Zurruhesetzung polizeidienstunfähiger Beamtin: Pflicht zur (geringerwertigen) Weiterverwendung
KI-Zusammenfassung
Der Dienstherr wandte sich mit der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Zurruhesetzung einer polizeidienstunfähigen, aber allgemein dienstfähigen Polizeivollzugsbeamtin. Streitpunkt war u. a., ob vor der Ruhestandsversetzung eine (erneute) Suche nach anderweitiger Verwendung bzw. eine weitere Erprobung für den Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst – ggf. in einem geringerwertigen Amt – hätte erfolgen müssen. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Zurruhesetzung voraussichtlich rechtswidrig ist: Die Ablehnung einer weiteren Erprobung für ein Amt der Laufbahngruppe 1.2 sei weder gesundheitlich noch fachlich tragfähig begründet. Die Interessenabwägung im Eilverfahren falle daher zugunsten der Beamtin aus; ein öffentliches Interesse am Vollzug eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts sei nicht erkennbar.
Ausgang: Beschwerde des Dienstherrn gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ist nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ausgeschlossen, wenn eine anderweitige Verwendung in derselben oder einer anderen Laufbahn möglich ist; hierbei ist der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ zu beachten.
Allein der Umstand, dass eine Verwendungsabfrage zur anderweitigen Verwendung zeitlich länger zurückliegt, begründet regelmäßig keine Pflicht des Dienstherrn zu einer erneuten (landesweiten) Suche; eine einmalige Anfrage kann zur Vermeidung einer „Endlosschleife“ genügen.
Hat ein Beamter Qualifizierungsmaßnahmen für einen Laufbahnwechsel erfolgreich absolviert und beantragt er zur Vermeidung der Zurruhesetzung eine weitere Erprobung in einem geringerwertigen Amt der angestrebten Laufbahn, darf der Dienstherr dies nur unter engen Voraussetzungen ablehnen, insbesondere bei offensichtlicher fehlender gesundheitlicher oder fachlicher Eignung.
Eine negative Bewährungsprognose für ein geringerwertiges Amt kann nicht tragfähig allein darauf gestützt werden, dass in einer Erprobung für ein höherwertiges Amt Defizite festgestellt wurden, wenn Umfang und Anforderungen der tatsächlich übertragenen Aufgaben des geringerwertigen Bereichs nicht hinreichend geklärt sind.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig nicht angenommen werden, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 1318/24
Leitsatz
Zur Verpflichtung des Dienstherrn, eine polizeidienstunfähige, aber allgemein dienstfähige Polizeivollzugsbeamtin nach erfolgreicher Unterweisung für den Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst dort auf ihren Antrag hin zumindest zunächst in einem geringerwertigen Amt zu verwenden, anstatt sie mangels Bewährung in den Ruhestand zu versetzen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden und genügt auch den formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Beschwerdebegründung unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten muss. Vorliegend ist der Beschwerde vom 7.1.2025 in Zusammenschau mit deren Begründung, soweit diese innerhalb der hierfür gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehenden Frist eingegangen ist, ein hinreichend bestimmter Antrag zu entnehmen, obwohl mit der Beschwerde ausdrücklich lediglich beantragt wird, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben, ohne damit einen Antrag in der Sache zu verbinden. Im Verfahren erster Instanz hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.12.2024 jedoch ausdrücklich die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zurruhesetzungsbescheid vom 9.12.2024 beantragt. Diesen Antrag verfolgt er ausweislich der Begründung der Beschwerde eindeutig mit dieser weiter.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Unrecht stattgegeben hat.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Kreispolizeibehörde W. vom 9.12.2024 - LZA/ZA 2.1 - 01.26.04.01 - wiederherzustellen,
