Beschwerde auf einstweilige Rückumsetzung/Freihaltung des Dienstpostens zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein städtischer Verwaltungsrat beantragt per einstweiliger Anordnung Rückumsetzung bzw. Freihaltung eines Dienstpostens. Das OVG legt dar, dass der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist und eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegensteht. Die Darlegungen der Behörde zur vertraglichen Ausgestaltung künftiger Stellen sind nicht widerlegt worden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde des Verwaltungsrats auf einstweilige Rückumsetzung/Freihaltung des Dienstpostens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung einstweiliger Anordnungen zur Rückumsetzung oder Freihaltung eines Dienstpostens setzt die glaubhafte Darlegung des erforderlichen Anordnungsgrundes voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Eine einstweilige Anordnung ist unzulässig, soweit sie eine unzulässige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache darstellt.
Angaben der Verwaltungsbehörde zur künftigen Ausgestaltung von Arbeitsverträgen sind im Eilverfahren zu berücksichtigen und bleiben maßgeblich, sofern der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte zur Widerlegung vorträgt.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ist nach den einschlägigen Vorschriften des GKG vorzunehmen und kann für verschiedene Anträge differenziert erfolgen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 250/13
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Städtischen Verwaltungsrats, der im Wege der einstweiligen Anordnung seine Rückumsetzung bzw. die Freihaltung des Dienstpostens begehrt.
Tenor
ie Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag die Voraussetzungen des erforderlichen Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hat und der von ihm begehrten Rückumsetzung das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegensteht. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller insoweit allein geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnte die Antragsgegnerin durch die Stellenbesetzung sehr wohl vollendete Tatsachen schaffen. Zwar könne ein Beamter unproblematisch wieder versetzt werden. Bei entsprechender Gestaltung des Arbeitsvertrags mit einem Angestellten, dem der Dienstposten ebenfalls übertragen werden könnte, wäre es hingegen nicht unproblematisch möglich, die Stelle wieder frei zu machen. Die Antragsgegnerin hat indessen erwidert, bei ihr würden Arbeitsverträge stets so ausgestaltet, dass nur eine Anstellung im Verwaltungsdienst unter Angabe einer Entgeltgruppe, dagegen keine Anstellung für eine konkret bezeichnete Tätigkeit erfolge. Die im Dezernat VI wiederzubesetzenden Stellen würden intern neu besetzt. Ein neuer Arbeitsvertrag, bei dem die Gefahr bestünde, dass eine "Rückumsetzung" nicht möglich wäre, werde mithin nicht geschlossen. Der Senat hat keinerlei Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Das Beschwerdevorbringen greift demnach nicht durch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG. Für die Streitwertfestsetzung für den Hauptantrag kann auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Für den auf Freihaltung des Dienstpostens gerichteten Hilfsantrag ist der halbierte Auffangwert hinzuzurechnen, weil eine Entscheidung über den Antrag ergeht und nicht derselbe Gegenstand betroffen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.