Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 39/07·20.03.2007

Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Beamtenverhältnis zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung einer konkreten Stellenbesetzung. Das OVG stellte fest, die Beschwerde enthalte keine Gründe, die ein Gewähren der einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Die organisatorische Zuweisung von Aufgaben obliegt dem Dienstherrn; ein Anspruch auf Übertragung einer Stelle des höheren Dienstes ist nicht sicherungsfähig. Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde ist nur dann begründet, wenn aus den in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Gründen ersichtlich wird, dass die Vorinstanz zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet gewesen wäre (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO).

2

Bei Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz gegen dienstliche Einsatzentscheidungen ist die organisatorische Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu beachten; ein sicherungsfähiger Anspruch auf Zuweisung konkreter dienstlicher Aufgaben besteht nicht, soweit die Entscheidung in den Ermessens- oder Dispositionsbereich des Dienstherrn fällt.

3

Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sichert nur eine dem bisherigen statusrechtlich-funktionellen Niveau entsprechende Verwendung (z. B. Besoldungsgruppe); er begründet keinen Anspruch auf Übertragung einer Stelle des höheren Dienstes, die einen Laufbahnwechsel erfordert.

4

Bei der Streitwertfestsetzung für einstweilige Entscheidungen sind die Grundsätze der §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG anzuwenden; wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung kann der ermittelte Wert zu halbieren sein; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 913/06

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

4

Nach dem Beschwerdevorbringen geht es dem Antragsteller bei seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht um die Sicherung des so genannten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Er will vielmehr seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gewahrt wissen, hat aber auch insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.

5

Welche Aufgaben dem Antragsteller zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung neu zugewiesen werden, obliegt der organisatorischen Dispositionsbefugnis seines Dienstherrn. Ein sicherungsfähiger Anspruch, auf der am Weiterbildungskolleg Gymnasium K.----straße in C. ausgeschriebenen Stelle eingesetzt zu werden, besteht nicht.

6

Abgesehen davon würde der Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung lediglich eine seiner bisherigen Rechtsstellung im statusrechtlichen abstrakt- funktionellen Sinne entsprechende Verwendung, das heißt eine Verwendung der Besoldungsgruppe A12 BBesO im gehobenen Dienst erforderlich machen. Das konkrete Sicherungsbegehren geht jedoch über diesen Anspruch hinaus, denn die ausgeschriebene Stelle für die Sekundarstufe II am Weiterbildungskolleg Gymnasium K.----straße in C. , deren anderweitige Besetzung der Antragsteller vorläufig verhindern will, ist eine Stelle des höheren Dienstes. Die Übertragung eines solchen Amtes wäre für den Antragsteller mit einem Laufbahnwechsel verbunden, den er im Rahmen des zu sichernden Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nicht verlangen kann.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).