Beschwerde gegen amtsärztliche Untersuchung wegen Fehlzeiten (§ 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG)
KI-Zusammenfassung
Ein Beamter begehrte im Eilverfahren, die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit vorläufig zu untersagen. Das OVG NRW wies seine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des VG zurück. Bei langandauernden Fehlzeiten nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG genüge als Anlass regelmäßig die Mitteilung der maßgeblichen Fehlzeiten; weitergehende Darlegungen und eine detaillierte Festlegung von Art und Umfang der Untersuchung seien nicht erforderlich. Auch eine vorgelagerte Anforderung weiterer Unterlagen oder eine bloß orientierende Erstmaßnahme sei nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Stützt der Dienstherr die Untersuchungsanordnung auf die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, genügt in der Regel die Angabe der die Vermutung auslösenden krankheitsbedingten Fehlzeiten als Anlass der Untersuchung.
Die Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Dienstherrn einzelne Informationen zu möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beamten bekannt sind, solange hierdurch kein umfassender, belastbarer Kenntnisstand zur Dienstfähigkeit und ihrer Wiederherstellbarkeit binnen der gesetzlichen Frist begründet ist.
In Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind die Anforderungen an die Konkretisierung von Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung gegenüber § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG eingeschränkt; der Dienstherr muss bei regelmäßig fehlender Kenntnis des Krankheitsbildes den Untersuchungsumfang nicht im Einzelnen vorab festlegen.
Der Dienstherr ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG aus Verhältnismäßigkeitsgründen regelmäßig nicht verpflichtet, vor einer Untersuchungsanordnung zunächst weitere Unterlagen anzufordern oder lediglich ein amtsärztliches Gespräch bzw. eine orientierende Erstuntersuchung anzuordnen.
Die Anordnung einer allgemeinen amtsärztlichen Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes und seiner Entwicklung ist in Fällen langdauernder Fehlzeiten grundsätzlich geeignet und erforderlich, um die für § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG maßgebliche Prognose zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu ermöglichen.
Zitiert von (15)
11 zustimmend · 1 ablehnend · 1 gemischt · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Köln15 L 2337/2502.10.2025Zustimmendjuris Rn. 48
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 186/2528.04.2025Zustimmend5 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 1080/2413.04.2025Neutraljuris Rn.24 ff., Rn.32 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW18 B 79/2528.01.2025Zustimmendjuris Rn. 48
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 254/2405.09.2024Gemischt5 Zitationen
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 477/23
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde eines Beamten, der sich gegen eine Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Den Beteiligten soll der Tenor des Beschlusses vorab bekanntgegeben werden; die Gründe werden den Beteiligten im Nachgang übermittelt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde den Antrag weiter,
der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller auf der Grundlage der Verfügung der Stadt X. vom 13. Dezember 2022 zur Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen und begutachten zu lassen.
Zur Begründung seiner diesen Antrag ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; es spreche nicht Überwiegendes für eine Rechtswidrigkeit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 13. Dezember 2022. Ob die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung in Bezug auf Zweifel an der Feuerwehrtauglichkeit des Antragstellers und damit auf konkrete tatsächliche Umstände gestützt sei und vor diesem Hintergrund den formellen und inhaltlichen Anforderungen bei Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG genüge, könne offen bleiben. Die Antragsgegnerin habe die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung ausdrücklich (auch) auf die erheblichen Fehlzeiten des Antragstellers seit dem 30. August 2022 gestützt und damit den ihr vom Gesetzgeber eröffneten Weg nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gewählt. Stütze der Dienstherr sich auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, könne der Adressat auch den Grund der Untersuchungsanordnung erkennen, da er selbst bei einem Arzt die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung(en) veranlasst habe. Vom Dienstherrn könne daher nicht verlangt werden, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher festzulegen und gegebenenfalls einzugrenzen. Hiergegen könne vorliegend auch nicht eingewandt werden, die erleichterten Anforderungen an die Untersuchungsanordnung seien nur gerechtfertigt, wenn sich diese allein auf die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stütze. Eine solche Auffassung finde in der Rechtsprechung keine Stütze. Selbst wenn der Dienstherr Kenntnis von möglichen Ursachen habe und die Untersuchungsanordnung auch auf Zweifel an der Feuerwehrtauglichkeit stütze, sei es ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG möglich, die Untersuchungsanordnung unter den erleichterten Bedingungen zu treffen. Dieses Vorgehen erweise sich auch nicht als unverhältnismäßig. Insbesondere beseitige die Kenntnis der (möglichen) Ursachen der Fehlzeiten nicht das berechtigte Interesse des Dienstherrn an einer weiteren und umfassenden Klärung des Gesundheitszustandes des Beamten. Der Dienstherr sei auch nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen darauf beschränkt gewesen, den Antragsteller vorab lediglich zu einem amtsärztlichen Gespräch bzw. zu einer eng begrenzten orientierenden Erstuntersuchung aufzufordern oder sonst zunächst weiter nachzufragen. Da die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung die Notwendigkeit von Zusatzuntersuchungen ohne medizinische Expertise nicht habe beurteilen können, bestünden schließlich keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich des angeordneten Umfangs der amtsärztlichen Untersuchung. Weitere, über eine allgemeine (erste Grund-)Untersuchung hinausgehende Untersuchungen und Begutachtungen, etwa eine fachpsychiatrische oder psychologische Zusatzbegutachtung, habe die Antragsgegnerin gerade nicht in Auftrag gegeben.
Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses.
1. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Antragsgegnerin müsse die formellen und materiellen Anforderungen für einen Fall des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nicht erfüllen; sie habe sich nicht ausschließlich auf eine Fallgestaltung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG berufen und könne sich deshalb nicht auf die insoweit bestehenden erleichterten Anforderungen stützen. Mit der Bezugnahme auf einen schweren Bandscheibenschaden und massive Knieprobleme habe die Antragsgegnerin konkrete Umstände für die Annahme einer Dienstunfähigkeit bemüht; mithin könne sie nicht umgekehrt auf weitere Angaben etwa zur vermuteten Dienstunfähigkeit verzichten, um den hinreichenden Anlass für die Anordnung darzulegen und den Umfang der Untersuchung überprüfbar zu machen.
Hiermit zeigt der Antragsteller eine voraussichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung nicht auf.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Fällen, in denen der Dienstherr seine Zweifel nicht auf die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, sondern auf anderweitige Vorkommnisse stützt, müssen der Aufforderung tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen; die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Daneben muss sie auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.4.2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254 = juris Rn. 9, und Urteil vom 30.5.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 20; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2018 - 6 B 68/18 -, NWVBl. 2018, 370 = juris Rn. 11.
Für den Fall, dass die Fehlzeiten die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG - hier in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW - vorgesehene Dauer erreichen und der Dienstherr sich ausdrücklich darauf stützt, hat der Gesetzgeber einen alternativen, einfacheren Weg für das Zurruhesetzungsverfahren eröffnet. Der Dienstherr muss dann in der Untersuchungsaufforderung nicht konkret darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen; da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Angaben zu Gründen der Dienstfähigkeit nicht enthalten, kann er dies regelmäßig auch nicht. Stützt sich der Dienstherr auf die Fehlzeiten des gesetzlich geregelten Umfangs (Vermutungsregel), so genügt vielmehr die entsprechende Angabe.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - 2 VR5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 47; Hess. VGH, Beschluss vom 11.8.2020 - 1 B 1846/20 -, ZBR 2021, 279 = juris Rn. 21.
Er muss lediglich klären, ob mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten zu rechnen ist, was naturgemäß von der Art der Erkrankung abhängt. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass vom Dienstherrn die - ihm bisher nicht mögliche - Angabe von Gründen für die Untersuchungsanordnung zu fordern ist, die über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4.2.2019 - 6 B 1721/18 -, juris Rn. 9, und vom 26.4.2018 - 6 B68/18 -, NWVBl. 2018, 370 = juris Rn. 16.
Dieser Weg ist dem Dienstherrn, anders als der Antragsteller meint, regelmäßig auch dann eröffnet, wenn ersterer über einzelne Informationen zu (möglichen) gesundheitlichen Einschränkungen des Beamten verfügt. Der Gesetzgeber wollte dem Dienstherrn mit der Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die Feststellung der Dienstunfähigkeit erleichtern und hat sie, wie bereits angeführt, hierzu alternativ neben Satz 1 gestellt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 - 6 B 68/18 -, NWVBl. 2018, 370 = juris Rn. 20; vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 20.12.2018 - 6 B 1716/18 -, juris Rn. 30, und vom 7.9.2018 - 6 B 1113/18 -, juris Rn. 19; Sächs. OVG, Beschluss vom 7.2.2022 - 2 B 455/21 -, juris Rn. 18.
