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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 361/09·30.05.2009

Beschwerde gegen Ausschluss von Beförderung wegen Disziplinarverfahrens zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVorläufiger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur Durchsetzung einer Beförderung; das VG lehnte ab und das OVG wies die Beschwerde zurück. Streitpunkt war, ob ein Anordnungsanspruch besteht, obwohl gegen den Beamten ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Das OVG bestätigte, dass der Dienstherr Beförderungen bis zur abschließenden Klärung disziplinarischer Vorwürfe aussetzen darf, wenn begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Beförderung als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Dienstherr darf einen Beamten während laufender disziplinarischer Ermittlungen und eines förmlichen Disziplinarverfahrens von einer möglichen Beförderung ausschließen.

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Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung einer Beförderung besteht nicht, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegt und begründete Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestehen.

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Ein Disziplinarverfahren ist einzuleiten, wenn aufgrund strafrechtlicher Vorwürfe ein Verdacht eines Dienstvergehens besteht; formale Änderungen der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft entkräften diesen Verdacht nicht.

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§ 17 LDG NRW verhindert die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nur, wenn mit Gewissheit feststeht, dass nach § 14 oder § 15 LDG NRW eine Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen ist; bloße Mutmaßungen über das zu erwartende Maß an Disziplinarmaßnahmen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 42 SG§ 223 Abs. 1, 230 StGB§ 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 57 Satz 3 LBG NRW§ 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW§ 17 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 90/09

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Am 26. Februar 2009 sei ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden, das seiner Beförderung entgegenstehe.

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Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsge-

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richts in Frage zu stellen.

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Der Dienstherr ist berechtigt, einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung auszuschließen. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördert und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejaht, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992

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- 2 B 56/92 -, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1, und Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32/85 -, NVwZ-RR 1989, 32 = ZBR 1990, 22.

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Eine Beförderung kann so lange unterbleiben, bis feststeht, dass der Beamte für die weitere Förderung uneingeschränkt geeignet ist. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn regelmäßig dem Beamten das daraus resultierende Risiko auferlegt wird, denn Disziplinarverfahren beruhen in der Regel auf Umständen, die - wie auch hier - in der Person oder doch in der Sphäre des betreffenden Beamten liegen. Es ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten, seinerseits das Risiko einzugehen, eine Beförderung auszusprechen, wenn Zweifel an der uneingeschränkten Förderungswürdigkeit aufgetreten sind.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1996

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- 1 WB 20/96, 1 WB 21/96 -, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18.

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Demnach war der Antragsgegner berechtigt, den Antragsteller vom weiteren Auswahl- und Beförderungsverfahren wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung auszuschließen, die durch die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zum Ausdruck gebracht worden sind.

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Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N. vom 25. Februar 2009, die dem Polizeipräsidium B. am gleichen Tag übermittelt worden ist, wird dem Antragsteller zur Last gelegt, eine andere Person misshandelt zu haben ("Vergehen der Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB"). Vor diesem Hintergrund ist der Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne des § 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 57 Satz 3 LBG NRW gerechtfertigt, so dass die dienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren einzuleiten hatte (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). Dieser Verdacht ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Staatsanwaltschaft N. zunächst beantragt hatte, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht F. zu eröffnen und nunmehr, nachdem sie zwischenzeitlich die Anklageschrift vom 25. Februar 2009 zurückgenommen hat, beantragt hat, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht H. (vgl. Anklageschrift vom 26. März 2009) zu eröffnen. Diesem Vorgehen der Staatsanwaltschaft liegen lediglich Zuständigkeitserwägungen zugrunde. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden Verfahren darauf an, ob die Anklage zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht H. führen wird.

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Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, ein Disziplinarverfahren sei aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW nicht einzuleiten gewesen. Hiernach wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach § 14 oder § 15 LDG NRW eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es kann nicht eindeutig bejaht werden, dass für alle hier in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen zweifelsfrei ein Disziplinarmaßnahmeverbot - etwa mit Blick auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW - besteht. Die Einschätzung des Antragstellers, es stünde höchstens ein Verweis oder eine Geldbuße in Rede, stellt derzeit eine bloße Mutmaßung dar. Davon abgesehen ist der Ausgang des Strafverfahrens, von dessen Ergebnis ein etwaiges Maßnahmeverbot entscheidend abhängt (vgl. § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 LDG NRW) zurzeit völlig ungewiss.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).