Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 370/08·22.04.2008

Beschwerde gegen vorläufige Untersagung der Rektorenbestellung abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wendet sich gegen die vorläufige Untersagung der Besetzung der Rektorenstelle durch das Verwaltungsgericht. Streitpunkt ist, ob die Wahl der Schulkonferenz und deren Protokollaussagen eine besondere Eignung des Gewählten erkennen lassen, die den dienstlichen Qualifikationsvorsprung des Mitbewerbers ausgleicht. Das Oberverwaltungsgericht sieht dies nicht als bewiesen an und weist die Beschwerde zurück. Die Schulkonferenzeinschätzungen und kurze Anhörungen haben nur eingeschränkte Beweiskraft; die dienstherrliche Eignungsbewertung bleibt maßgeblich.

Ausgang: Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Rektorenbestellung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung von Schulleitern muss dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG; § 7 LBG NRW) genügen.

2

Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten ist primär Aufgabe des Dienstherrn; außenstehende Gremien können diese dienstherrliche Beurteilung nur bei überzeugenden, überprüfbaren Anhaltspunkten verdrängen.

3

Protokollierte Aussagen und eine etwa 20minütige Anhörung durch die Schulkonferenz haben nur geringe Aussagekraft zur Feststellung besonderer Eignung, die einen dienstlichen Qualifikationsvorsprung ausgleichen könnte.

4

Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Bestellung reicht es aus, dass das erstinstanzliche Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtliche Fehler in der Auswahl festgestellt hat, soweit kein tragfähiger Nachweis besonderer Eignung vorliegt.

Zitiert von (6)

4 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 61 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW§ Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 776/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Besetzung der Stelle des Rektors an der Realschule am Oberen Schloss in Siegen mit dem Beigeladenen nicht vorläufig hätte untersagen dürfen.

3

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Auswahl des Beigeladenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtlich fehlerhaft sei. Dem Antragsteller komme bei im Gesamturteil gleichlautenden dienstlichen Beurteilungen ein Qualifikationsvorsprung zu, weil er das höhere statusrechtliche Amt inne habe. Für eine besondere Eignung des Beigeladenen, die diesen Qualifikationsvorsprung ausgleichen könnte, sei nichts ersichtlich. Das Wahlergebnis der erweiterten Schulkonferenz zu Gunsten des Beigeladenen gebe hierfür nichts her.

4

Der Antragsgegner hat mit seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt, dass die Bestellung von Schulleitern, wie sie in § 61 SchulG NRW geregelt worden ist, dem in Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW niedergelegten Grundsatz der Bestenauslese genügen muss. Der von ihm behauptete besondere Eignungsvorsprung des Beigeladenen ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht feststellbar. Der Antragsgegner geht fehl, wenn er meint, eine bessere Eignung des Beigeladenen ergebe sich aus der einstimmigen Wahlentscheidung der erweiterten Schulkonferenz. Diese habe in ihrer Sitzung am 4. Juni 2007 nämlich festgestellt, dass der Beigeladene in seiner Funktion als kommissarischer Schulleiter bereits erfolgreich anstehende Probleme gelöst habe. Der Antragsteller habe hingegen konkrete Aussagen zum zukünftigen Programm der Schule sowie zu seiner Arbeit vermissen lassen. Soweit der Antragsgegner diese Einschätzung dem Sitzungsprotokoll entnimmt, kann ihr schon deshalb nur eine äußerst eingeschränkte Aussagekraft zukommen, da die nach dem Gesetz für den Vorschlag der Schulkonferenz maßgebliche Wahl in geheimer Abstimmung erfolgen muss (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW) und infolge dessen die protokollierten Aussagen nicht mit den Motiven für die Wahlentscheidung der einzelnen Mitglieder der Schulkonferenz übereinstimmen müssen. Die nach Auffassung des Antragsgegners dem Sitzungsprotokoll zu entnehmenden Eignungseinschätzungen sind auch deswegen nicht tragfähig, weil sie allein auf eine jeweils etwa 20minütige Anhörung der Kandidaten (Vorstellung des Kandidaten und Fragen an den Kandidaten) gestützt sind, der allenfalls eine geringe Aussagekraft hinsichtlich der besonderen Eignung als Schulleiter zukommt.

5

Unabhängig davon bestehen erhebliche grundsätzliche Bedenken, ob die Schulkonferenz nach ihrer Zusammensetzung und dem für die Wahl vorgesehenen Verfahren in der Lage und legitimiert ist, eine besondere Eignung eines Bewerbers für das fragliche Leitungsamt festzustellen, die dazu führen könnte, den aufgrund der dienstlichen Beurteilungen festgestellten Eignungsvorsprung des Mitbewerbers in Frage zu stellen. Denn die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten ist allein Aufgabe seines Dienstherrn. Nur ihm ist es aufgrund seiner Nähe zum Aufgabenfeld und zur Tätigkeit Beamten überhaupt möglich, eine sachgerechte Eignungseinschätzung zu treffen. Er ist zudem bei seiner Entscheidung - anders als die Schulkonferenz bei ihrer freien Wahl - an feststehende und überprüfbare rechtliche Maßstäbe gebunden.

6

Nichts anderes folgt daraus, dass sich die Bezirksregierung Arnsberg, wie sie zur Begründung der Beschwerde vorträgt, "die Feststellungen der erweiterten Schulkonferenz bei ihrer Auswahlentscheidung zu eigen gemacht hat". Selbst wenn die von der Schulkonferenz im Rahmen der Sitzung ermittelten Umstände nur die Grundlage für eine eigene Eignungseinschätzung des Antragsgegners darstellen sollten, sind damit die oben aufgeführten Bedenken nicht ausgeräumt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 , 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich daher nicht dem Risiko einer Kostentragung ausgesetzt hat.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).