Beschwerde gegen Ablehnung der Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein ehemaliger Lehramtsanwärter beantragte einstweilige Anordnung zur Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst; das Verwaltungsgericht hatte seinen Antrag abgelehnt. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da weder Wiedereinsetzungsgründe für die verspätete Begründung noch ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlagen. Wichtige Gründe i.S.d. OVP waren nicht dargetan, und ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf beliebigen Wiedereinstieg bestand nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird (Anordnungsanspruch/Präjudizialität).
Ein ‚wichtiger Grund‘ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP erfordert schwerwiegende, zeitlich einschneidende Umstände, die mit den in den Verwaltungsvorschriften genannten Konstellationen vergleichbar sind; die Sorge um eine erkrankte Angehörige begründet einen solchen Grund nicht ohne Weiteres.
Die Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist aufgrund eines Irrtums eines Büroangestellten ist der Partei nur dann zuzurechnen, wenn ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten oder eine Verletzung ihrer Überwachungspflicht vorliegt; andernfalls kann Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO in Betracht kommen.
Art. 12 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf beliebigen Aus- und Wiedereinstieg in die Ausbildung; staatliche Regelungen, die Kontinuität und Anforderungen der Lehrerausbildung sicherstellen, sind verfassungsrechtlich zulässig.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Lehramtsanwärters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fah-ren auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie mag zwar nicht bereits unzulässig sein. Allerdings ist die Begründung der Beschwerde gegen den am 18. Februar 2010 zugestellten Beschluss erst am 23. März 2010 und damit nicht innerhalb der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergebenden Monatsfrist beim erkennenden Gericht eingegangen. Dem Antragsteller wäre jedoch auf seinen Antrag hin gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist für die Vorlage der Beschwerdebegründung einzuhalten. Ausweislich des durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrags des Antragstellers beruhte die verspätete Vorlage der Beschwerdebegründung auf einem Irrtum des Büroangestellten X. der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers über den Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist. Das Verschulden des Büroangestellten ist dem Antragsteller aber weder unmittelbar noch mittelbar über ein Verschulden der ihrer Überwachungspflicht nachgekommenen Prozessbevollmächtigten zurechenbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass den Prozessbevollmächtigten selbst ein Verschulden trifft. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsteller, dessen Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ziele, habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in einem späteren Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Er habe den in Baden-Württemberg aufgenommenen Vorbereitungsdienst nicht aus einem wichtigen Grund im Sinne des mit höherrangigem Recht vereinbaren § 5 Abs. 2 Satz 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung (OVP) beendet. Hiernach anzuerkennende wichtige Gründe seien nur solche, die im Hinblick auf ihre Schwere und zeitliche Auswirkung auf den Vorbereitungsdienst mit den in Nr. 5.2. der Verwaltungsvorschriften (VVzOVP) zu § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP aufgeführten Konstellationen vergleichbar seien. Dazu zähle die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren angeführte Sorge um seine schwer erkrankte Mutter, die er im Krankenhaus immer wieder besucht habe, nicht. Dass die Erkrankung (Alopecia universalis) des Antragstellers zu einer nennenswerten Verzögerung des vorzeitig beendeten Vorbereitungsdienstes geführt habe, sei weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angesichts der erheblichen fachlichen Defizite des Antragstellers, die während des in Baden-Württemberg geleisteten Vorbereitungsdienstes festgestellt worden seien, von seiner erneuten Einstellung in den Vorbereitungsdienst abgesehen habe. Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zugesichert habe.
Der Antragsteller macht auch im Beschwerdeverfahren keinen Sachverhalt glaubhaft, der annehmen ließe, dass er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen werde.
Soweit er erneut geltend macht, § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP sei mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar und meint, dieses Grundrecht gebiete, jedem Lehramtsanwärter nach seinem Belieben den Aus- und Wiedereinstieg in den Vorbereitungsdienst zu ermöglichen, ignoriert er, dass eine sachgerechte, die Interessen und Bedürfnisse sowohl des jeweiligen Lehramtsanwärters als auch der jeweiligen Ausbildungsschule berücksichtigende Lehrerausbildung nur gewährleistet ist, wenn sie möglichst kontinuierlich durchlaufen wird.
Sein Einwand, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erkrankung seiner Mutter könne keinen wichtigen Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP darstellen, sei anmaßend, weil es "weder Anhaltspunkte für die Intensität der emotionalen Bindung noch für die familiäre Situation" habe, belegt wiederum, dass er seine Obliegenheit verkennt, Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, die die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP begründen. Ins Leere geht damit auch die von ihm geforderte Wahrunterstellung der Beschreibung seiner "damaligen emotionalen Situation".
Außerdem irrt der Antragsteller, wenn er meint, ihm stünde es zu, den in seinem Fall für die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP anzulegenden Beurteilungsmaßstab zu bestimmen. Im Übrigen ändert sich der anzulegende Beurteilungsmaßstab nicht in Abhängigkeit von der individuellen Situation desjenigen, der eine Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst begehrt.
Der weitere Einwand des Antragstellers, es sei nachvollziehbar, dass fast tägliche Fahrten zur Mutter ihm die Zeit genommen hätten, die für die Vorbereitung der Unterrichtsstunden erforderlich gewesen sei, vermag - ungeachtet der auch insoweit fehlenden Glaubhaftmachung - schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er sich mit seinem vorherigen Vorbringen nicht vereinbaren lässt. So hat er im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, er sei bereits Mitte 2007 zu seinen Eltern gezogen. Im Verwaltungsverfahren hat er unter dem 12. Oktober 2009 angegeben, die Sorge um seine Mutter und die Zeit kostenden Krankenhausbesuche hätten dazu geführt, dass er sich nicht mehr voll auf die kurz bevorstehenden Lehrproben und Prüfungen habe konzentrieren können. Das Risiko, dabei schlechte Bewertungen zu erhalten, habe ihn dazu veranlasst, Anfang Dezember 2007 die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zu beantragen. Seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat er sodann einen Bericht des Bundeswehrkrankenhauses V. beigefügt. Hiernach ist seine Mutter dort in der Zeit vom 28. Februar bis 19. März 2007 stationär behandelt worden.
Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es sei nicht ersichtlich, dass die Erkrankung des Antragstellers zu einer nennenswerten Verzögerung des vorzeitig beendeten Vorbereitungsdienstes geführt habe. Insbesondere sind seinem Vorbringen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die von ihm angeführte Notwendigkeit, sich an die Erkrankung zu gewöhnen und zu lernen, mit ihr souverän umzugehen, sich in zeitlicher Hinsicht - etwa aufgrund von Fehlzeiten - negativ auf seinen Vorbereitungsdienst ausgewirkt hat. Insoweit fügt sich, dass er im Verwaltungsverfahren keine Veranlassung gesehen hat, auf seine Erkrankung und damit verbundene Probleme hinzuweisen.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht schließlich zu der ausführlich begründeten Auffassung gelangt, dem Antragsteller sei durch das Schreiben des Antragsgegners vom 14. September 2009 eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht zugesichert worden. Der bloße Einwand des Antragstellers, aus seiner Sicht sei ihm durch dieses Schreiben die Einstellung nicht nur in Aussicht gestellt worden, stellt die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).