Einstweilige Anordnung auf Vertretungsprofessur: keine wirksame Zusicherung per E-Mail
KI-Zusammenfassung
Eine Akademische Rätin begehrte im Eilverfahren die vorläufige Beauftragung mit einer W3-Vertretungsprofessur bzw. die Freihaltung der Stelle. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden. Eine bindende Zusage zur Beauftragung liege nicht vor; eine etwaige Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW scheitere zudem an fehlender Zuständigkeit der Erklärenden und an der Schriftform. Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt hierfür nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zur Beauftragung mit einer Vertretungsprofessur zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Begehren, mit einer Professurvertretung beauftragt zu werden, ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet; eine entsprechende behördliche Zusage ist als Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG NRW zu qualifizieren.
Eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist nur wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde bzw. einem Organ mit Außenvertretungsmacht abgegeben wird.
Ob eine behördliche Erklärung als Zusicherung zu verstehen ist, bestimmt sich nach ihrem objektiven Erklärungswert; bloße Auskünfte oder das Wecken von Erwartungen ohne Bindungswillen genügen nicht.
Die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erforderliche Schriftform kann nach § 3a Abs. 2 VwVfG NRW nur durch ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden; eine einfache E-Mail genügt nicht.
Im Verfahren nach § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; Beschwerdegründe müssen sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 297/26
Leitsatz
Erfolglose Beschwerde einer Akademischen Rätin, die im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Beauftragung mit einer Vertretungsprofessur begehrt.
Das Begehren, mit einer Professurvertretung beauftragt zu werden, ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet mit der Folge, dass eine entsprechende Zusage rechtlich als Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW zu qualifizieren ist.
Zur Bedeutung der Zuständigkeit der Behörde für die Wirksamkeit der Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.
Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur kann die gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erforderliche schriftliche Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG NRW nicht ersetzen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 13.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen im Ergebnis keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, dem erstinstanzlich gestellten Antrag der Antragstellerin,
der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die im Fachbereich Kulturwissenschaften im Sommersemester 2026 zur Vertretung zu besetzende W3-Professur in British Studies mit einer anderen Bewerberin/einem anderen Bewerber als der Antragstellerin zu besetzen, bis über ihre Bewerbung - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - erneut entschieden worden ist,
zu entsprechen.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist, soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren abweichend hierzu beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.3.2026 zu verpflichten, die im Fachbereich Kulturwissenschaften im Sommersemester 2026 zu besetzende W3-Vertretungsprofessur British Studies vorläufig mit der Antragstellerin zu besetzen,
hilfsweise, die Vertretungsprofessur vorläufig nicht mit der Beigeladenen oder einer anderen Person zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
hilfsweise, über die Besetzung der Vertretungsprofessur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beschwerde ist jedenfalls auch unter Berücksichtigung der geänderten Antragstellung unbegründet.
Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weder das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes noch eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
I. Ihr Vorbringen gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Ablehnung eines Anordnungsgrundes genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen.
Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verkannt, weil es den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unzulässig auf unwiderruflich vergebene Statusämter reduziert habe, ist schon deshalb ungeeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsgrund in Zweifel zu ziehen, weil sich das Beschwerdevorbringen auf diese Feststellungen gar nicht bezieht. Inwieweit der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein endgültiger Rechtsverlust drohen soll, macht die Beschwerde nicht deutlich. Dies ergibt sich aus dem Bestehen des Bewerbungsverfahrensanspruchs - dies unterstellt - auch nicht aus sich heraus.
Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs, den die Beigeladene auf dem Dienstposten der Vertretungsprofessur sammeln könnte, könne vorliegend ausgeschlossen werden, wird mit der Beschwerde ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das Beschwerdevorbringen geht auf die insoweit tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein etwaiger von der Beigeladenen durch Übernahme der Vertretungsprofessur zu erlangender Erfahrungsvorsprung sei im Verhältnis zur Antragstellerin nicht relevant, da die Beigeladene ohnehin bereits über einen erheblichen Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung verfüge, wiederum gar nicht ein. Zwar führt die Antragstellerin zu Recht an, eine Vertretungsprofessur vermittele typischerweise Lehrerfahrung auf Professurniveau sowie Leitungserfahrung. Die Sichtbarkeit im Berufungsverfahren und die wissenschaftliche Reputation seien bei späteren Berufserfahrungen erheblich und zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht im Verhältnis zur Beigeladenen, in das die Beschwerde ihr Argument sogleich selbst wieder setzt.
II. Soweit das Beschwerdevorbringen gegen die Ablehnung eines Anordnungsanspruchs gerichtet ist, dringt die Antragstellerin hiermit ebenfalls nicht durch.
Ohne Erfolg bleibt ihr Einwand, es ermangele jeglicher Plausibilität, wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der im Verfahren dokumentierten E-Mail-Kommunikation mit Frau Prof. Dr. G. sowie dem Dekanat zu der Feststellung gelange, eine Zusicherung zu ihren Gunsten liege nicht vor; vielmehr begründe die mit ihr geführte Korrespondenz eine Zusicherung bzw. eine Zusage, die Stelle mit ihr zu besetzen.
Ungeachtet des Umstands, dass sich das Beschwerdevorbringen hierzu schon nicht ausdrücklich verhält, ist festzustellen, dass auf die gegenüber der Antragstellerin erfolgten Erklärungen § 38 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegend Anwendung findet. Die von der Antragstellerin begehrte Beauftragung mit der Vertretung der Professur ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet mit der Folge, dass eine entsprechende Zusage rechtlich als Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW zu qualifizieren wäre und den dort genannten Anforderungen genügen müsste. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 HG NRW ist die Professurvertretung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, sie begründet kein Dienstverhältnis. Die Professurvertretung erfolgt durch einseitige Bestellung. Kennzeichnend für die Begründung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse eigener Art sind seine Begründung durch Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG (hier: NRW) als auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts typische Handlungsform.
Vgl. BAG, Urteile vom 25.2.2004 - 5 AZR 62/03 -, ZTR 2004, 499 = juris Rn. 33, und vom 14.9.2011 - 10 AZR 466/10 -, ZTR 2012, 187 = juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 11.3.2025 - 5 ME 12/25 -, NVwZ-RR 2025, 1036 = juris Rn. 46; Luz in: v. Roetteken in: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 1.10.2025, § 6 AGG, Rn. 15; kritisch: Detmer in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen - HG, Kommentar, Stand: Juli 2025, 13. Lieferung, 1/2015, § 39 HSchulG NW 2014, Rn. 48.
Dass eine solche Handlungsform hier durch die Antragsgegnerin nicht beabsichtigt ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Sie stellt eine verbindliche Selbstverpflichtung einer Behörde gegenüber bestimmten oder bestimmbaren Adressaten dar, die auf ein künftiges Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist und einen entsprechenden Rechtsanspruch des Adressaten begründet.
Vgl. Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 70. Edition, Stand: 1.1.2026, § 38 Rn. 2 m. w. N.
Maßgeblich ist insoweit der objektive Erklärungswert der in Betracht kommenden behördlichen Erklärung, der in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist. Dafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bloße Auskünfte, Hinweise oder sonstige behördliche Erklärungen, bei denen die Verwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht stellt, können nicht als Zusicherung gewertet werden. Auch das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der Behörde reicht für eine Zusicherung nicht aus, selbst wenn berechtigtes Vertrauen geschaffen wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.6.2023 - 6 A 383/20 -, NWVBl 2024, 17 = juris Rn. 48 m. w. N.
Eine ausgehend von diesen Anforderungen als Zusicherung zu verstehende Erklärung hinsichtlich der Beauftragung der Antragstellerin mit der Vertretung der Professur "British Studies" liegt nicht vor. Sie ergibt sich entgegen des Beschwerdevorbringens weder aus der E-Mail-Korrespondenz der Antragstellerin mit Prof. Dr. G. noch aus jener mit Frau Dr. E. (Geschäftsführung des T.).