Diese Privilegierung würde ins Gegenteil verkehrt, wenn ein hinzutretender Umstand, nämlich die Kenntnis einzelner gesundheitlicher Einschränkungen des Beamten, dazu führen würde, dass der Dienstherr auf die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht mehr zurückgreifen darf, obgleich ihre Voraussetzungen vorliegen, zumal der Dienstherr nicht mit der erforderlichen Sicherheit wissen kann, welche Gründe (gegebenenfalls auch in Wechselwirkung) ursächlich für eine Erkrankung sind und ob gegebenenfalls noch weitere Hindernisse einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in der gesetzlichen Frist entgegenstehen.
Unabhängig von möglicherweise bekannten bzw. durch Privatärzte bereits diagnostizierten Erkrankungen hat der Dienstherr nämlich auch ein maßgebliches Interesse daran, die näheren Umstände in Bezug auf den allgemeinen bzw. sonstigen Gesundheitszustand des Beamten oder das Vorliegen weiterer Erkrankungen aufzuklären. Sind Untersuchungsanlass gerade langdauernde Fehlzeiten, ist es nicht fernliegend, dass neben den bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Deren Ermittlung und Feststellung bedarf es im Übrigen nicht zuletzt auch mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu der der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.12.2018 - 6 B 1716/18 -, juris Rn. 30 ff., und vom 7.9.2018 - 6 B 1113/18 -, juris Rn. 19; Sächs. OVG, Beschluss vom 7.2.2022 - 2 B 455/21 -, juris Rn. 18.
Offenbleiben kann insoweit, ob die Untersuchungsaufforderung auch dann gemäß der Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG allein auf die Dauer krankheitsbedingter Ausfallzeiten gestützt werden kann, wenn der Dienstherr belastbare Kenntnisse über deren Grund - und gleichzeitig das Fehlen anderer Gründe - erworben hat.
Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 - 6 B 68/18 -, NWVBl. 2018, 370 = juris Rn. 20.
Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind, was auch der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, erfüllt. Der Antragsteller ist seit dem 30. August 2022 durchgängig erkrankt. Seine weiteren Angaben im Rahmen der Urlaubsplanung in der Dienststelle, er leide an einem schweren Bandscheibenschaden und habe zudem derart massive Knieprobleme, dass der Amtsarzt der Stadt Z. ihn nicht mehr für feuerwehrtauglich halte, sind - ihre Wahrhaftigkeit unterstellt - jedenfalls nicht geeignet, der Antraggegnerin einen umfassenden und belastbaren Kenntnisstand von der Dienstfähigkeit des Antragstellers bzw. von deren Wiederherstellungsfähigkeit binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zu verschaffen. Für die Antragsgegnerin war weder erkennbar, dass die Angaben zutreffen, noch, ob diese angegebenen Leiden überhaupt die Ursache für die laufende Dienstunfähigkeit sind.
2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, Art und Umfang der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung näher zu bestimmen.
Grundsätzlich muss die Untersuchungsanordnung auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Der Dienstherr muss sich bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen.
Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 44, und vom 10.4.2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254 = juris Rn. 10; Urteil vom 30.5.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 22 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 4.9.2018 - 6 B 1124/18 -, juris Rn. 11 ff., und vom 3.9.2018 - 6 B 860/18 -, juris Rn. 15.
Diese Anforderungen sind auf die Fälle des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht uneingeschränkt übertragbar. Kennt der Dienstherr die jeweilige Erkrankung nicht und möglicherweise nicht einmal die medizinische Fachrichtung des Ausstellers der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, kann von ihm nicht verlangt werden, in der Aufforderung Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher festzulegen und ggf. einzugrenzen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 50, und vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 4.9.2018 - 6 B 1124/18 -, juris Rn. 14, vom 3.9.2018 - 6 B 860/18 -, juris Rn. 30, und vom 29.5.2017 - 6 B 360/17 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -, juris Rn. 31.
