinen Verfahrensfehler dar. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden zugunsten der Landeskasse getroffen.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Besetzung von Beförderungsstellen als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren muss der Antragsteller die hierfür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft machen; bloße Behauptungen genügen nicht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).

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Die nachträgliche Aufhebung dienstlicher Beurteilungen und die Erteilung neuer Beurteilungen dürfen in einem laufenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden, wenn die ursprünglichen Beurteilungen als mangelhaft erkannt wurden; dies stellt nicht per se einen Verfahrensfehler dar.

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Bei Angriffen auf Auswahlentscheidungen obliegt dem Bewerber die substantielle Darlegung, dass die berücksichtigten aktuellen Beurteilungen selbst erhebliche und entscheidungserhebliche Fehler aufweisen.

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Außergerichtliche Kosten Dritter sind nicht erstattungsfähig, wenn diese im angegriffenen Rechtszug keinen eigenen Antrag gestellt und dadurch das Kostenrisiko vermieden haben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2162/07

Tenor

Das Beschwerdeverfahren des Beigeladenen zu 2. wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 B 869/08 fortgeführt.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren bis zu der Trennung auf 10.000,00 EUR und für die Zeit danach auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

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Aus den in seiner Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht seinem erstinstanzlich gestellten Antrag über die erlassene einstweilige Anordnung hinaus hätte stattgeben müssen.

4

Einen Anordnungsanspruch dahingehend,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die an der Gesamtschule X. in P. ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 14 (Az.: 47.02.04.08-47.6.07-A14/60, 47.02.04.08-47.6.07- A14/61 und 47.02.04.08-47.6.07-A14/63) mit den Beigeladenen zu 1., 3. oder 4. zu besetzen, bis über seine - des Antragstellers - Bewerbung auf diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

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macht der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO). Er bemängelt, dass die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten Beurteilungen sämtlicher Bewerber für einen Qualifikationsvergleich ungeeignet seien, weil der Antragsgegner die Gesamturteile dieser Beurteilungen nachträglich in Formulierung und Wertigkeit geändert habe.

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Einen Verfahrensfehler und eine daraus folgende Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hat der Antragsteller damit nicht dargetan. Der Antragsgegner hat nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 5. Februar 2008 die dienstlichen Beurteilungen, die dem Antragsteller sowie den Beigeladenen zu 1., 3. und 4. aus Anlass ihrer Bewerbungen um die hier in Rede stehenden Beförderungsstellen ursprünglich erteilt worden sind, aufgehoben. Die Beurteilungen entsprachen insbesondere hinsichtlich der Formulierung des jeweiligen Gesamturteils nicht den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren - Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW 1/03 S. 7, BASS 21-02 Nr. 2 -). Den besagten Bewerbern wurden neue dienstliche Beurteilungen erteilt, die ihnen im August 2007 bekannt gegeben und der im Dezember 2007 getroffenen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt wurden. Weshalb die Aufhebung der vom Antragsgegner als rechtswidrig erkannten Beurteilungen und die Beseitigung der Mängel durch Neubeurteilungen fehlerhaft gewesen sein soll, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die Berücksichtigung der in einem laufenden Auswahlverfahren sowohl formal als auch inhaltlich geänderten Beurteilung eines Bewerbers stellt für sich genommen keinen Verfahrensfehler dar. Die Neubeurteilung und deren Berücksichtigung im Auswahlverfahren ist vielmehr in Fällen, in denen sich die ursprüngliche Beurteilung während des Auswahlverfahrens als mangelhaft erwiesen hat, rechtlich geboten. Anhaltspunkte dafür, dass die im vorliegenden Auswahlverfahren berücksichtigten aktuellen Beurteilungen der Beteiligten ihrerseits beachtliche Fehler aufweisen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie - bezogen auf die Beschwerde des Antragstellers - keinen Antrag gestellt und damit insoweit jegliches Kostenrisiko vermieden haben.

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Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).