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der E-Mail-Korrespondenz ausgehend vom objektiven Erklärungswert nach §§ 133, 157 BGB eine Zusicherung schon deshalb nicht entnommen werden kann, weil Prof. G. als Professorin für Anglistische Literaturwissenschaft für die Frage der Besetzung einer Vertretungsprofessur keine Kompetenz zur "Vertretung nach außen" besitzt. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen verfängt nicht.
Zwar mag bei der Antragstellerin durch die Korrespondenz mit Prof. Dr. G. sowie der Geschäftsführerin des T., Frau Dr. E., der Eindruck entstanden sein, die Vertretung der Professur solle nach dem Willen und Wunsch von Prof. Dr. G. durch sie übernommen werden und dies sei durch das Dekanat "bereits abgesegnet gewesen". Eine ausdrückliche Aussage der Prof. Dr. G., dass der Antragstellerin die Vertretungsprofessur übertragen werden soll, lag jedoch nicht vor.
Darüber hinaus legt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht dar, dass Prof. Dr. G. für die Abgabe einer solchen Zusage entgegen der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zuständig gewesen wäre. Die Zuständigkeit der Behörde ist jedoch Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Dies setzt hinsichtlich der internen Zuständigkeit zumindest voraus, dass dem handelnden Organ Außenvertretungsmacht zukommt.
Vgl. Schoch/Schneider/Schröder, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 38 Rn. 37, beck-online.
Allerdings dürfte die Annahme des Verwaltungsgerichts fehl gehen, die Dekanin sei für die Entscheidung über die Besetzung der Vertretungsprofessur zuständig. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 HG NRW ist "die Hochschule" für die Beauftragung der Vertreterin oder des Vertreters
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
der Professur zuständig. Gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG NRW leitet das Rektorat die Hochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Der Rektor vertritt die Hochschule gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 HG NRW nach außen. Dieser ist folglich für die Besetzung der Stelle der Vertretungsprofessur final zuständig. Demgegenüber leitet der Dekan gemäß § 27 Abs. 1 HG NRW den Fachbereich und vertritt ihn (lediglich) innerhalb der Hochschule.
Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht tragend darauf abgestellt, dass jedenfalls Prof. Dr. G. nicht über die Kompetenz verfügt, über die Besetzung der Vertretungsprofessur zu entscheiden, weil sie nicht zur Vertretung der Hochschule nach außen berechtigt ist. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Ihre Darlegung bezieht sich vielmehr allein darauf, dass die mit Prof. Dr. G. geführte Korrespondenz entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts als Zusicherung auszulegen sei. Ihr Einwand einer offiziellen Genehmigung der Dekanin habe es im Hinblick darauf, dass auch der Antrag über Prof. Dr. G. gelaufen sei, nicht bedurft; sie habe von der Dekanin auch bis zum heutigen Tage keine Ablehnung zu der in Rede stehenden Vertretungsprofessur erhalten, verfängt nicht. Hiermit legt sie weder dar, dass Prof. Dr. G. entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zur Abgabe einer wirksamen Zusicherung keiner Außenvertretungsmacht bedurfte, noch, dass sie über eine solche verfügte.
Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde auf die zwischen der Antragstellerin und dem Dekanat geführte E-Mail-Korrespondenz verweist. Auch damit legt die Antragstellerin nicht dar, dass ihr eine wirksame Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW durch die zuständige Stelle erteilt worden ist. Ihr Vorbringen, das Dekanat habe ihr mit E-Mails vom 5.2.2026 und 6.2.206 selbst mitgeteilt, was noch final zu erledigen sei, verhält sich allein zu der Frage, ob die ihr gegenüber erfolgten Erklärungen als Zusage hinsichtlich der Übernahme der Vertretungsprofessur auszulegen ist. Dass Frau Dr. E. als Geschäftsführerin des Dekanats, mit welcher die Antragstellerin die E-Mail-Korrespondenz geführt hat, zur Entscheidung über die Besetzung der Vertretungsprofessur befugt und damit für eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW überhaupt zuständig gewesen wäre, legt die Antragstellerin damit aber nicht dar; in Anbetracht des vorstehend Ausgeführten ist von einer solchen Zuständigkeit des Dekanats gerade nicht auszugehen. Das (weitere) Vorbringen der Beschwerde erschöpft sich in einer bloßen Ablehnung der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es habe einer offiziellen Genehmigung des Dekanats zu einem etwaigen Antrag der Prof. Dr. G. über die Besetzung der Professurvertretung bedurft.
