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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 335/14·24.03.2014

Beschwerde eines Studienrats: Kein einstweiliger Anspruch auf Urlaub außerhalb der Schulferien

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Studienrat beantragt einstweiligen Rechtsschutz, um ihm krankheitsbedingt 2013 nicht genutzten Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien (24.3.–12.4.2014) zu gewähren. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt ist und keine unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht wurden. Zudem ist für Lehrkräfte die Urlaubszeit nach § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW verbindlich an die Schulferien gebunden, sodass § 22 FrUrlV NRW nicht anwendbar ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Gewährung von Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen ist die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs nach § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW verbindlich auf die Schulferien festgelegt; daraus folgt, dass § 22 FrUrlV NRW zur Gewährung von Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien nicht anwendbar ist.

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Der Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen voraus; die Glaubhaftmachung richtet sich nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ohne vorläufige Entscheidung dem Antragsteller schlechthin unzumutbare Nachteile drohen.

4

Die bloße Behauptung, ein Urlaubsziel sei auf anderem Weg nicht erreichbar, rechtfertigt ohne substantiierte Darlegung der Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine einstweilige Gewährung von Erholungsurlaub.

Relevante Normen
§ 22 FrUrlV NRW§ 20 Abs. 4 FrUrlV NRW§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 335/14

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Studienrats, dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, ihm außerhalb der Schulferien krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub zu gewähren.

Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen können sich nicht auf die in § 22 FrUrlV NRW enthaltene Regelung berufen, nach der dem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Gewährung von Erholungsurlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme zu entsprechen ist, weil für sie die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs in § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW verbindlich auf die Schulferien festgelegt ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, dem Antragsteller krankheitsbedingt im Jahr 2013 nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub für den Zeitraum 24. März 2014 bis 12. April 2014 zu gewähren. Für die begehrte, die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung sei im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich kein Raum. Eine Vorwegnahme der Hauptsache komme vorliegend auch nicht ausnahmsweise in Betracht, weil weder vorgetragen noch sonst erkennbar sei, dass dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten.

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Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte für etwaige ihm – bei einem Unterbleiben der begehrten einstweiligen Anordnung – drohende, schlechthin unzumutbare Nachteile aufgezeigt. Sein Vortrag beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, das Ziel, Erholungsurlaub ab dem 24. März 2014 zu nehmen, sei auf anderem Weg nicht erreichbar.

6

Unabhängig davon kommt ein Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung auch deswegen nicht in Betracht, weil der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller kann sich als Lehrer an einer öffentlichen Schule nicht auf die in § 22 FrUrlV NRW enthaltene Regelung berufen, nach der dem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Gewährung von Erholungsurlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme zu entsprechen ist. Denn für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen ist die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs in § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW auf die Schulferien festgelegt. Die in § 22 FrUrlV NRW vorgesehene Verpflichtung des Dienstherrn, im Anschluss an eine Kurmaßnahme Erholungsurlaub zu gewähren, folgt hingegen aus dem Umstand, dass der Dienstherr das Urlaubsbegehren eines – nicht als Lehrer tätigen – Beamten, der die zeitliche Lage seines Erholungsurlaubs im Grundsatz selbst bestimmen kann, mit Blick auf dienstliche Belange ablehnen kann. Dafür besteht jedoch kein Raum, wenn die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs ohnehin nicht zur Disposition der Beteiligten steht, sondern durch Verordnung verbindlich festgelegt ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).