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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 351/16·16.06.2016

Eilantrag eines Forstbeamten gegen Umsetzung auf anderen Dienstposten erfolglos

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Forstoberinspektor begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, seine Umsetzung auf einen anderen Dienstposten zu verhindern. Streitig war insbesondere, ob die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig sei und ob zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten sei. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil keine unzumutbaren, später nicht kompensierbaren Nachteile glaubhaft gemacht wurden und die Umsetzung weder formell noch materiell offensichtlich rechtswidrig erschien. Dringende dienstliche Gründe (u.a. drohende Kündigung eines Beförsterungsvertrags und wirtschaftliche Nachteile) sowie die Berücksichtigung von Schwerbehinderung und familiären Belangen wurden als tragfähig angesehen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Umsetzung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung, die eine Personalmaßnahme faktisch aussetzt, stellt regelmäßig eine (zeitweilige) Vorwegnahme der Hauptsache dar und ist nur ausnahmsweise zulässig.

2

Die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO setzt voraus, dass ohne vorläufigen Rechtsschutz unzumutbare, auch bei Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgleichbare Nachteile glaubhaft gemacht werden.

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Die Annahme dringender dienstlicher Gründe für eine Umsetzung kann auf die ernsthafte Prognose gestützt werden, dass andernfalls erhebliche organisatorische oder wirtschaftliche Nachteile drohen.

4

Bei Ermessensentscheidungen über eine Umsetzung sind behinderungsbedingte Belange nach einschlägigen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften in die Abwägung einzustellen; durchgreifende Einwände erfordern substantiierte Darlegung einer fehlerhaften Berücksichtigung.

5

Im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 VwGO§ SGB IX§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 204/16

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Forstoberinspektors auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung mit dem Ziel, seine Umsetzung auf einen anderen Dienstposten zu verhindern.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn beim Regionalforstamt (RFA) C.          M.    mit der Funktion der Leitung der Schwerpunktaufgabe Waldschutzmanagement seines vorherigen Inspektionsbezirks einzusetzen und zu beschäftigen. Es hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, zur Begründung ausgeführt, die vom Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebte Untersagung beinhalte eine - zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache. Die Voraussetzungen, unter denen im Verfahren nach § 123 VwGO die Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden dürfe, seien nicht gegeben. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohten, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen. Ob ein unzumutbarer Nachteil bereits dann vorliegen könne, wenn sich ein Beamter auch nur vorübergehend einer „offensichtlich“ rechtswidrigen Personalmaßnahme beugen müsse, könne dahinstehen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die Umsetzungsverfügung vom 28. Januar 2016 sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig. Die dort angeführten Beweggründe für die Umsetzung des Antragstellers stellten sich nicht als willkürlich, sondern als sachgerecht dar. Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners würden auch den ermessenseinschränkenden Maßgaben der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen, RdErl. des Innenministeriums vom 14. November 2003 - 25 - 5.35.00 - 5/03 -, MBl. NRW. 2003 S. 1498, zuletzt geändert durch RdErl. des Innenministeriums vom 9. Dezember 2009 - 21-24.12.01 -, MBl. NRW. 2009 S. 598 (im Folgenden SB-RL), gerecht, da für die Umsetzung des Antragstellers dringende dienstliche Gründe im Sinne von Ziffer 9 Satz 2 SB-RL gegeben seien. Der Antragsteller habe auch nicht schlüssig aufzuzeigen vermocht, wieso durch die in Frage stehende Personalmaßnahme in seinem Fall der geschützte Bereich von Ehe und Familie in unzulässiger Weise beeinträchtigt und weshalb der ihm nunmehr zugewiesene - wohnortnah gelegene - Dienstposten mit unzumutbaren Nachteilen für seine private Lebensführung verbunden sein solle.

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Die Beschwerde zieht diese vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Erwägungen nicht durchgreifend in Zweifel.