mit der folgenden Begründung entsprochen: Die Erfolgsaussichten der Klage seien derzeit offen und eine Interessenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestünden insofern, als der Antragsgegner es unterlassen habe, vor der Zurruhesetzung der Antragstellerin nach einer anderweitigen Verwendung für sie zu suchen. Es spreche Vieles dafür, dass die Kreispolizeibehörde W. (KPB) landesweit unter Einschaltung des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP) nach einer Verwendung der Antragstellerin in einem Amt derselben Laufbahn einschließlich einer zumutbaren geringerwertigen Tätigkeit hätte suchen müssen. Dazu habe Veranlassung bestanden, weil die letzte Suche nach einer Weiterverwendung i. S. v. § 115 Abs. 1 2. Halbsatz LBG NRW über fünf Jahre zurückgelegen habe. Zwischenzeitlich habe die Antragstellerin insbesondere das in dem Runderlass des Ministeriums des Innern betreffend das Landeseinheitliche Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit (Runderlass des Ministeriums des Innern - 403-21.42.02.05 - vom 4.6.2024, MBl. NRW. 2024, S. 630, - PDU-Erlass -) vorgesehene Alter, bis zu dem einem Polizeivollzugsbeamten in der Regel ein Laufbahnwechsel zugemutet werde, überschritten. Auf die angezeigte Suche nach einer Weiterverwendung habe der Antragsgegner mit Rücksicht auf die noch im Sommer 2024 festgestellte uneingeschränkte allgemeine Dienstfähigkeit der Antragstellerin auch nicht verzichten dürfen. Das gelte auch für eine anderweitige Verwendung i. S. des § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG. Die Interessenabwägung gehe zugunsten der Antragstellerin aus, weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen auf fiskalische Gründe stütze, die allerdings regelmäßige Folge der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage seien. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin nicht vorläufig weiter mit den administrativen Tätigkeiten im Verkehrskommissariat der KPB W. betraut werden könne mit der Folge, dass ihrer Besoldung auch eine Dienstleistung gegenüberstehe. Demgegenüber brächte der ausnahmsweise Entfall der aufschiebenden Wirkung für die Antragstellerin erhebliche Folgen mit sich. Neben wirtschaftlichen Einbußen infolge des Bezugs eines gekürzten Ruhegehalts müsste sie sich mit dem Entfallen der freien Heilfürsorge privat zusatzversichern.
Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
Der Antragsgegner zieht zwar in einem Punkt die den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts tragende Begründung in Zweifel (I.), daraus folgt aber aufgrund der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur summarischen Prüfung durch den Senat nicht die (offensichtliche) Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zurruhesetzungsverfügung. Es spricht vielmehr nach derzeitigem Sach- und Streitstand Einiges dafür, dass sich diese Verfügung aus einem anderen Grund als materiell rechtswidrig erweisen wird (II.). Angesichts dessen begegnet die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung - auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner insoweit erhobenen Einwände - keinen Bedenken (III.).
I. Es führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zurruhesetzung der Antragstellerin zum 31.12.2024, dass der Antragsgegner es unterlassen hat, für sie nach der Möglichkeit einer Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst gemäß § 115 Abs. 1 2. Halbsatz LBG NRW zu suchen.
Der Antragsgegner ist insoweit der Auffassung, dass mit der Entscheidung für den Laufbahnwechsel bereits eine Suche nach einer Weiterverwendung der Antragstellerin erfolgt sei. Die Möglichkeiten einer Weiterverwendung im Polizeidienst seien seinerzeit erschöpfend in den Blick genommen und ausgeschlossen worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach Ablauf eines gewissen Zeitraums eine erneute landesweite - Suche erfolgen müsse, führe zu einer Art Endlosschleife und berge die Gefahr des Missbrauchs durch den betroffenen Polizeivollzugsbeamten,
- hier und im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
der ein Scheitern des Laufbahnwechsels bewusst herbeiführen könne, um erneut in das Verfahren der Suche nach einer Weiterverwendungsmöglichkeit im Polizeidienst einzutreten. Aus der Tatsache, dass die Antragstellerin während des laufenden Verfahrens vorübergehend in der Führungsstelle Direktion Verkehr (nicht dem Verkehrskommissariat) eingesetzt sei, folge nicht eine andere dauerhafte Verwendungsmöglichkeit im Sinne der (vom Antragsgegner so bezeichneten) Rechtsfolgenbeschränkung. Ihr seien größtenteils die einfachsten Erfassungstätigkeiten, z. B. Wildunfälle, übertragen. Nicht ansatzweise deckten sich ihre Tätigkeiten mit der geforderten Bandbreite einer Regierungsbeschäftigten. Die Anzahl der von ihr erfassten Fälle sei auch gemessen an den Leistungsanforderungen an eine Regierungsbeschäftigte der Tarifgruppe EG 6 erheblich unterdurchschnittlich. In Bezug auf das Restleistungsvermögen werde auf die Begründung der Feststellungen des Innenministeriums in seinem Erlass vom 22.11.2024 betreffend die fehlende Bewährung der Antragstellerin anlässlich ihrer Erprobung im allgemeinen Verwaltungsdienst beim Polizeipräsidium Bielefeld verwiesen.
Damit wendet sich der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht gegen die erstinstanzliche Annahme, dass er zu einer erneuten Suche nach einer Weiterverwendung der Antragstellerin im Polizeivollzugsdienst verpflichtet gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat das in der Tendenz befürwortet, weil seit der Entscheidung zugunsten eines Laufbahnwechsels im Frühjahr 2019 ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren verstrichen sei.
Allein der Umstand, dass eine Verwendungsabfrage der zuständigen Behörde im Geschäftsbereich des Dienstherrn längere Zeit zurückliegt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung. Die Behörde kann sich vielmehr - zur Vermeidung einer Endlosschleife - regelmäßig auf eine einmalige Anfrage beschränken und auf dieser Grundlage über die Zurruhesetzung entscheiden, ohne die ihr obliegende Suchpflicht nach einer Weiterverwendungsmöglichkeit des betreffenden Beamten zu verletzen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 37.
Ob sich der Antragsgegner hierauf auch im vorliegenden Fall berufen kann, ist insofern fraglich, als seiner Entscheidung, die Antragstellerin nicht als Polizeivollzugsbeamtin, sondern nach einem Laufbahnwechsel in der allgemeinen Verwaltung weiterzuverwenden, keine konkrete Suche nach deren Weiterverwendung im Sinne von § 115 Abs. 1 2. Halbsatz LBG NRW vorausgegangen ist.
Gegen eine solche Vorgehensweise ist zunächst grundsätzlich nichts zu erinnern. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es beanstandungsfrei sein, gar nicht nach einer Weiterverwendung eines polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten im Polizeivollzugsdienst zu suchen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.6.2017 - 6 A 1617/15 ‑, IÖD 2017, 230 = juris Rn. 41 ff. und insbesondere Rn. 47, m. w. N., sowie Beschluss vom 14.6.2018 - 6 A 1075/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.
Der Antragsgegner hatte sich hier nach Maßgabe der Nr. 3 Abs. 6 des seinerzeit einschlägigen Runderlasses des Ministeriums des Innern betreffend das Landeseinheitliche Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales ‑ 401/403-42.01.05 - vom 22.5.2017, MBl. NRW. 2017, S. 505 - PDU-Erlass a. F.) wegen des (vergleichsweise geringen) Alters der Beamtin für den Laufbahnwechsel entschieden. Ob die Suchpflicht nach § 115 Abs. 1 2. Halbsatz LBG NRW wiederaufleben kann, wenn dieser Laufbahnwechsel scheitert und der Beamte die Altersgrenze mittlerweile überschritten hat, muss hier nicht entschieden werden.
Vgl. zu dieser auch dort offengelassenen Frage: OVG NRW, Urteil vom 29.6.2017 - 6 A 1617/15 -, IÖD 2017, 230 = juris Rn. 57.
Denn der Antragsgegner hat den von der Antragstellerin angestrebten Laufbahnwechsel nach dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Sach- und Streitstand bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung zu Unrecht als endgültig gescheitert angesehen (vgl. dazu II.2.). Infolgedessen kam lediglich eine Verpflichtung des Antragsgegners in Betracht, für die Antragstellerin nach einer Weiterverwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst, nicht hingegen im Polizeivollzugsdienst zu suchen.
II. Die Feststellung des nordrhein-westfälischen Ministerium des Innern (IM NRW) mit dem so bezeichneten Erlass vom 22.11.2024, dass im Fall der Antragstellerin ein Wechsel in die Laufbahn weder der Ämtergruppe des 1. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes (im folgenden Laufbahngruppe 2.1) noch der Ämtergruppe des 2. Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 (im Folgenden Laufbahngruppe 1.2) zulässig sei, unterliegt jedenfalls materiell-rechtlich in mehrfacher Hinsicht Bedenken.