2. Ungeachtet der fehlenden Zuständigkeit sowohl der Prof. Dr. G. als auch des Dekanats für eine Vertretung der Hochschule nach außen und damit für eine Zusicherung über die Besetzung der Vertretungsprofessur wird eine - unterstellt in der E-Mail-Korrespondenz mit diesen liegende - Zusage den Wirksamkeitsanforderungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW aber auch deshalb nicht gerecht, weil weder die E-Mail-Korrespondenz mit Prof. Dr. G. noch die mit Frau Dr. E. der in dieser Vorschrift vorgesehenen schriftlichen Form entsprach.
Zwar kann nach § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW eine - wie hier - durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW allerdings nur ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur kann die Schriftform gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG nicht ersetzen.
Zur Unwirksamkeit einer Zusicherung durch einfache E-Mail auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.3.2021 - 4 S 13/21 -, juris 3; Hoffmann, A. in: Schütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht, September 2023, § 8 BeamtStG, Rn. 52; Uechtritz in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2025, § 38 VwVfG Rn. 102.
Eine solche qualifizierte elektronische Signatur weisen weder die E-Mails der Frau Dr. E. noch der Prof. Dr. G. auf.
Mit dem weiteren Einwand, es sei angesichts der Qualifizierung des Instituts der Vertretungsprofessur als Rechtsverhältnis eigener Art ohne Relevanz, ob es sich bei der mit der Antragstellerin geführten Korrespondenz um eine "Zusicherung i. S. d. § 35 Abs. 1, S.1 VwVfG oder um eine verbindliche vertragliche Zusage" handele, legt die Beschwerde nicht dar, dass an eine vertragliche Zusage geringere förmliche Anforderungen zu stellen wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Änderung der auf 2.500,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Zugrunde zu legen ist für das im erstinstanzlichen Verfahren angesichts der eindeutigen Antragstellung, die einer anderweitigen Auslegung entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zugänglich war, allein streitgegenständliche Freihaltungsbegehren wegen des insoweit lediglich angestrebten Sicherungszwecks ein Achtel der im Kalenderjahr einschließlich ruhegehaltsfähiger Zulagen zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amts, wobei nach § 40 GKG das Kalenderjahr der Antragstellung maßgebend ist, hier das Jahr 2026. Die Summe der im Jahr 2026 für die in Rede stehende Vertretung der W3-Professur zu zahlenden Bezüge beträgt 93.209,40 Euro (12 x 7.767,45 Euro). Ein Viertel hiervon beträgt 23.302,35 Euro (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 4 und Satz 1 Nr. 2 GKG). Mit Blick auf die Vorläufigkeit des angestrebten Sicherungszwecks im erstinstanzlichen Verfahren ist dieser Wert sodann erneut um die Hälfte zu reduzieren, woraus sich eine Festsetzung in der Wertstufe bis 13.000 Euro ergibt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Angesichts der geänderten Antragstellung im Beschwerdeverfahren, nach welcher das Begehren der Antragstellerin nunmehr auf ihre Beauftragung mit der Professurvertretung gerichtet ist, und der damit im Erfolgsfall verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache, ist der Streitwert auf ein Viertel der für die begehrte Stelle zu zahlenden Jahresbezüge (7.767,45 x 3 = 23.302,35 Euro, Wertstufe bis 25.000 Euro) festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).