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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 285/05·14.03.2005

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Beschäftigung trotz Ruhesetzung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung der Behörde, ihn sofort an einer Hauptschule mit 14 Wochenstunden zu beschäftigen. Zentrale Frage war, ob dem Anspruch die zwischenzeitliche, rechtswirksame Zurruhesetzung entgegensteht. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da der Antragsteller mit Ablauf des genannten Datums in den Ruhestand versetzt war und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg hatte. Die Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung auf Beschäftigung wegen rechtswirksamer Zurruhesetzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Beschäftigung im Wege der einstweiligen Anordnung besteht nicht, wenn der Antragsteller durch eine rechtswirksame Zurruhesetzungsverfügung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ruhesetzungsverfügung kann die Erfolgsaussichten eines Eilantrags nach § 80 VwGO beeinträchtigen, wenn die Maßnahme bereits wirksam durchgesetzt ist.

3

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO reicht nicht aus, die Wirkung einer materiell-rechtlich begründeten Zurruhesetzung zu beseitigen, wenn keine durchgreifenden rechtlichen Einwände vorgetragen werden.

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Bei Zurückweisung einer Beschwerde sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beteiligten nach § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 L 791/04

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, amtsangemessen mit sofortiger Wirkung an der Hauptschule C. unter Abordnung an die Hauptschule T. mit einer Stundenzahl von 14 Wochen-stunden zu beschäftigen,

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mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei wirksam zum 00.00.0000 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers greift nicht durch. Dem von ihm geltend gemachten Anspruch steht entgegen, dass er mit Ablauf des 00.00.0000 in den Ruhestand versetzt worden ist. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Zurruhesetzungsverfügung vom 00.00.0000 angeordnet. Der dagegen gerichtete Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 6 B 284/05 verwiesen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.