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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 2744/06·04.02.2007

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Beihilfezahlung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die Ablehnung ihrer einstweiligen Anordnung zur Zahlung einer Beihilfe in Höhe von 21.431,46 €. Streitfrage war, ob Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind. Der Senat prüfte nur die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe und sah keine ausreichend konkrete Darlegung der Unzumutbarkeit oder eine substanziierte Grundrechtsbegründung. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung auf Zahlung einer Beihilfe als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist die Überprüfung auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe beschränkt.

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung müssen sowohl der Anordnungsgrund (z.B. drohende unzumutbare Nachteile) als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft und substantiiert dargetan werden.

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Pauschale Berufungen auf Grundrechte (z. B. Art. 2, Art. 3, Art. 4 GG) ohne konkrete Darlegung, inwiefern diese Rechte den begehrten vorläufigen Rechtsschutz tragen, genügen nicht zur Begründung des Anordnungsanspruchs.

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Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 2 Abs. 2 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 4 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1312/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.431,46 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe.

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Der Senat lässt offen, ob der begehrten einstweiligen Anordnung - wie in der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen - bereits das Fehlen eines Anordnungsgrundes entgegenzuhalten ist, weil die Antragstellerin möglicherweise nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihr unzumutbare Nachteile drohen, wenn ihr nicht umgehend eine weitere Beihilfe in Höhe von 21.431,46 Euro gewährt wird.

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Denn die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde jedenfalls keine Gründe dargelegt, die die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege auch kein Anordnungsanspruch vor, in Frage stellen. Innerhalb der für die Begründung der Beschwerde maßgeblichen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hat sie lediglich vorgetragen, es sei ihr aus individuellen und höchstpersönlichen Gründen unzumutbar, sich einer schulmedizinischen Behandlung zu unterziehen. Im Übrigen stünden ihr die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG, aus Art. 3 Abs. 1 GG und möglicherweise aus Art. 4 Abs. 1 GG zur Seite. Sie hat weder die für die behauptete Unzumutbarkeit streitenden Gründe näher konkretisiert noch begründet, unter welchem Gesichtspunkt die angeführten Grundrechte zu ihren Gunsten zum Tragen kommen könnten, so dass es an einer hinreichenden Darlegung der Beschwerdegründe mangelt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).