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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 360/05·24.04.2005

Polizeikommissaranwärter: Entlassung wegen nicht bestandener Zwischenprüfung rechtmäßig

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeikommissaranwärter begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Nichtbestehen der Zwischenprüfung, insbesondere wegen wiederholt nicht erfüllter sportlicher Basisfertigkeiten (5.000‑m‑Lauf). Das OVG wies die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück. Die Entlassung sei bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig; die Voraussetzungen einer Nachbesserungsmöglichkeit lägen mangels nicht zu vertretender Gründe nicht vor. In der Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist der Prüfungsumfang auf die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt.

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Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Polizeivorbereitungsdienst kann auf das Nichtbestehen der Zwischenprüfung innerhalb der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Studienzeitbegrenzung gestützt werden.

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Eine Nachholmöglichkeit für fehlende Leistungsnachweise setzt nach der Ausbildungsordnung voraus, dass das Leistungsdefizit auf einem vom Studierenden nicht zu vertretenden Grund beruht.

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Ein nicht rechtzeitig geltend gemachter gesundheitlicher Hinderungsgrund ist im Eilverfahren regelmäßig nicht geeignet, fehlendes Vertretenmüssen glaubhaft zu machen, wenn das Verhalten im Prüfungszeitraum dagegen spricht.

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Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses, wenn die Entlassungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist und der Betroffene das Nichtbestehen überwiegend selbst zu vertreten hat.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO§ 12 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAPPol II§ 15 VAPPol II§ 16 Abs. 1 Satz 4 VAPPol II§ 10 Abs. 2 Nr. 1 VAPPol II

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 3604/04

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.

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Der Antragsteller wurde am 00.00.00 unter Berufung unter das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter im Polizeivollzugsdienst ernannt. Die Zwischenprüfung nach dem ersten Studienjahr (Grundstudium) im September 0000 (§ 12 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II - vom 14. August 2001, GV NRW 2001 S. 506, idF der Änderungsverordnung vom 18. August 2004, GV NRW 2004 S. 484) bestand er nicht. Er hatte die Leistungsnachweise zu den im Rahmen der fachpraktischen Studienzeit (§ 15 VAPPol II) geforderten Basisfertigkeiten in den Praktika 1 und 2 (u.a. Eingriffstechniken und Sport) nicht erbracht. Die dreijährige Ausbildungszeit (§ 8 Abs. 1 VAPPol II) wurde um ein Jahr verlängert. Er setzte die Ausbildung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fort (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II). In dem Wiederholungsjahr erbrachte er die Leistungsnachweise des fachpraktischen Teils des Grundstudiums ebenfalls nicht. Die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses (§ 14 Abs. 2 Satz 3 VAPPol II) scheiterte diesmal letztlich daran, dass der Antragsteller den im Rahmen der sportlichen "Basisfertigkeiten" zu absolvierenden 5000 m-Lauf auch beim achten Versuch nicht binnen 25 Minuten bewältigte. Bei seinem schnellsten Lauf im September 0000, dem fünften Versuch, wurde eine Zeitüberschreitung von 4 Sekunden gemessen. Die Prüfer vermerkten, auch bei der Ermöglichung einer "Nachbesserung" gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 VAPPol II sei "mit der erforderlichen Leistungssteigerung nicht zu rechnen". Das Polizeipräsidium X verfügte mit Datum vom 00.00.00 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 00.00.00: Da der Antragsteller die Zwischenprüfung nicht binnen der Studienzeitbegrenzung des § 8 Abs. 4 VAPPol II von zwei Jahren für das Grundstudium bestanden habe, sei er gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 VAPPol II zu entlassen. Die Möglichkeit, fehlende Leistungsnachweise noch nachträglich innerhalb eines Zeitraums von maximal 13 Wochen nach Beginn des nächsten Studienabschnitts zu erbringen (§ 16 Abs. 1 Satz 4 VAPPol II), sei dem Antragsteller nicht zu geben gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass er die ungenügende Leistung nicht selbst zu vertreten habe. Zudem sei die Prognose hinsichtlich einer Leistungssteigerung nicht günstig. Bei seinen Versuchen, den 5.000 m-Lauf schnell genug zu bewältigen, sei insgesamt ein Leistungsabfall zu verzeichnen gewesen, und auch im "Ausdauerbereich Schwimmen" habe er die erforderliche Leistung nicht erbracht (was durch gute Leistungen beim "Hindernisparcours" kompensiert worden sei).

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Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung wieder herzustellen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, und die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Unabhängig davon, dass die Entlassungsverfügung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten werde, bleibe sein Interesse, von der sofortigen Vollziehung der Entlassung verschont zu bleiben, auch unter Berücksichtigung sonstiger Gesichtspunkte hinter dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse zurück. Da er über die allgemeine Hochschulreife verfüge und erst 24 Jahre alt sei, könne er sich beruflich noch anders orientieren. Vor allem habe er sich seine unzulänglichen Leistungen selbst zuzuschreiben. Er habe vielfältige Möglichkeiten zur Leistungssteigerung - auch schon während des ersten Jahres des Grundstudiums - nicht genutzt. Hiernach habe keine maßgebende Bedeutung zu seinen Gunsten, dass er zwei Jahre seines Lebens in die polizeiliche Ausbildung investiert habe und sich letztlich nur durch eine Zeitdifferenz von vier Sekunden an seinem beruflichen Fortkommen gehindert sehe.

