Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 346/01·19.03.2001

Zulassungsantrag gegen Stellenbesetzung abgelehnt – Erfolgsaussicht fehlt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Stellenbesetzung. Zentral war, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist und die Zulassungsvoraussetzungen nach §§146, 124 VwGO vorliegen. Das OVG befand den Zulassungsantrag als zulässig, aber unbegründet: es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, da die bessere dienstliche Beurteilung des Beigeladenen und die ständige Rechtsprechung einen Untersagungsanspruch ausschließen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert 4.000 DM.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen die Entscheidung zur Stellenbesetzung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde nach §§ 146, 124 VwGO setzt das Vorliegen der spezifischen Zulassungsgründe und ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus.

2

Ein Anordnungsanspruch auf Untersagung der Besetzung einer Stelle ist nur glaubhaft gemacht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller durch seinen Widerspruch eine hinreichende Änderung der dienstlichen Gesamtbeurteilung erreichen wird.

3

Bei konkurrierenden dienstlichen Beurteilungen darf das Gericht die bessere dienstliche Beurteilung eines Beteiligten als maßgeblichen Gesichtspunkt zugrunde legen; hiervon abweichende Vermutungen sind substantiiert darzulegen.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 154, 162 VwGO; der unterlegene Antragsteller trägt regelmäßig die Verfahrenskosten, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Regelungen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 146 Abs. 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 2627/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus §§ 146 Abs. 4 und 5, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.

3

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat sich bei dieser Entscheidung zu Recht von der besseren dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen leiten lassen und ihr weiter die ständige Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, dass in dieser Situation ein Anordnungsanspruch auf Untersagung einer Stellenbesetzung nicht glaubhaft gemacht ist, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller eine hinreichende Änderung des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung erreichen wird.

4

Vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. August 1996 - 6 B 1750/96 - und vom 24. Juli 1997 - 6 B 1422/97 -.

5

Eine derartige Erfolgsaussicht des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Auf die zutreffenden einschlägigen Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholung verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.