1. Zweifelhaft ist zunächst, ob der Antragsgegner den Laufbahnwechsel der Antragstellerin von einer erfolgreichen Erprobung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum 6.6.2025 geltenden Fassung vom 21.6.2016 (Laufbahnverordnung - LVO NRW a. F.) abhängig machen durfte. Es spricht Einiges dafür, dass diese (zwischenzeitlich aufgehobene)
- vgl. § 11 LVO NRW in der seit dem 7.6.2025 geltenden Fassung vom 27.5.2025 -
und über die absolvierte Qualifikation hinausgehende Voraussetzung für den Laufbahnwechsel nicht mit den Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 3 BeamtStG in Einklang stand.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG).
Mit Verschärfung der Verpflichtung des Dienstherrn nach § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG, Beamte vor einer Zurruhesetzung anderweitig zu verwenden, will der Gesetzgeber dem Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung" Geltung verschaffen. Diesem Bestreben widerspricht das über Qualifizierungsmaßnahmen hinausgehende Erfordernis einer zehnmonatigen Erprobung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 LVO NRW a. F. als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Laufbahnwechsel jedenfalls dann, wenn durch diesen Wechsel eine Zurruhesetzung vermieden werden soll, zu der es in der bisherigen Laufbahn trotz allgemeiner Dienstfähigkeit wegen besonderer Voraussetzungen an die Dienstunfähigkeit i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG kommen würde. Hat in diesem Sinne ein polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter die Unterweisungszeit für einen Wechsel in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes
- vgl. den sogenannten Unterweisungserlass-Polizei betreffend die Unterweisungszeit beim Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen - Zulassung und Ausgestaltung - in der für die Unterweisung der Antragstellerin maßgeblichen Fassung (Erlass des Ministeriums des Innern - 23-27.02.05 - 23-27.03.05 - vom 30.8.2018), MBl. NRW. 2018, S. 535 -
erfolgreich durchlaufen, ist er nach den Vorgaben des § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG bereits hinreichend für den Wechsel in eine andere Laufbahn qualifiziert. Wird der Laufbahnwechsel darüber hinaus von einer erfolgreichen Erprobung abhängig gemacht, erschwert dies die Weiterverwendung eines allgemein dienstfähigen Beamten, der in seiner bisherigen Laufbahn als Polizeivollzugsbeamter mangels Polizeidienstfähigkeit allenfalls noch erheblich eingeschränkt verwendet werden kann. Fehlt es an solchen Verwendungsmöglichkeiten, kommt trotz allgemeiner Dienstfähigkeit und nachgewiesener Qualifikation für eine andere Laufbahn nur noch eine Versetzung in den Ruhestand in Betracht. Das soll nach den Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG und dem darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz der "Rehabilitation vor Versorgung" jedoch gerade vermieden werden.
Ohne das zusätzliche Erfordernis einer zehnmonatigen Erprobung wäre der Laufbahnwechsel der Antragstellerin bereits nach Erwerb der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse (hier) durch Unterweisung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 LVO NRW a. F.) zulässig und mit Zuweisung auf einen der angestrebten Laufbahn entsprechenden Dienstposten in der allgemeinen Verwaltung zu vollziehen gewesen. Die Antragstellerin würde infolgedessen nicht mehr dem Polizeivollzugsdienst, sondern der allgemeinen Verwaltung angehören und wäre dort - ggfs., sofern zumutbar - auch geringerwertig zu verwenden. Die Frage nach einer Weiterverwendung in einem Amt ihrer früheren Laufbahn nach Maßgabe von § 115 Abs. 1 2. Halbsatz LBG NRW würde sich in dieser Konstellation nicht mehr stellen.
Ob der Antragsgegner im Hinblick auf die Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG von dem Erfordernis einer zehnmonatigen Erprobung vor dem Vollzug des Wechsels der Antragstellerin in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes hätte absehen müssen, kann der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch letztlich offen lassen, weil der Antragsgegner diesen Laufbahnwechsel jedenfalls im November 2024 noch nicht als unzulässig ablehnen durfte.
