Beschwerde gegen Beförderungsentscheidung: Rückgriff auf Regelbeurteilung zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Auswahlentscheidung zugunsten eines Beigeladenen in einem Beförderungsverfahren und begehrte einstweiligen Rechtsschutz. Streitgegenstand war, ob der Dienstherr für den Qualifikationsvergleich auf eine drei Jahre alte Regelbeurteilung zurückgreifen durfte. Das Gericht verwarf die Beschwerde und befand, die Regelbeurteilung sei noch hinreichend aktuell; ein Ausnahmefall wurde nicht dargelegt. Der Anordnungsanspruch nach §123 VwGO wurde nicht glaubhaft gemacht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren als unbegründet abgewiesen; Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde ist nur insoweit zu prüfen, als der Beschwerdeführer konkrete Änderungstatbestände vorträgt; der Senat prüft die vorgebrachten Gründe gemäß §146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.
Für den einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO ist der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Der Dienstherr darf bei Beförderungsentscheidungen neben Anlassbeurteilungen auch auf Regelbeurteilungen zurückgreifen, sofern diese zeitnah erstellt wurden und einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen.
Eine Regelbeurteilung gilt grundsätzlich als hinreichend aktuell, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt; eine aktuellere Beurteilung ist nur in Ausnahmefällen erforderlich.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 1678/1016.03.2011Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 913/0819.08.2008Zustimmend
- Verwaltungsgericht Arnsberg2 L 776/0711.02.2008Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 2214/0619.12.2006Neutral2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen12 K 989/0428.09.2006Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1742/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten trägt der Beigeladene selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, die vom Senat nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO); denn die zu Gunsten des Beigeladenen erfolgte Auswahlentscheidung ist nicht fehlerhaft zustande gekommen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der hierfür erforderliche Qualifikationsvergleich zwischen ihm und dem Beigeladenen auf einer zureichenden Grundlage erfolgt. Der Antragsgegner durfte dabei die dem Antragsteller und dem Beigeladenen zuletzt erteilten dienstlichen Beurteilungen zu Grunde legen. Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dass es sich bei der dem Antragsteller unter dem 00.00.0000 erteilten dienstlichen Beurteilung um eine Regelbeurteilung gemäß Nr. 3.1. der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I-4-2.17 - vom 27. März 2003, MBl. NRW 2003 S. 866) - Richtlinien - handelt, während die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 00.00.0000 trotz anders lautender Bezeichnung im Eingang - wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren klargestellt hat - eine Anlassbeurteilung darstellt, die für die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung erstellt worden ist (vgl. Nr. 4.3.2.2. der Richtlinien). Der Dienstherr kann nach Maßgabe der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien anlässlich einer Beförderungsentscheidung für einen Qualifikationsvergleich neben Anlassbeurteilungen auch auf Regelbeurteilungen zurückgreifen, soweit Letztere zeitnah erstellt worden sind und einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen.
Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13. August 1991 - BS I 27/91 - , DÖD 1991, 257; in der Sache ebenso: OVG Koblenz, Beschluss vom 23. August 1993 - 2 B 11694/93.OVG - , ZBR 1994, 83.
Nach den hier einschlägigen Richtlinien war der Antragsgegner gehalten, für den Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers heranzuziehen. Nach Nr. 3.1 der Richtlinien sind Beamtinnen und Beamte alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen. Daneben dürfen Beurteilungen lediglich in den unter Nr. 4 der Richtlinien aufgeführten Fällen gefertigt werden (Nr. 4 der Richtlinien). Eine Beurteilung anlässlich der Entscheidung über eine Beförderung soll nur unter den in Nr. 4.3.2.2 der Richtlinien genannten Voraussetzungen erstellt werden. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Ob der Beigeladene diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht Gegenstand des Beschwerdevorbringens und daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht von Belang.
Auch die weiteren - bereits genannten - Voraussetzungen für einen Rückgriff auf die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 00.00.0000 sind gegeben. Diese Beurteilung ist noch hinreichend aktuell. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen dem insoweit maßgeblichen Beurteilungsstichtag, dem 00.00.0000, und der in 00.0000 getroffenen Auswahlentscheidung des Antragsgegners etwa fünfzehn Monate liegen. Eine hinreichende Aktualität einer Beurteilung ist regelmäßig anzunehmen, wenn sie - wie hier - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jedenfalls nicht mehr als drei Jahre zurückliegt,
vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 594,
es sei denn, es ist ein Ausnahmefall gegeben, der die Erstellung einer aktuellen Bedarfsbeurteilung schon innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums erforderlich scheinen lässt.
Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht feststellbar. Insbesondere ist weder von dem Antragsteller geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich, dass die Regelbeurteilung vom 00.00.0000 den aktuellen Leistungsstand des Antragstellers bzw. sein Befähigungsbild nicht mehr korrekt wiederspiegelt, etwa weil in der Zwischenzeit eine wesentliche Leistungssteigerung bei ihm eingetreten wäre.
Die dem Qualifikationsvergleich zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind, obwohl sie zu verschiedenen Stichtagen - die des Antragstellers zum 00.00.0000 und die des Beigeladenen zum 00.00.0000 - erfolgt sind, auch im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität. Das folgt jedenfalls daraus, dass nach dem zuvor Gesagten nichts für eine Änderung im Leistungsstand des Antragstellers sowie in seinem Befähigungsbild erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.