5

Der Antragsgegner hat unter dem 28. Januar 2016 die Umsetzung des Antragstellers „von seinem bisherigen Dienstposten der Leitung des Forstbetriebsbezirks (FBB) I.         zur Schwerpunktaufgabe (SPA) Waldschutzmanagement des RFA C.          M.    mit der Funktion der Leitung seines vorherigen Inspektionsbezirks“ verfügt. Hierfür hat er im Weiteren folgende Beweggründe angeführt: Die Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) I.         habe für den Fall der Rückkehr des Antragstellers erklärt, den Beförsterungsvertrag mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW nicht zu verlängern bzw. im Falle einer Verlängerung entsprechende vertragliche Konsequenzen zu ziehen. Die Ankündigung der FBG I.         werde - auch nach entsprechender Stellungnahme des RFA N.          T.         - ernst genommen. Werde der Vertrag seitens der FBG I.         gekündigt, so gebe es keine Betreuungsaufgaben im FBB I.         mehr. Der Einsatz eines Försters alleine für die verbleibenden hoheitlichen Aufgaben wäre ökonomisch nicht zu vertreten und die hoheitlichen Aufgaben würden daher den Nachbarforstbetriebsbezirken zugeschlagen. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW bliebe dann „auf dem ökonomischen Schaden sitzen“, der durch die Kündigung des Beförsterungsvertrages entstünde (Einnahmeausfälle, Verlust eines Arbeitsplatzes im Revier).

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Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, dass dieser Argumentation in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Annahmen zugrunde lägen, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.

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Das Verwaltungsgericht hat zum einen auf die in der streitbefangenen Umsetzungsverfügung zitierte E-Mail des Fachgebietsleiters Privat- und Körperschaftswald des RFA N.          T.         - des Bediensteten I1.         - an den beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW tätigen LRD Dr. L.         vom 15. Januar 2016 verwiesen, in der u.a. Folgendes ausgeführt ist:

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„(…) in der Personalie des Kollegen E.     wurde seitens eines Teiles der FBG-Führung der FBG I.         am Montagmittag, den 11.01.2016 eine Sitzung einberufen. Zugegen waren Herr C1.      (1. Vorsitzender), Herr X.     und Frau W.     (Geschäftsführerin). Zu dieser Sitzung wurde ich eingeladen, um der FBG-Führung den Sachstand hinsichtlich der Tätigkeiten des Kollegen E.     im FBB I.         mitzuteilen (…).

9

Nachdem ich die FBG-Führung über die Wiederaufnahme der Diensttätigkeit des Kollegen E.     sachlich informiert habe, hat die FBG-Führung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstantritt des Kollegen E.     zu elementaren Überlegungen über den Fortbestand der FBG I.         führt. Dies erfolgt aufgrund des außerordentlich gestörten Vertrauensverhältnisses der FBG I.         gegenüber dem Kollegen E.     . Dieses wurde mir gegenüber einstimmig und eindeutig artikuliert.

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Anschließend hat man mich zur Vorstandssitzung am 14.01.2016 eingeladen, um den gesamten Vorstand umfassend über den Sachstand und Fortgang zu informieren. In der Vorstandssitzung am 14.01.2016 habe ich den anwesenden Vorstand, die Geschäftsführung sowie die Beisitzer über den Sachstand informiert. Die Anwesenden haben unisono und eindringlich geäußert, dass im Falle einer Weiterbeschäftigung des Kollegen E.     im FBB I.         die FBG das vor wenigen Wochen unterzeichnete Vertragsverhältnis mit Wald und Holz NRW nach § 4 Abs. 2 aus wichtigen Gründen kündigen wird. Ferner ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die FBG nach Rücktritt des Vorstandes auf der Zeitachse nachhaltig zerfällt, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedern und einer glaubhaften FBG-Führung in erheblichem Maße zerstört ist, so die Anwesenden.

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Die Führung der FBG I.         hat sich darauf verständigt, dass ein letztes Mal ein Kurzeinsatz von Herrn E.     im FBB I.         mitgetragen wird. Sollte sich der Einsatz zeitlich erweitern, wird die FBG die skizzierten Schritte der Vertragskündigung und der Auflösung der kompletten FBG-Führung vollziehen, was den anschließenden Zerfall bedeutet (…).“

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zum anderen auf das Schreiben des Vorsitzenden der FBG I.         vom 25. November 2015 verwiesen, in dem dieser dem RFA N.          T.         mitgeteilt hat, in der außerordentlichen Mitgliederversammlung der FBG I.         vom 19. November 2015 hätten die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Abschluss eines Beförsterungsvertrags zwischen der FBG I.         und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 zugestimmt. Der Vorstand sei „aufgrund eines Antrags aus der Mitgliederversammlung und deren mehrheitlicher Abstimmung“ beauftragt worden, „bei Unterzeichnung des Vertrages dafür Sorge zu tragen, dass der jetzt eingesetzte Revierförster“ - mithin nicht der Antragsteller, sondern Herr L1.     L2.      - „auch weiterhin für die FBG I.         seinen Dienst versehen“ werde.