2. Denn selbst wenn das (zusätzliche) Erfordernis einer Erprobung als rechtmäßig unterstellt wird, steht einer Zurruhesetzung der Antragstellerin bereits im Dezember 2024 entgegen, dass der Antragsgegner die Möglichkeiten, in ihrem Fall nach der erfolgreich abgeschlossenen Unterweisung den Laufbahnwechsel zu vollziehen, nicht ausgeschöpft hat. Dazu hätte der Antragstellerin eine weitere Erprobung in Bezug auf den von ihr hilfsweise angestrebten Wechsel in ein geringerwertiges Amt der Laufbahngruppe 1.2 ermöglicht werden müssen. Der den Laufbahnwechsel der Antragstellerin ausschließende Erlass des IM NRW vom 24.11.2024 erweist sich voraussichtlich zumindest insofern als rechtswidrig, als eine von der Antragstellerin beantragte weitere Erprobung in einem solchen Amt mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass eine dahingehende Bewährung von vorneherein ausgeschlossen sei.
Diese Annahme war weder aus gesundheitlichen noch aus fachlichen Gründen gerechtfertigt.
Nach § 26 Abs. 3 BeamtStG kann dem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung des übertragenen Amtes auch ohne dessen Zustimmung eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Beantragt - wie hier - der Beamte selbst eine Erprobung in der niedrigeren Laufbahngruppe der angestrebten anderen Laufbahn mit dem Ziel, in dieser Laufbahngruppe weiterverwendet zu werden, dürfte der Dienstherr diesen Antrag zur Vermeidung einer Zurruhesetzung nur unter engen Voraussetzungen ablehnen können, wie etwa, dass die gesundheitlichen oder fachlichen Anforderungen des niedrigeren Amtes (offensichtlich) nicht erfüllt werden. Dafür bestanden hier weder auf der Grundlage der Feststellungen des IM NRW noch sonst genügende Anhaltspunkte.
Das IM NRW hat seinen Erlass vom 22.11.2024 auf folgende Erwägungen gestützt: Die Antragstellerin habe bereits in der absolvierten Erprobungszeit Tätigkeiten der Laufbahngruppe 1 übertragen bekommen und auch insoweit keine Ergebnisse in einer zufriedenstellenden Quantität und Qualität erzielt. Das ergebe sich aus der Stellungnahme des Polizeipräsidiums Bielefeld vom 21.9.2023. So habe sich im Verlauf ihrer Erprobung gezeigt, dass die Antragstellerin geregelte Arbeitsabläufe nicht beachte. Dies sei jedoch auch für die Wahrnehmung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe 1 relevant. Die gezeigten Defizite in Bezug auf die Arbeitsgüte, insbesondere die hohe Dichte an Flüchtigkeitsfehlern und die Missachtung von Verfahrensschritten lasse weniger auf eine kognitiv-fachliche Überforderung als vielmehr auf einen Mangel an Konzentration oder sogar Interesse für die Tätigkeit schließen. Bei einem Mangel an Fokussierung sei daher eine Übertragung der weniger anspruchsvollen Tätigkeiten der Laufbahngruppe 1 nicht erfolgversprechend.
Das IM NRW hat damit allein auf eine voraussichtlich ausbleibende Bewährung in fachlicher bzw. charakterlicher Hinsicht abgestellt. Dass die Antragstellerin den Anforderungen eines Amtes der Laufbahngruppe 1.2 aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen wäre, ist den ministeriellen Erwägungen - entgegen entsprechenden Andeutungen in der Beschwerdebegründung - nicht zu entnehmen. Dafür bestanden auch sonst keine Anhaltspunkte. Insbesondere der letzten polizeiamtsärztlichen Untersuchung vom 3.7.2024 war dafür nichts zu entnehmen. Daraus ergab sich nur eine Einschränkung beim Tragen und Heben und die Notwendigkeit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille.
Da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand der Zeitpunkt des Erlasses der maßgeblichen Verfügung maßgeblich ist, ist ohne Relevanz, inwieweit die Antragstellerin im Hinblick auf ihre nun seit mehr als sechs Monaten anhaltende Dienstunfähigkeit aufgrund einer Verletzung ihres rechten Ringfingers heute noch über ein hinreichendes Restleistungsvermögen für eine Verwaltungstätigkeit verfügt - was im Übrigen offensichtlich gleichermaßen für einen Einsatz in der Führungsstelle der Direktion Verkehr beim KPB W. gilt -.
Die vom IM NRW angeführten Erkenntnisse rechtfertigten auch nicht die negative Prognose in Bezug auf eine Bewährung der Antragstellerin in der niedrigeren Laufbahngruppe. Zwar sprach ausweislich der Berichte aus den verschiedenen Sachgebieten, in denen die Antragstellerin innerhalb einer wegen zwischenzeitlicher Erkrankungen verlängerten Bewährungszeit eingesetzt war, Einiges dafür, dass sie sich tatsächlich in Bezug auf die Verwendung in einem Amt der Laufbahngruppe 2.1 nicht bewährt hat. Das dies jedoch auch für ein Amt der niedrigeren Laufbahngruppe galt, ist nicht hinreichend belegt. Aus der vom IM NRW maßgeblich herangezogenen Stellungnahme des Polizeipräsidiums Bielefeld vom 21.9.2023 ergibt sich bereits nicht, in welchem Umfang die Antragstellerin lediglich mit Aufgaben der Laufbahngruppe 1.2 betraut gewesen ist. Dort heißt es nur, dass die ihr übertragenen Aufgaben nicht allesamt dem gehobenen, sondern teilweise auch dem mittleren Dienst entstammten. Inwieweit dies bezogen auf die von ihr insgesamt zu erledigenden Aufgaben tatsächlich der Fall gewesen ist, ergibt sich aus der Stellungnahme nicht.
Auch der Hinweis auf fehlende Kompetenzen der Antragstellerin in Bezug auf ein strukturiertes Arbeiten reichte für die Ablehnung der begehrten weiteren Erprobung nicht aus. Es ist durchaus denkbar und nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Antragstellerin bei durchgängig weniger anspruchsvollen Aufgaben auch eine bessere Strukturierung gelingen wird. Die anlässlich der erfolgten Erprobung festgestellten Schwächen im Hinblick auf die Aktenführung, die mangelnde Beachtung von geregelten Arbeitsabläufen und die Missachtung von Verfahrensschritten können zwar dafür sprechen, dass eine erneute Erprobung in Bezug auf ein Amt der Laufbahngruppe 1.2 nicht erfolgreich sein wird. Ob man hiervon jedoch tatsächlich bereits auf der Grundlage des seinerzeitigen Erkenntnisstandes ausgehen konnte, ist insofern fraglich, als auch nach Auffassung des IM NRW weniger eine kognitiv-fachliche Überforderung als mangelnde Konzentration oder sogar Interesse für die Tätigkeit bzw. hinreichende Fokussierung die Ursache für die quantitativen und qualitativen Defizite und die ausbleibende Bewährung darstellten. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Antragstellerin auf (durchgängig) einfachere Vorgänge besser konzentrieren und dann auch die betreffenden Arbeitsabläufe einhalten und die Aktenführung bewältigen kann. Dafür spricht auf der Grundlage der Stellungnahme vom 21.9.2023, dass die Antragstellerin auf den Hinweis, sie müsse deutlich sorgfältiger arbeiten, bei standardisierten Vorgängen weniger Fehler gemacht hat. Bestätigt wird dies durch die Einschätzung des PHK X. von der Führungsstelle der Direktion Verkehr bei der KPB W. vom 17.7.2025 betreffend die dortige Tätigkeit der Antragstellerin seit dem 17.6.2024. Nach einer wohl intensiveren Einarbeitungsphase, die insbesondere durch fehlende (Vor-)Kenntnisse der Antragstellerin mit dem Vorgangssystem ViVA veranlasst gewesen sei, habe sie die von ihr bearbeiteten Aufgaben sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht zufriedenstellend bewältigt. Diese Aufgaben entsprachen Tätigkeiten, die sonst Regierungsbeschäftigte der Entgeltsgruppe 6 wahrnehmen und damit der Laufbahngruppe 1 zuzuordnen sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Annahme des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung, dass die Leistungen der Antragstellerin in der Führungsstelle Direktion Verkehr gemessen an den Anforderungen an eine Regierungsbeschäftigte der Tarifgruppe EG 6 erheblich unterdurchschnittlich seien, zumindest als überholt dar.
