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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 303/05·22.03.2005

Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Kosten- und Streitwertentscheidung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte das Beschwerdeverfahren ein. Es bestimmte, dass der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen jedoch dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).

Ausgang: Beschwerdeverfahren eingestellt; Kostenpflicht des Antragstellers, Streitwert 2.500 EUR festgesetzt, Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschwerdeverfahren kann durch Beschluss eingestellt werden; das Gericht trifft bei Einstellung eine Kostenentscheidung.

2

Bei Einstellung eines Verfahrens ordnet das Gericht die Kostentragung nach den maßgeblichen Vorschriften der VwGO; der Antragsteller kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden.

3

Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen können vom Gericht nicht zwingend dem Antragsteller auferlegt werden; diese können dem Beigeladenen selbst verbleiben.

4

Für die Bemessung der Gerichtskosten in Beschwerdeverfahren ist der Streitwert nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 155 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 2661/04

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten trägt der Beigeladene selbst (§§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 72 Nr. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).