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In Anbetracht dessen sowie des die genannte außerordentliche Mitgliederversammlung betreffenden Protokolls entbehrt der Einwand des Antragstellers, die Entscheidung des Antragsgegners, ihn, den Antragsteller, umzusetzen, stütze sich maßgeblich auf die „Haltung des Vorstands“ der FBG I.         , der allerdings nicht „die Meinung der überwiegenden Zahl der Waldeigentümer“ repräsentiere, einer tragfähigen Grundlage. Der Antragsteller lässt außer Acht, dass die Ausführungen des Vorsitzenden der FBG I.         in seinem Schreiben vom 25. November 2015 an die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 19. November 2015 und die dort von den Mitgliedern der FBG I.         mit deutlicher Mehrheit gefassten Beschlüsse anknüpfen. Soweit der Antragsteller trotz dieses Umstands und der vorangegangenen Geschehnisse annimmt, bei der Ankündigung der FBG I.         , den kürzlich abgeschlossenen Beförsterungsvertrag im Falle seiner Rückkehr zu kündigen, handele es sich um eine „untaugliche“ bzw. leere Drohung, ist dies - auch wenn eine Kündigung des Beförsterungsvertrages bisher noch nicht Gegenstand einer Mitgliederversammlung gewesen sein mag - unverständlich.

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Der Einwand des Antragsstellers, die vom Antragsgegner angeführten ökonomischen Nachteile seien nur eine „Schutzbehauptung“, mithin eine unzutreffende Behauptung, verfängt ebenfalls nicht. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren die ökonomischen bzw. finanziellen Auswirkungen nachvollziehbar dargestellt, die bei einer Kündigung des Beförsterungsvertrages infolge der Rückkehr des Antragsstellers „auf seinen alten Dienstposten und dem damit verbundenen Verlust der Betreuungsaufgaben für die FBG I.         “ zu erwarten sind. Er hat u.a. Folgendes ausgeführt:

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„Der dem Antragsteller nachgefolgte Stelleninhaber, Herr L1.     L2.      , hat im Jahr 2015 insgesamt 1.612 produktive Dienststunden geleistet (bis 16.12.15). Davon wurden 702 Stunden bzw. 43,6 % für tätige Mithilfe und forstliche Förderung in der FBG I.         aufgewandt, 781 Stunden bzw. 48,4 % für kostenfreien Rat und Anleitung in der FBG I.         und nur 77 Stunden bzw. 4,8 % für hoheitliche Tätigkeiten, wie z.B. Forstaufsicht. Der verbleibende Rest von 59 Stunden deckt die an die Person L2.      gebundenen Gemeinstunden ab (…).

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Im Falle der Rückkehr des Antragstellers in das Revier I.         blieben nur diese 77 Stunden Arbeitsleistung, die er erbringen könnte, weil die für die FBG I.         geleisteten Stunden wegfielen. Für diese 77 Stunden kann Wald und Holz NRW keinen Revierförster vorhalten (…).

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Darüber hinaus würden auch die von der FBG I.         zu zahlenden Entgelte wegfallen. Dies waren im vergangenen Jahr 18.810 Euro. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass der Grundbetrag zu 75 % subventioniert ist (…), sodass sich ein Einnahmeverlust von insgesamt 42.270 Euro ergibt. Deutlicher kann ein ökonomischer Schaden nicht werden. Die Personalkosten für einen Revierförster betragen rd. 60.000 Euro.“

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Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, es gebe „ca. 15 - 25 Forstbetriebsgemeinschaften, die keinen Vertrag mit der Forstverwaltung abgeschlossen“ hätten, was aber nicht dazu führe, dass „die betreffenden Revierbeamten“ aus diesem Grunde „versetzt“ würden, lässt er unberücksichtigt, dass im Falle der FBG I.         schon deshalb eine gänzlich andere Situation gegeben ist, weil sie kürzlich einen solchen Beförsterungsvertrag abgeschlossen, aber angekündigt hat, diesen im Falle der Rückkehr des Antragstellers dorthin zu kündigen.

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Schließlich hat der Antragsgegner auch die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers, insbesondere seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seine Schwerbehinderung, in der gebotenen Weise in seine Erwägungen einbezogen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine substantiierten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass durch die in Rede stehende Maßnahme persönliche oder familiäre Belange des Antragstellers berührt sind, die der Antraggegner nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).