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Der Antragsteller macht geltend: Ihm müsse gemäß der Sollvorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Laufbahnprüfung abzulegen. Es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass er diese Prüfung bestehen werde. Die Basisfertigkeit im Fach Sport könne er nachholen. Eine Nachbesserungsfrist sei ihm zu Unrecht nicht eingeräumt worden, zumal er im Nachhinein (bei seiner ehemaligen Schule) die 5.000 m innerhalb der vorgeschriebenen Zeit von 25 Minuten gelaufen sei und durch eine Schulterverletzung in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Zwar habe er auf Letzteres während seiner Versuche im Rahmen der Zwischenprüfung, die 5.000 m binnen der vorgegebenen Höchstzeit zu laufen, nie hingewiesen. Das liege aber daran, dass er nicht an alle Dinge gedacht habe, die wesentlich gewesen seien. Anders als bei dem von ihm gut gemeisterten "Hindernisparcours" würden beim 5.000 m-Lauf die Schultergelenke besonders belastet. Zudem sei § 16 Abs. 1 Satz 4 VAPPol II erweiternd auszulegen bzw. verstoße gegen § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW. Im Übrigen sei eine Zeitnahme von Hand zu ungenau, und er habe nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Zeit zusätzlich selbst zu messen oder von anderen messen zu lassen. Die Bahn, auf der er gelaufen sei, sei zu lang; das Ergebnis der aktuellen Messung seitens des Dienstherrn, nach der das nicht der Fall sei, bestreite er mit Nichtwissen. Außerdem hätten die Prüfer die Start- und die Ziellinie ohne genaue Messung mit der Hacke in die Aschenbahn gezogen. Auf einer Kunststoffbahn hätte er schneller laufen können. Nachteilig sei für ihn auch gewesen, dass er allein habe laufen müssen. Das verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Gleiches gelte für den Umstand, dass er im Unterschied zu anderen Prüflingen sämtliche Prüfungsleistungen im Bereich Sport innerhalb einer Woche habe erbringen müssen. Nicht umsonst hätten Hochleistungssportler zwischen einzelnen Veranstaltungen Ruhepausen. Er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, an seiner Fitness zu arbeiten. Wegen eines Dienstunfalls (mit der Folge der erwähnten, bei einer Übung zu Eingriffstechniken erlittenen Schulterverletzung) habe er über lange Zeit keinen Sport treiben können. Schließlich habe das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Bestehen der Zwischenprüfung lediglich an den vier Sekunden gescheitert sei, um die er beim 5.000 m-Lauf die Höchstzeit überschritten haben solle. Eine derart geringe Zeitdifferenz könne nicht zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf führen. Dass er über die allgemeine Hochschulreife verfüge und erst 24 Jahre alt sei, habe das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung nicht zu seinen Lasten einbeziehen dürfen.

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Dem lässt sich nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen. Das würde voraussetzen, dass dem privaten Interesse des Antragstellers daran, von der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (vorläufig) verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beendigung des Beamtenverhältnisses einzuräumen wäre. Das Beschwerdevorbringen bietet jedoch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass dies entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen wäre.

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Die Entlassungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Argumente des Antragstellers vermögen im Gegenteil keine durchgreifenden Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit zu begründen. Zwar soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung (hier: die Staatsprüfung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes, § 19 Abs. 1 VAPPol II) abzulegen. Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 VAPPol II ist jedoch ein Beamter auf Widerruf zu entlassen, wenn er die Zwischenprüfung nach dem Grundstudium nicht im Rahmen der Studienzeitbegrenzung des § 8 Abs. 4 VAPPol II besteht. Letzteres ist der Fall. Das stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. Er verweist vielmehr darauf, er könne die Staatsprüfung bestehen und somit müsse ihm, dem Regelfall des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW entsprechend, vor einer Entlassung die Möglichkeit nach § 16 Abs. 1 Satz 4 VAPPol II eingeräumt werden, die für ein Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise noch nachträglich zu erbringen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. § 16 Abs. 1 Satz 4 VAPPol II setzt voraus, dass der Studierende die fehlenden Leistungsnachweise bzw. den fehlenden Leistungsnachweis aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht bis zum Beginn des Studienabschnitts 3 (mit dem das Hauptstudium beginnt, § 13 Abs. 1 VAPPol II) erbringt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Antragsteller sich nicht zurechnen lassen muss, dass er die Anforderungen beim 5.000 m-Lauf verfehlt hat.

