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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 315/14·28.04.2014

Beschwerde gegen Umsetzung eines Forstoberinspektors als erledigt zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtEinstweiliger Rechtsschutz (VwGO)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Forstoberinspektor beantragt im Wege einstweiliger Anordnung, seine Umsetzung zum Regionalforstamt Bergisches Land zu untersagen. Kernfrage ist, ob ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz besteht. Die Umsetzung war bis zum 31. März 2014 befristet, sodass das Begehren durch Zeitablauf erledigt ist. Daher wird die Beschwerde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen einstweilige Untersagung der Umsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten, Streitwert 5.000 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz fehlt, wenn das geltend gemachte Verbotserfolg durch Zeitablauf oder sonstige Umstände ersichtlich erledigt ist.

2

Die Erledigung der Sache während des Verfahrens macht ein einstweiliges Rechtsmittel in der Regel unbegründet bzw. unzulässig, sofern keine verbleibenden Schutzbedürfnisse vorliegen.

3

Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerdeverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 53 GKG).

5

Beschlüsse des Gerichts können nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sein, soweit gesetzlich vorgesehen.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 57/14

Leitsatz

Erfolglose Beschwerde eines Forstoberinspektors, der sich im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen seine Umsetzung wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unbegründet.

3

Dem Antragsteller fehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, ihn – den Antragsteller – zum Regionalforstamt Bergisches Land umzusetzen. Das Begehren hat sich durch Zeitablauf erledigt, weil die Umsetzung bis zum 31. März 2014 befristet war. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass sich aus diesem Grunde die „Sache während eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens voraussichtlich erledigen wird“ (Seite 10 des Entscheidungsabdrucks). Nichts anderes gilt für das Beschwerdeverfahren.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).