Das Erfordernis, Art und Umfang der Untersuchung festzulegen, korrespondiert mit der nur in Bezug auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bestehenden Verpflichtung, tatsächliche Umstände zu benennen, die die Dienstunfähigkeit als naheliegend erscheinen lassen, und sich zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, in welcher Hinsicht Zweifel an der Gesundheit des Beamten bestehen. Nur bei dieser Ausgangssituation ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Dienstherr mitteilt, welche ärztlichen Untersuchungen er für geboten hält, damit der Beamte anhand dieser Angaben mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ihre Berechtigung überprüfen kann. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an die Anordnung einer ärztlichen Überprüfung der Dienstfähigkeit in einer Situation, in der der Beamte selbst sich für dienstfähig hält und lediglich der Dienstherr (auch) aufgrund konkreter Vorkommnisse Zweifel an der Dienstfähigkeit hat, deutlich höher sind als in einer Fallgestaltung, in der der Beamte bereits seit längerer Zeit infolge Erkrankung keinen Dienst versieht und demnach auch seit geraumer Zeit in ärztlicher Behandlung ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4.9.2018 - 6 B 1124/18 -, juris Rn. 16, und vom 3.9.2018 - 6 B 860/18 , juris Rn. 32.
Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes und seiner möglichen Entwicklung anordnet, um eine Grundlage für die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderliche Prognose zu erhalten. Eine weitergehende Festlegung der Untersuchung ist grundsätzlich weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung, die gerade wegen auf andere Weise nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird, von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4.9.2018 - 6 B 1124/18 -, juris Rn. 19, und vom 3.9.2018 - 6 B 860/18 , juris Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -, juris Rn. 31.
Soweit in der Rechtsprechung zum Teil angenommen wird, auch in Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bedürfe es in der Untersuchungsanordnung einer spezifischeren Umschreibung von Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.11.2022 - 1 A1314/19 -, juris Rn. 77 ff.; VG München, Beschluss vom 8.12.2022 - M 5 E 22.5000 -, juris Rn. 40 ff.
folgt der Senat dem so nicht. Dass der Amtsarzt die Untersuchung schon aus Gründen der Arbeitseffizienz ihrem Zweck entsprechend strukturieren wird, ergibt sich von selbst. Bei der regelmäßig fehlenden Kenntnis etwaiger Ursachen wird dies die anfängliche Erhebung der Anamnese bedingen und im Anschluss, je nach sich weitendem Kenntnisstand, weitere allgemein-ärztliche Untersuchungen und Erhebungen umfassen. Der konkrete Ablauf wird hingegen je nach Erkrankung(en), die die Fehlzeiten verursacht hat bzw. haben, sowie etwaiger weiterer Befunde individuell verschieden sein. Das Erfordernis, derartige Untersuchungen vorab zu bestimmen, würde dem Zweck und Inhalt der amtsärztlichen Untersuchung nicht gerecht, sondern würde letztlich dazu führen, dass der Dienstherr - in Unkenntnis der relevanten Erkrankung(en) und des sich hieraus ergebenden Untersuchungsbedarfs - alle „Bausteine“ einer solchen allgemeinen Untersuchung in Auftrag geben muss. Ansonsten liefe er erkennbar Gefahr, dass der Amtsarzt gerade wegen der vorherigen Unkenntnis nicht alle Teiluntersuchungen durchführen darf und sich die Klärung der Dienstfähigkeit des Beamten bzw. ihrer Wiederherstellung deshalb deutlich verzögern oder - in Bezug auf weitere Erkrankungen, die bisher noch nicht Gegenstand etwaiger Atteste waren - sogar unmöglich gemacht würde. Eine mangels näherer Kenntnisse zum Erkrankungsbild erfolgende möglichst weitgehende Fassung des Untersuchungsauftrags würde aber dem unmittelbar aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgenden Erfordernis widersprechen, die Untersuchung auch in ihrem Verlauf auf das zur Klärung der Dienstfähigkeit bzw. ihrer Wiederherstellung notwendige Maß zu beschränken. Die nähere Bestimmung des Untersuchungsinhalts verkäme vor diesem Hintergrund zur bloßen Förmelei.
Dem steht, anders als der Antragsteller vorträgt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. den stattgebenden Kammerbeschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 -, NVwZ-RR 2021, 217 = juris Rn. 35,
nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit unter Verweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgeführt, dass der Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit nur dann Folge zu leisten ist, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist. Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen. Es hat aber zugleich betont, dass trotz dieser strengen Bindung des Dienstherrn an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Anforderungen, die an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gestellt werden, nicht so hoch sein dürfen, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann. Die dem Dienstherrn (einfach-rechtlich) eingeräumte Befugnis, seine Beamten bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, dient der - von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten - Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen.
BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 -, NVwZ-RR 2021, 217 = juris Rn. 36.
Anders als der Antragsteller in seinem Vorbringen suggeriert, widerspricht die Anordnung der Untersuchung der Dienstfähigkeit auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ohne nähere Angaben zu den angeordneten (allgemeinen ärztlichen) Untersuchungen nicht dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die im Übrigen auch nicht zu einer solchen Anordnung ergangen ist. Vielmehr betont auch das Bundesverfassungsgericht gerade, dass dem Dienstherrn die Wahrnehmung seiner Befugnisse nicht unmöglich gemacht werden dürfe. Zumindest eine erhebliche Erschwernis und nicht selten eine deutliche Verfahrensverzögerung wäre aber die anzunehmende Folge, wenn der Dienstherr in Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, in denen er regelmäßig gar nicht, jedenfalls aber nicht vollständig und verlässlich über weitere Informationen verfügt, gezwungen wäre, den Umfang der Untersuchung vorab näher zu konkretisieren. Zudem hat der Dienstherr, wie ebenfalls zuvor ausgeführt, im Falle langanhaltender krankheitsbedingter Abwesenheitszeiten gerade ein berechtigtes Interesse auch zu erfahren, ob und gegebenenfalls welche weiteren gesundheitsbezogenen Faktoren der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit entgegenstehen. Dass vor dem Hintergrund dieses zulässigerweise weiten Untersuchungszwecks die Möglichkeit des Beamten, hiergegen im Vorwege effektiven Rechtsschutz zu erlangen, in unzulässiger Weise eingeschränkt würde, legt der Antragsteller nicht dar. Insbesondere ist nicht erkennbar, welchen Effekt die vorgelagerte ärztliche Beratung des Dienstherrn in diesem spezifischen Kontext haben sollte. Die Anordnung von Zusatzuntersuchungen steht hier nicht in Rede.
3. Schließlich war die Antragsgegnerin entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht gehalten, vor der Anordnung der Untersuchung zunächst weitere Unterlagen bei dem Antragsteller anzufordern bzw. nur ein amtsärztliches Gespräch oder eine orientierende Erstuntersuchung anzuordnen.
Zwar verweist der Antragsteller im Ausgangspunkt zutreffend darauf, dass ein amtsärztliches Gespräch oder eine orientierende Erstuntersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts in §§ 33 f. LBG NRW Gesetz nicht vorgesehen ist, der Dienstherr zur Anordnung einer solchen (unwesentlich) milderen, lediglich vorbereitenden Maßnahme aber unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis berechtigt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2018 - 6 B 860/18 -, juris Rn. 39, m. w. N.
In der Rechtsprechung des Senats ist aber ebenfalls geklärt, dass derartige vorherige Ermittlungsmaßnahmen nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen geboten sind, um sich so Kenntnis zu verschaffen, welche ärztlichen Untersuchungen im konkreten Fall angezeigt sind. Vielmehr kann der Dienstherr sich nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung auf die Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen und die amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Frage anordnen, ob Aussicht besteht, dass der Beamte innerhalb der vom Landesrecht bestimmten Fristen wieder voll dienstfähig sein wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4.9.2018 - 6 B 1124/18 - , juris Rn. 23, 27, und vom 3.9.2018 - 6 B 860/18 -, juris Rn. 37, 41, jeweils m. w. N.; vgl. auch: Sächs. OVG, Beschluss vom 7.2.2022 - 2 B455/21 -, juris Rn. 18.
Ob der Dienstherr in Einzelfällen, wenn er aufgrund valider Informationen über die Fehlzeiten verursachende Krankheit informiert ist und zugleich das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Probleme ausschließen kann, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten sein kann, das Untersuchungsprogramm auch in Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG schon im Vorwege enger zu fassen, bedarf hier keiner Vertiefung. Ein solcher Fall liegt hier, wie schon ausgeführt, nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.
Der Senat hat die schriftlichen Gründe des Beschlusses, der den Beteiligten aufgrund der gegebenen Eilbedürftigkeit zunächst als Tenorbeschluss bekannt gegeben worden ist, nachträglich abgefasst.
Zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19.6.2006 - 1 BvQ 17/06 -, BVerfGK 8, 225 = juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 28.8.2017 - 13 PS 221/17 -, juris Rn. 10.
Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgt aus § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG.