Einstweilige Anordnung auf Zulassung zum Polizeiauswahlverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Bewerber beantragte einstweilige Anordnung, das Land vorläufig zur Zulassung zum Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst zu verpflichten. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil kein Anordnungsgrund und keine dringliche Rechtsverletzung glaubhaft gemacht wurden. Die Behörde hatte ein ergebnisoffenes Anhörungs- und Prüfverfahren sowie eine polizeiärztliche Untersuchung angeboten. Kosten- und Streitwertentscheidung wurden getroffen.
Ausgang: Beschwerde des Bewerbers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen; Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die substantiiert glaubhaft gemachten Voraussetzungen des Anordnungsgrundes und der Dringlichkeit voraus (§§ 123 Abs.1,3 VwGO; 920 Abs.2, 294 ZPO).
Eine bloße Mitteilung der Behörde über eine beabsichtigte Nichtberücksichtigung begründet keinen Anordnungsgrund, wenn die Behörde ein ergebnisoffenes Anhörungs- und Prüfverfahren sowie die Möglichkeit weiterer ärztlicher Nachweise und Teilnahme am Auswahlverfahren einräumt.
Eine Gehörsverletzung rechtfertigt ein einstweiliges Rechtsschutzbegehren nur, wenn der Antragsteller darlegt, dass das Unterbleiben oder die Form der Anhörung entscheidungserhebliche Nachteile herbeiführt.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt den §§ 154 VwGO sowie den Vorschriften über Streitwertfestsetzung nach GKG; solche Beschlüsse können unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 529/11
Leitsatz
Erfolgloser Antrag eines Bewerbers um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes des Landes NRW auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Landes, ihn vorläufig zum Auswahlverfahren zuzulassen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antragsteller hat sich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes beworben. Der Antragsgegner hat aufgrund der vom Antragsteller übersandten medizinischen Unterlagen angenommen, er sei polizeidienstuntauglich, und hat ihm mit Schreiben vom 29. November 2011 mitgeteilt, es sei deshalb beabsichtigt, ihn "für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst" nicht zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zugleich Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Antragsteller hat hiervon zunächst keinen Gebrauch gemacht, sondern hat sich bereits am 6. November 2011 an das Verwaltungsgericht gewandt und beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn "unter vorläufiger Feststellung seiner Polizeidiensttauglichkeit sofort wieder zum Eignungsauswahlverfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Antragsgegners im Jahr 2012 zuzulassen". Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Es hat angenommen, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe (§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsteller hat nach wie vor nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringlich ist.
Auch unter Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 30. Januar 2012 ist sein Einwand, der erforderliche Anordnungsgrund stehe mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 19. Januar 2012, gemeint ist offensichtlich der Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Januar 2012, fest, nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat dort im Kern (erneut) darauf hingewiesen, dass noch nicht abschließend über die Polizeidiensttauglichkeit und damit auch über die Bewerbung des Antragstellers entschieden worden sei. Der Antragsteller werde aufgrund seiner im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen "im Rahmen des weiteren Anhörungsverfahrens" zur polizeiärztlichen Untersuchung eingeladen. Es bleibe ihm unbenommen, weitere ärztliche Bescheinigungen einzureichen, die durch den zuständigen Polizeiarzt geprüft und bewertet würden. Das Verfahren sei ergebnisoffen. Der Antragsgegner hat ferner darauf hingewiesen, dass im laufenden Auswahlverfahren noch bis Juli 2012 die Möglichkeit bestehe, an einem Assessment-Center teilzunehmen. Er hat den Antragsteller schließlich mit Schreiben vom 27. Februar 2012 zur polizeiärztlichen Untersuchung am 8. März 2012 eingeladen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aufgrund der hiermit verbundenen zeitlichen Verzögerungen am diesjährigen Auswahlverfahren nicht mehr teilnehmen kann, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 8. März 2012 bestätigt, dass dem Antragsteller die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren unbenommen bleibe, falls der Polizeiarzt seine Polizeidiensttauglichkeit feststelle. Zugleich hat er ausgeführt, dass die derzeitigen Probleme im Online-Bewerbungsportal entgegen der Befürchtung des Antragstellers keine negativen Auswirkungen auf das Auswahlverfahren hätten.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch der weitere Einwand des Antragstellers, das "justiziell nicht kontrollierte Anhörungsverfahren" verschaffe ihm im Hinblick auf die Zulassung zum Auswahlverfahren noch keine gesicherte Rechtsposition, nicht, wie er zu meinen scheint, die Annahme, ein Anordnungsgrund sei vorliegend gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat u.a. ausgeführt, der Antragsgegner habe ausdrücklich erklärt, dass er den Antragsteller nunmehr aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorgelegten Atteste polizeiärztlich untersuchen lassen werde. Zutreffend weist der Antragsteller insoweit daraufhin, dass das Verwaltungsgericht die Mitteilung des Antragsgegners vom 19. Januar 2012 unzutreffend wiedergegeben und er im gerichtlichen Verfahren kein ärztliches Attest vorgelegt habe. Diese Umstände sind nach dem Vorstehenden indes nicht entscheidungserheblich.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen geht ins Leere. Es gibt lediglich Veranlassung, Folgendes anzumerken:
Der Einwand des Antragstellers, durch das Schreiben des Antragsgegners vom 29. November 2011 sei ihm "rein äußerlich" Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, ist unverständlich. Dem Antragsteller ist durch das genannte Schreiben Gelegenheit gegeben worden, sich i.S.v. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu den für die (abschließende) Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Soweit er geltend macht, er habe kein privatärztliches Gutachten vorlegen und die Kosten hierfür tragen wollen, scheint er zu verkennen, dass er hierauf nicht beschränkt war, sondern auch eine Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen hätte abgeben können, ohne ein solches Gutachten vorzulegen. Der Antragsteller irrt, wenn er meint, Gegenteiliges sei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu entnehmen.
Soweit der Antragsteller anführt, "Irritationen auf beiden Seiten, ggf. sogar ein informelles Präjudiz, durch Ihre Mitteilung vom 23. Februar 2012 bezüglich eines Nicht-abhilfebeschlusses der Kammer vom 22. Februar 2012" seien nicht auszuschließen, übersieht er, dass der genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts die Nr. 2 seines Beschlusses vom 6. Februar 2012, mithin allein die Streitfestsetzung betrifft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).