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Dass eine im ersten Jahr der Ausbildung bei einer dienstlichen Übung erlittene Schulterverletzung der Grund dafür ist, dass der Antragsteller die 5.000 m nicht binnen der Höchstzeit von 25 Minuten gelaufen ist, ist nicht glaubhaft. Wie er nicht in Abrede stellt, hat er vor dem achten und letzten Prüfungsversuch (die Versuche erstreckten sich über ein halbes Jahr und begannen auch erst ein halbes Jahr nach Beendigung des ersten Jahres des Grundstudiums) nie auf eine entsprechende Behinderung hingewiesen. Das hätte er auf jeden Fall getan, wenn er beim Laufen noch Schmerzen in der Schulter verspürt hätte. Im Übrigen hat er laut der von ihm beigebrachten Bescheinigung seiner ehemaligen Schule anderthalb Monate nach seinem letzten Prüfungslauf die 5.000 m in weniger als 25 Minuten gelaufen. Dort hinderten ihn die angeblich langwierigen Folgen der Schulterverletzung offenbar nicht. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass eine Zeitmessung von Hand und eine Markierung der Start- und der Ziellinie "mit der Hacke" bei einer Zeitspanne von immerhin vier Sekunden, um die es hier geht, zu ungenau waren. Dass der Antragsteller - anders als die übrigen Prüflinge an seiner Ausbildungsstätte - eine Kunststoffbahn verlangen konnte, ist ebenfalls nicht erkennbar, und dass die Bahn zu lang ist, ist durch nichts erhärtet. Dass der Antragsteller jedenfalls die meisten Läufe allein absolvieren musste, war keine ungerechtfertigte Benachteiligung. Dieser Umstand beruhte nicht auf einer von ihm insoweit geltend gemachten Willkür der Behörde, sondern offenbar darauf, dass die anderen Prüflinge im Unterschied zu ihm nicht auf zahlreiche Wiederholungen einer Einzelleistung angewiesen waren. Wenn er deshalb sportliche Prüfungsleistungen auch in den anderen Disziplinen schließlich innerhalb einer Woche absolvieren musste, bedeutete das ebenfalls keine willkürliche Benachteiligung, die er nicht zu vertreten hatte. Um Hochleistungssport handelte es sich ohnehin nicht.

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Das Vorbringen des Antragstellers, er habe das Nichtbestehen der Zwischenprüfung auch deshalb nicht zu vertreten, weil er nach dem Unfall im ersten Jahr der Ausbildung lange Zeit keinen Sport habe treiben können, ist zu pauschal, um zu seinen Gunsten berücksichtigt zu werden. Der Antragsgegner hat zudem darauf hingewiesen, der Antragsteller sei nur kurzfristig (vom bis 00.00.00 und am 00.00.00) vom Sport befreit gewesen. Außerdem deutet das Vorbringen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren, er habe vor dem 5.000 m-Lauf an seiner ehemaligen Schule sein Übergewicht durch Umstellung seiner Ernährung erheblich reduziert und intensives Lauftraining betrieben, darauf hin, dass die entscheidende Ursache für das Nichtbestehen der Zwischenprüfung in diesen beiden Punkten liegt.

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Die Auffassung des Antragstellers, § 16 Abs. 1 Satz 4 VAPPol II sei erweiternd auszulegen bzw. verstoße gegen § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, führt anhand der summarischen Prüfung in dem vorliegenden Eilverfahren nicht zu seinen Gunsten weiter. Wieso die Nachholung von Leistungen nach Nichtbestehen der Zwischenprüfung zwecks Ermöglichung der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Staatsprüfung über den Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 4 VAPPol II hinaus geboten sein soll, wird vom Antragsteller auch nicht näher erläutert.

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Hiernach hat auch nach Auffassung des Senats das private Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen sofortiger Beendigung zurückzutreten. Der Hinweis des Antragstellers in diesem Zusammenhang, sein Verbleiben in der polizeilichen Ausbildung dürfe nicht daran scheitern, dass er um vier Sekunden zu langsam gelaufen sei, überzeugt nicht. Zum einen handelt es sich dabei um eine - keine sportliche Hochleistung erfordernde - Obergrenze. Zum anderen ist der Umstand, dass sich diese Zeitüberschreitung letztlich entscheidend zu Lasten des Antragstellers auswirkte, darauf zurückzuführen, dass er auch in einer anderen sportlichen Disziplin ("Ausdauerbereich Schwimmen") die Anforderungen nicht erfüllte und deshalb die nicht genügende Leistung beim 5.000 m-Lauf nicht ausgleichen konnte. Der Senat stimmt nach den obigen Ausführungen mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass der Antragsteller das Nichtbestehen der Zwischenprüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbst zu vertreten hat. Auf den vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung zusätzlich angeführten Gesichtspunkt, dass der Antragsteller über das Abitur verfüge und erst 24 Jahre alt sei, weshalb er sich beruflich noch anderweitig orientieren könne, kommt es hiernach nicht mehr entscheidend an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.