Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 333/08·24.04.2008

Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Abordnungsverfügung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Abordnungsverfügung vom 28.12.2007. Das OVG betrachtete den Antrag als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresse, weil die Abordnung nach Rücknahme eines früheren einstweiligen Antrags gegenstandslos geworden war. Die Kostenentscheidung folgt §154 VwGO; der Streitwert wurde wegen des vorläufigen Charakters halbiert.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein aktuelles, schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an der Außerkraftsetzung der angefochtenen Maßnahme darlegt.

2

Eine Verwaltungsmaßnahme, die lediglich der Überbrückung bis zur Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens dient, ist gegenstandslos, sobald das gerichtliche Verfahren beendet oder ein parallel verfolgter einstweiliger Rechtsschutz zurückgenommen wurde.

3

Die Rücknahme eines zuvor anhängigen Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz kann bewirken, dass spätere Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses unzulässig sind.

4

Kostenentscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren richten sich nach §154 VwGO; der Streitwert für vorläufige Entscheidungen kann nach den GKG-Vorschriften bemessen und wegen des vorläufigen Charakters herabgesetzt werden.

Relevante Normen
§ Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 71/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10. Januar 2008 gegen die Abordnungsverfügung vom 28. Dezember 2007 ist unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

4

Der Antragsgegner macht zu Recht geltend, dass die Antragstellerin durch die Abordnung vom 28. Dezember 2007 nicht (mehr) beschwert ist. Ihre Pflicht, bei dem Beigeladenen Dienst zu leisten, ergibt sich unmittelbar aus § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007, GVBl NRW, 482). Ihren bei dem Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 530/07 - gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen diesen gesetzlichen Übergang hat sie im Beschwerdeverfahren - 6 B 90/08 - durch Schriftsatz vom 21. Januar 2008 zurückgenommen. Nach Abschluss dieses Verfahrens ist die Abordnungsverfügung - ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - gegenstandslos. Sie diente lediglich der Überbrückung des Zeitraums, den das gerichtliche Verfahren in Anspruch nahm. Der Antragsgegner hat in der Verfügung vom 28. Dezember 2007 ausgeführt, die Abordnung erfolge vor dem Hintergrund, dass einige Gerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den gesetzlichen Personalübergang verneint hätten und eine Entscheidung des OVG NRW im Beschwerdeverfahren noch ausstehe.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).