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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 27/12·08.02.2012

Beschwerde gegen Verbot der Dienstführung: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Sonderschuldirektorin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Streitpunkt ist, ob die Bezirksregierung die sofortige Vollziehung hinreichend begründet und die Interessenabwägung zu ihren Ungunsten unbegründet war. Das OVG verneint dies und weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Vollziehung einzelfallbezogen begründet und die Interessenabwägung nicht zu beanstanden ist.

Ausgang: Beschwerde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das Verbot der Dienstführung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt darlegungs- und glaubhaftgemachte Gründe voraus, aus denen sich ergibt, dass die Vorinstanz die Interessenabwägung rechtsfehlerhaft getroffen hat.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausreichend, wenn die Behörde die Maßnahme nicht nur formelhaft, sondern einzelfallbezogen begründet und konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr von Ansehensschädigung oder Störung des Dienstbetriebs darlegt (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO).

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Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen, die nicht allein von den Erfolgsaussichten der Hauptsache abhängt; überwiegt das Vollzugsinteresse des Behördenherrn, bleibt die sofortige Vollziehung aufrecht.

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Behauptete schwerwiegende Folgen wie irreparable Reputationsschäden oder behauptete Vergeltungsmotive müssen substantiiert vorgetragen werden; bloße pauschale Hinweise genügen nicht, um die Interessenabwägung zu Gunsten der Betroffenen zu durchbrechen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer Sonderschuldirektorin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen das gegen sie verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 30. November 2011 (VG Arnsberg - 2 K 3111/11 -) gegen das gegen sie verhängte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 14. November 2011 hätte wiederherstellen müssen.

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Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet sei. Die Bezirksregierung habe sich nicht lediglich auf eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder eine formelhafte Begründung beschränkt, sondern habe einzelfallbezogen argumentiert. In der Sache falle die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des Vollzugsinteresses des Antragsgegners mit dem gegenläufigen Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu deren Lasten aus. Da die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung bei der im vorliegenden Eilverfahren nur summarisch erfolgenden Prüfung weder offensichtlich bejaht noch offensichtlich verneint werden könne, sei eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug überwiege.

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Diese näher begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es bestehen keine Bedenken, dass der Antragsgegner mit den zur Begründung der sofortigen Vollziehung der streitigen Verfügung angestellten Erwägungen die - nicht zu überspannenden - formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt hat. Wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt, hat die Bezirksregierung B.        in Bezug auf den Einzelfall ausgeführt, dass die bei einer Fortführung der Dienstgeschäfte eintretende Ansehensschädigung des öffentlichen Dienstes sowie die anderenfalls zu erwartende (fortdauernde) Störung des Dienstbetriebes eine weitere Dienstausübung der Antragstellerin bis zur Klärung der Angelegenheit in einem Disziplinarverfahren nicht zuließen. Die zur Begründung angeführte Ansehensschädigung sowie die Störung des Dienstbetriebes werden darüber hinaus durch die Bezugnahme auf die Darstellungen in der streitigen Verfügung noch weiter konkretisiert.

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Die von der Beschwerde angeführten Umstände lassen nicht erkennen, dass die unabhängig von den Erfolgsaussichten vorgenommene Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin hätte ausgehen müssen. Der Hinweis auf die jahrzehntelange Tätigkeit "in ihrer Position" und in der Vergangenheit positiv überstandenen Überprüfungen zur Qualitätssicherung, in denen keine Beanstandungen erhoben worden seien, verfängt schon deswegen nicht, weil auch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin diese Überprüfungen nicht sämtliche jetzt ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe erfasst haben. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses Vorbringen geeignet sein könnte, die unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache – und damit auch unabhängig davon, ob sich die der Antragstellerin zur Last gelegten Verfehlungen letztlich als zutreffend erweisen werden – vorgenommene Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin des Weiteren darauf verweist, dass sie in den vergangenen Jahren aufgrund eines bereits laufenden Disziplinarverfahrens unter Beobachtung gestanden habe, ist ebenfalls nicht erkennbar, welcher Einfluss diesem Umstand im Hinblick auf die Interessenabwägung zukommen soll. Entsprechendes gilt für den mit der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die angegriffene Maßnahme stelle eine Retourkutsche für die von ihr eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden dar, der im Übrigen in keiner Weise durch die Angabe näherer Umstände belegt wird.

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Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Umstand, dass – auch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts – die abschließende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme erst im Hauptsacheverfahren erfolgen kann, zur Folge haben soll, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht (vorläufig) vollzogen werden darf.

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Der Vorwurf, durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte werde die Antragstellerin in ihrer Schule und in der Öffentlichkeit derartig demontiert, dass auch nach positivem Ausgang ihrer Klage eine Rückkehr in ihre Amtsgeschäfte kaum noch vorstellbar sei, wird nicht weiter substantiiert. Im Übrigen hat der betroffene Beamte in einem Verfahren, in dem wie vorliegend der Verdacht gravierender Dienstpflichtverletzungen im Raum steht, den mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unter Umständen verbundenen Ansehensverlust regelmäßig zunächst hinzunehmen, auch wenn sich der Verdacht im Laufe des weiteren Verfahrens nicht erhärten sollte. Anderenfalls könnten die durch die (mutmaßliche) Dienstpflichtverletzung beeinträchtigten Interessen während der für die Aufklärung der Vorwürfe benötigten Zeit nicht hinreichend geschützt werden. Dass die hier der Antragstellerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen lediglich von so geringem Gewicht sind, dass sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen als unverhältnismäßig erweisen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Unabhängig davon ist fraglich, ob das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte tatsächlich – wie die Antragstellerin meint – zu einer irreparablen Ansehensschädigung führen wird oder ob nicht vielmehr mit einem Erfolg in der Hauptsache eine vollständige Rehabilitierung verbunden wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).