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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 429/10·20.05.2010

Beschwerde gegen einstweilige Nichtbesetzung einer A11-Stelle zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Polizeioberkommissar beantragt einstweiligen Rechtsschutz, um die vorläufige Besetzung einer freien Beförderungsstelle (A 11 BBesO) durch den Beigeladenen zu verhindern. Streitgegenstand ist die Berichtigung einer dienstlichen Beurteilung und der geltend gemachte Vertrauensschutz. Das OVG weist die Beschwerde ab, weil die Berichtigung als rechtmäßig erschien und der Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen nachwies. Weiteres Vorbringen war nicht substantiiert; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf einstweilige Nichtbesetzung einer A11-Stelle als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist nur dann erfolgreich, wenn sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf einstweilige Anordnung hätte stattgeben müssen.

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Eine Berichtigung einer dienstlichen Beurteilung durch den Endbeurteiler ist zulässig, wenn die ursprüngliche Formulierung offenkundig versehentlich aufgenommen wurde und die Berichtigung dem von Anfang an gewollten Wortlaut entspricht.

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Vertrauensschutz in eine dienstliche Gesamtbeurteilung besteht nicht, wenn die Bewertung offensichtlich unrichtig ist oder der Betroffene die Richtigkeit nicht anerkannt hat und ihm die Unrichtigkeit erkennbar war.

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Behauptungen über angebliche Beurteilungsbeiträge Dritter müssen substantiiert nachgewiesen werden; bloße Behauptungen genügen nicht zur Begründung einstweiliger Maßnahmen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine freie Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, das Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung des POK E.    I.     übertreffen die Anforderungen" sei erkennbar versehentlich in die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 25. Oktober 2008 geraten. Der Endbeurteiler sei berechtigt gewesen, die Formulierung des Gesamturteils im Wege der Berichtigung durch die von Anfang an gewollte Formulierung "Die Leistung und Befähigung des POK E.    I.     entsprechen voll den Anforderungen" zu ersetzen.

5

Soweit der Antragsteller dem Vertrauensschutz entgegenhält, ist dies nicht nachvollziehbar. Er hat nach seinem eigenen Vorbringen die ihm ausgehändigte Beurteilung nicht unterschrieben, sondern den Erstbeurteiler aufgesucht und ihm erklärt, dass er trotz der Bewertung aller drei Hauptmerkmale mit drei Punkten im Gesamturteil vom Endbeurteiler vier Punkte erhalten habe. Mithin hat er auf die Richtigkeit des zunächst formulierten Gesamturteils nicht vertraut, auch ihm hat sich dessen Unrichtigkeit vielmehr aufgedrängt. Im Übrigen ist das Vertrauen auf ein mit Blick auf die Bewertung der Hauptmerkmale offenbar unrichtiges Gesamturteil nicht schutzwürdig.

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Seine Behauptung, er habe "von seinem Erstbeurteiler vier Punkte erhalten sollen", entbehrt jedweder Grundlage. Der von ihm angeführte Beurteilungsbeitrag des Erstbeurteilers existiert nicht.

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Durch nichts belegt ist schließlich auch die Annahme des Antragstellers, er sei nur mit drei Punkten im Gesamturteil bewertet worden, weil er erst im Jahr 2007 befördert worden sei. Das vergebene Gesamturteil ist mit Blick auf die Bewertung aller Hauptmerkmale mit drei Punkten plausibel.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).