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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 412/20·02.06.2020

Beschwerde auf vorläufige Genehmigung einer Nebentätigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines Verwaltungsrecht - Einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die eingeschränkt dienstfähige Hauptsekretärin begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für Botendienste in einer Apotheke. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht hat. Insbesondere fehlen fachmedizinische Nachweise für die behauptete Gesundheitsverbesserung und die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache sind nicht erfüllt.

Ausgang: Beschwerde auf vorläufige Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung durch die Hauptsekretärin abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt glaubhaftes Vortragen voraus, dass die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

2

Bei behaupteten gesundheitlichen Vorteilen als Begründung eines Eilgesuchs sind fachmedizinische Stellungnahmen erforderlich, aus denen Diagnose und konkrete Auswirkungen auf Symptome hervorgehen; bloße Angaben zur Besserung der Befindlichkeit genügen nicht.

3

Eine vorwegnehmende Entscheidung im Eilverfahren, die dem Hauptsachebegehren zeitlich vorgreift, ist nur ausnahmsweise zu treffen, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und sonst unbehebbare, erhebliche Nachteile drohen.

4

Die Prüfung eines Eilantrags im zweiten Rechtszug ist auf die in der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt; substantielle Angriffe gegen die Wertung der Vorinstanz erfordern hinreichende und konkrete Darlegung.

5

Fehlt in den Verwaltungsvorgängen ein Anhaltspunkt für eine frühere Genehmigung, entzieht dies eigenständige Begründungsgrundlagen für die Glaubhaftmachung einer bestehenden Berechtigung zur Nebentätigkeit.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 123 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 144/20

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde einer eingeschränkt dienstfähigen Hauptsekretärin auf vorläufige Erteilung einer Genehmigung für eine Nebentätigkeit in einer Apotheke.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.

4

Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

5

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin mit der Berufung auf einen akuten Personalbedarf der M.      -Apotheke, in der sie als Botin arbeiten möchte, und den positiven Einfluss auf ihren Gesundheitszustand sowie die „Systemrelevanz“ des Apothekenbetriebs keine derartigen Nachteile glaubhaft gemacht hat. Es fehle insbesondere eine fachmedizinische Stellungnahme, der sich eine Diagnose und eine konkrete Aussage zu der Frage entnehmen ließen, welche Symptome sich aufgrund der zeitweise bereits ausgeübten Botentätigkeit gebessert hätten. Allein die Verbesserung einer Befindlichkeit vermöge die Notwendigkeit einer Eilentscheidung nicht zu begründen.

6

Die hiergegen mit der Beschwerde dargelegten Gründe stellen die verwaltungsgerichtliche Wertung nicht in Frage. Der vom Verwaltungsgericht angewandte Prüfungsmaßstab erweist sich nicht deshalb als zu streng, weil, so die Antragstellerin, die vorläufige Gestattung der beantragten Nebentätigkeit keine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle.

7

Das Begehren der Antragstellerin ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem mit der Klage (Az.: 5 K 863/20) verfolgten Verpflichtungsbegehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - jedenfalls zeitlich befristet - entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.

8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2014- 6 B 1221/13 -, juris Rn. 9, und vom 18. Oktober 2013 - 6 B 998/13 -, juris Rn. 7, m.w.N.

9

Auf die in der Beschwerdebegründung allein angeführten Umstände, ob die beabsichtigte Nebentätigkeit bereits zuvor ausgeübt worden ist oder erstmals aufgenommen werden soll, kommt es hierbei nicht an. Ungeachtet dessen finden sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin keinerlei Anhaltspunkte für eine früher erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).