Für den Fall, dass sich die Antragstellerin trotz der derzeit gegebenen Dienstunfähigkeit als allgemein dienstfähig mit einem hinreichenden Restleistungsvermögen in Bezug auf eine Tätigkeit der Laufbahngruppe 1.2 erweisen und erneut auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Nr. 3 LVO NRW a. F. erprobt werden sollte, weist der Senat schließlich ergänzend auf Folgendes hin:
Sollten sich erneut die bereits anlässlich der Erprobung beim Polizeipräsidium Bielefeld ausgemachten Mängel in Bezug auf Konzentration und Fokussierung ergeben und sollten diese - wie in dem Erlass des IM NRW vom 22.11.2024 angedeutet - tatsächlich auf mangelnden Arbeitswillen mit entsprechender Verweigerungshaltung zurückzuführen sein oder sollte die Antragstellerin weiterhin Weisungen nicht befolgen, dürfte einem derartigem Verhalten weniger mit der Feststellung einer fehlenden Bewährung als mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu begegnen sein.
III. Im Hinblick darauf, dass sich die angefochtene Zurruhesetzung zum 31.12.2024 voraussichtlich als rechtswidrig erweist, rechtfertigt das gegen die erstinstanzlich vorgenommene Interessenabwägung gerichtete Beschwerdevorbringen keine abweichende Entscheidung. Der Antragsgegner rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit der Problematik auseinandergesetzt, dass die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben von uneingeschränkt geeigneten und leistungsfähigen Beamten erfolgen müsse. Auch die konkrete Personalmangellage bei der KPB W., die eine unverzügliche Nachbesetzung der Planstelle der Antragstellerin erforderlich mache, sei nicht berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht habe demgegenüber fälschlich darauf abgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung lediglich auf fiskalische Erwägungen gestützt sei. All das greift schon deshalb nicht durch, weil die Beschwerde nicht erkennbar macht, inwieweit an der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts, der sich - wie hier - voraussichtlich als rechtswidrig erweist, ein öffentliches Interesse bestehen soll. Im Übrigen trifft die Darstellung so nicht zu. In dem angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs "im Wesentlichen auf fiskalische Gründe" gestützt sei. Die vom Antragsgegner weiter angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen auch nicht, entgegen dem Regelfall der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzung aufrecht zu erhalten, obwohl die angefochtene Zurruhesetzung zwar nicht offensichtlich rechtswidrig ist, sich aber voraussichtlich als rechtwidrig erweisen wird. Dass sich die Antragstellerin bis zum Eintritt ihrer neuerlichen langfristigen Dienstunfähigkeit wegen einer Fingerfraktur für die ihr in der Führungsstelle Direktion Verkehr zugewiesene Tätigkeit als nicht uneingeschränkt geeignet oder nicht hinreichend leistungsfähig erwiesen hätte, ist zumindest derzeit aus den unter II.2. oben genannten Gründen nicht festzustellen. Auf sein Interesse an einer zügigen Nachbesetzung der weiterhin von der Antragstellerin besetzten Planstelle kann der Antragsgegner zwar die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützen, dieses Interesse rechtfertigt aber nicht ein Festhalten an diesem Sofortvollzug, wenn nach derzeitigem Sach- und Streitstand Überwiegendes für einen Erfolg der Klage spricht. Hat die Antragstellerin mit dieser Klage Erfolg, ist sie nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 Nr. 3 LVO NRW a. F. jedenfalls zunächst auf ihrer Planstelle weiterzuverwenden, selbst wenn sie zu einer erneuten Erprobung in den allgemeinen Verwaltungsdienst abgeordnet wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1, Sätze 2 und 3 GKG. Der sich daraus ergebende Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.7.2013).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).