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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 2662/04·20.12.2004

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Begrenzung von Lehrverpflichtung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienst- und ArbeitszeitrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der akademische Oberrat beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die wöchentliche Lehrverpflichtung auf höchstens 12 Stunden zu begrenzen und von zusätzlichen Verwaltungsaufgaben freigestellt zu werden. Das Verwaltungsgericht lehnte dies als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ab; das OVG bestätigt die Entscheidung. Die Anordnung wäre nicht reversibel und der Antragsteller hat weder unzumutbare Nachteile noch hinreichende Aussicht auf Erfolg dargelegt. Kosten- und Streitwertfestsetzung erfolgten zuungunsten des Antragstellers.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Begrenzung der Lehrverpflichtung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur dauerhaften Entlastung von dienstlichen Pflichten ist unzulässig, wenn er einer faktischen Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt.

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Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn die begehrte Maßnahme nicht reversibel ist und dem Antragsteller bis zur Entscheidung der Hauptsache endgültig zugute kommen würde.

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Für den Anordnungsanspruch müssen Antragsteller substantiiert darlegen, dass ihnen ohne einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen.

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Die bloße Behauptung der Nichteinhaltung altersbezogener Arbeitszeitbegrenzungen oder pauschale Angaben zur Überbeanspruchung genügen nicht zur Glaubhaftmachung einer Überschreitung regelmäßiger Arbeitszeit.

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Bei Ablehnung eines Anordnungsbegehrens kann die Kostenlast dem Antragsteller auferlegt werden, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 1349/041.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.

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Der im Jahre 19.. geborene Antragsteller ist seit 19.. Akademischer Oberrat. Er leistet Dienst an der Westfälischen X-Universität X. Mit einer beim Verwaltungsgericht X unter dem Aktenzeichen x geführten Klage wendet er sich dagegen, dass er mit Wirkung vom 00.00.00 nicht mehr wie bisher 12, sondern 13 wöchentliche Lehrveranstaltungsstunden zu je mindestens 45 Minuten Dauer (laut Anordnung des Dekans des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft vom 00.00.00 im Wintersemester 200./0. "im Vorgriff" 14 wöchentliche Lehrveranstaltungsstunden) abhalten und außerdem in vermehrtem Umfang Verwaltungsaufgaben wahrnehmen soll. Nach Auffassung des Antragsgegners ist ihm beides innerhalb der seit dem 00.00.00 für Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, geltenden wöchentlichen Arbeitszeit von regelmäßig 39 Stunden möglich. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage mit wöchentlich höchstens 12 Lehrveranstaltungsstunden einzusetzen und für die von ihm im Einzelnen bezeichneten zusätzlichen Verwaltungsaufgaben nicht einzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Anordnungsantrag als auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet abgelehnt.

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Der Antragsteller macht geltend: Er verfolge keine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Verringerung seiner dienstlichen Aufgaben bis zum Abschluss des Klageverfahrens könne zwar nicht wieder rückgängig gemacht werden. Das bedeute jedoch keine faktisch endgültige Regelung, die laut dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, 1112, Voraussetzung für die Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache sei. Etwas anderes verstoße auch gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes; er stehe kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand. Vor diesem Hintergrund habe sich das Verwaltungsgericht auch nicht auf eine summarische Prüfung beschränken dürfen. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung von 12 auf 13 Wochenstunden sei Folge der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit für Beamte seit dem Jahresbeginn 2004. Bei einem rechnerischen Vergleich mit der bis dahin geltenden regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden - die er für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in dem damals noch geringeren Umfang auch benötigt habe - ergebe sich, dass seine wöchentliche Arbeitszeit bezüglich der Lehrveranstaltungen um 1 Stunde und 45 Minuten erhöht worden sei. Unter Hinzunahme der ihm übertragenen weiteren Verwaltungsaufgaben entspreche das der nunmehr geltenden Wochenarbeitszeit von 41 Stunden für Beamte, die anders als er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Offensichtlich werde er bezüglich der wöchentlichen Arbeitszeit unzulässigerweise so gestellt wie diese jüngeren Beamten.

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Daraus geht nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache (eines für ihn positiven Ausgangs des Klageverfahrens) erstrebt. Er will mit der einstweiligen Entlastung von dienstlichen Aufgaben sofort das durchsetzen, was er bei einem Obsiegen in dem Klageverfahren erreichen könnte. Das käme faktisch einer endgültigen Regelung gleich. Eine Rückgängigmachung der Entlastung (nach einem für den Antragsteller negativen Ausgang des Klageverfahrens) würde nichts daran ändern, dass die Entlastung ihm bis dahin zugute gekommen wäre. Sie wäre - anders als bei der vorläufigen Aussetzung einer Anordnung der getrennten Unterbringung im Strafvollzug, um die es in dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2003, a.a.O., ging - nicht reversibel; ein "Nachholen" wäre (unabhängig von einem baldigen Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand) nicht möglich.

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Unter diesen Umständen verstößt es nicht gegen das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes, die Zulässigkeit des Anordnungsverfahrens davon abhängig zu machen, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.

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Ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 2. September 2004

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- 6 B 1841/04 -, m.w.N.

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Ersteres dürfte zwar zu bejahen sein. Bereits das Vorliegen der zweiten Voraussetzung ist jedoch nicht dargelegt; das Verwaltungsgericht hat verneint, dass dem Antragsteller, falls er nicht sofort lediglich 12 anstatt 13 Lehrveranstaltungsstunden in der Woche anbietet und auf seine bisherigen Verwaltungsaufgaben beschränkt bleibt, schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Den diesbezüglichen Argumenten des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Er verweist allein darauf, seiner Meinung nach habe der Dienstherr bei ihm offensichtlich die für Beamte im Alter von über 60 Jahren seit dem 00.00.00 geltende Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit negiert. Das reicht auch unter Berücksichtigung eines alsbaldigen Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand im vorliegenden Zusammenhang nicht aus.

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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller nach dem gegenwärtigen Sachstand auch nicht voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen wird (was zugleich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs entgegensteht). Dass die dem Antragsteller für das Wintersemester 200./0. abverlangten dienstlichen Aufgaben ihn in der Woche regelmäßig mehr als 39 Stunden beanspruchen, ist allein mit dem Hinweis auf deren Vermehrung nicht dargelegt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine Überbeanspruchung sei, zumal der Antragsteller über eine jahrzehntelange (die Vorbereitung der Lehrveranstaltungen erleichternde) Lehrerfahrung verfüge und einige Lehrveranstaltungen doppelt anbiete, nicht überwiegend wahrscheinlich. Darauf ist der Antragsteller nicht eingegangen. Sein pauschales Vorbringen, bereits der bisherige Umfang seiner dienstlichen Aufgaben habe ihn bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden voll in Anspruch genommen, besagt noch nicht, dass er - erforderlichenfalls nach einer gewissen Umstrukturierung seiner Arbeitsschwerpunkte - die ihm nunmehr zugewiesenen dienstlichen Aufgaben nicht in regelmäßig 39 Wochenarbeitsstunden erledigen kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.