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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 285/20·18.03.2020

Einstellung nach Erledigung: Kosten dem Antragsgegner wegen vorschneller Beförderungen auferlegt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Hauptbeteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Gericht stellte das Verfahren ein und erklärte die erstinstanzliche Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Dem Antragsgegner wurden die Kosten beider Instanzen auferlegt, weil er durch unmittelbare Beförderungen nach dem erstinstanzlichen Beschluss schuldhaft die Erledigung herbeigeführt und damit den Bewerber in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt hat. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt; Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragsgegner auferlegt, Streitwert bis 10.000 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Streit in der Hauptsache erledigt, hat das Gericht das Verfahren nach §§ 87a Abs. 1, 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären.

2

Bei der Kostenentscheidung ist nach § 161 Abs. 2 VwGO in der Regel demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre; hiervon kann abgewichen werden, wenn ein Beteiligter das erledigende Ereignis aus eigenem schuldhaftem Willensentschluss herbeigeführt hat.

3

Handelt ein Antragsgegner durch unmittelbare Besetzung oder Beförderung nach einem erstinstanzlichen Beschluss und ohne Abwarten der Beschwerdefrist, kann dies als schuldhaftes Herbeiführen der Erledigung gelten und die Auferlegung der Kosten rechtfertigen, weil dadurch der Bewerber in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigt wird.

4

Außergerichtliche Kosten von Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, wenn diese keinen Antrag gestellt und damit nach § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko übernommen haben.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 954/19

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Februar 2020 - 4 L 954/19 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren ist nach §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

3

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Etwas anderes gilt indes dann, wenn ein Beteiligter das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. In einem solchen Fall können nach billigem Ermessen diesem Verfahrensbeteiligten die Kosten auferlegt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beteiligte dem Verfahren schuldhaft die Grundlage entzogen und dadurch eine Sachentscheidung verhindert hat.

4

Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 1 B 1/18 -, ZBR 2018, 321 = juris Rn. 3 m. w. N.

5

Hiervon ausgehend entspricht es im Streitfall billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragsgegner aufzuerlegen. Denn er hat aus eigenem Willensentschluss schuldhaft die Erledigung des Verfahrens herbeigeführt, indem er unmittelbar nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses die Beigeladenen befördert hat. Dies verletzte den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sowie in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Dass es aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Konkurrentenstreitverfahren um Beförderungsstellen grundsätzlich geboten ist, nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses zunächst den (fruchtlosen) Ablauf der Beschwerdefrist abzuwarten, entspricht seit langem ständiger Spruchpraxis der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

6

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 33 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011 - 1 A 1757/09 -, juris Rn. 75; Schnellenbach in: Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 6 Mitteilung der Auswahlentscheidung und Wartefrist, Rn. 20.

7

Die Verletzung dieser Maßgaben eröffnet den Weg zur Anfechtung der vorgenommenen Ernennungen, die im Erfolgsfall rückgängig zu machen sind.

8

BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, BVerwGE 145, 112 = juris Rn. 19, und Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, a. a. O. Rn. 29 ff, insb. Rn. 39.

9

Der Anordnungsgrund war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses gegeben. Er ergab sich aus der Absicht des Antragsgegners, die ausgewählten Beamten alsbald zu befördern. Damit drohte dem Antragsteller wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität der Verlust seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Daran änderte es nichts, dass nach Mitteilung des Antragsgegners eine weitere Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 frei und besetzbar war. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt es nicht der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn, für einen um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerber eine nicht streitbefangene Planstelle freizuhalten und später mit dem im Auswahlverfahren zunächst unterlegenen Beamten zu besetzen, wenn sich im Gerichtsverfahren die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte. Denn auch die anderweitige, freigehaltene Planstelle darf erst nach einem auf sie bezogenen Vergabeverfahren besetzt werden, das den Vorgaben der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG genügt.

10

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = juris Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 1 B 371/19 -, juris Rn. 9, und vom 26. November 2015 - 1 B 1104/15 -, juris Rn. 6 m. w. N., sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 4 S 2099/17 -, IÖD 2018, 54 = juris Rn. 5.

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Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko übernommen haben.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.