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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 2605/06·20.03.2007

Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Zurruhesetzung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass seine Anfechtungsklage gegen die Zurruhesetzungsverfügung aufschiebende Wirkung hat, sowie einstweilige Anordnungen zur amtsangemäßen Beschäftigung und vollen Besoldung. Das Oberverwaltungsgericht stellt die aufschiebende Wirkung fest, lehnt die Anordnungen zur Einsatzzuweisung und vollen Besoldung jedoch ab. Begründet wird dies mit fehlender Konkretisierung, der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn und der zwingenden Vorschrift des §47 Abs.3 LBG NRW, wonach Einbehalt zulässig ist, sofern die Versetzung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Ausgang: Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage stattgegeben; Anträge auf Einsatzzuweisung und vollständige Besoldung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, solange der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollziehbar erklärt oder das Urteil nicht rechtskräftig ist.

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Kommt der Träger der Maßnahme der Verpflichtung, den Betroffenen amtsangemessen zu beschäftigen und zu besolden, nicht nach, kann zur Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung zu ergehen haben, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung besitzt.

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Die Zuweisung konkreter dienstlicher Aufgaben liegt im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn; Verwaltungsgerichte dürfen insoweit nur auf Ermessensfehler prüfen, nicht aber selbst in die konkrete Aufgabenzuweisung eingreifen.

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Zwingende gesetzliche Vorschriften zur Einbehaltung von Dienstbezügen (z.B. § 47 Abs. 3 LBG NRW) schließen die Anordnung vollständiger Besoldung vorläufig aus, solange die Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht offensichtlich ist und die gesetzlichen Wertungen nicht überwogen werden kann.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 47 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Verfügung der Bezirksregierung N. vom 26. Februar 2004 (Az.: 47.3 - H/7 - 519) und deren Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 (Az.: 47.3 - H/7 - 3191) aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Senat ist für die Entscheidung über die sinngemäß gestellten Anträge des Antragstellers,

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festzustellen, dass seine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 26. Februar 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 aufschiebende Wirkung hat,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum Abschluss des bei dem beschließenden Gericht anhängigen Hauptsacheverfahrens 6 A 3712/06 amtsangemessen im Bereich der Erwachsenenbildung einzusetzen und ihm einen entsprechenden Dienstposten zuzuweisen,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zum Abschluss des bei dem beschließenden Gericht anhängigen Hauptsacheverfahrens 6 A 3712/06 eine vollständige Besoldung nach der Besoldungsgruppe A12 zu gewähren,

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zuständig. Das Berufungsgericht ist das Gericht der Hauptsache, da das Land Nordrhein-Westfalen in dem zugehörigen Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 6 A 3712/06 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2006 beantragt und der Senat die Berufung mit Beschluss vom heutigen Tage zugelassen hat.

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Der Antrag zu 1. ist zulässig und begründet.

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Der Antragsteller hat gegen die Verfügung der Bezirksregierung N. vom 26. Februar 2004, mit der er in den Ruhestand versetzt worden ist, nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage erhoben. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das im Klageverfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. August

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2006 ist nicht rechtskräftig, sodass die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung weiterhin ungeklärt ist und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage fortdauert.

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Dies bedeutet für den Antragsgegner, dass er den Antragsteller, solange die Zurruhesetzungsverfügung vom 26. Februar 2004 nicht für sofort vollziehbar erklärt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage nicht nur besolden, sondern auch amtsangemessen beschäftigen muss.

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Dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung, den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen, bisher nicht nachgekommen ist, wirkt sich wie eine faktische Vollziehung der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung aus. In solchen Fällen ist in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO vorläufiger Rechtsschutz durch die Feststellung zu gewähren, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.

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Die Anträge zu 2. und 3. haben keinen Erfolg.

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Was den Antrag zu 2. angeht, hätte eine entsprechend diesem Antrag tenorierte einstweilige Anordnung keinen vollstreckbaren Inhalt, da unklar bliebe, was mit "Bereich der Erwachsenenbildung" konkret gemeint ist. Zudem obliegt die Zuweisung von Aufgaben zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung der organisatorischen Dispositionsbefugnis des Dienstherrn. Die Verwaltungsgerichte können derartige Aufgabenzuweisungen lediglich auf Ermessensfehler überprüfen. Eigene Regelungen zu treffen, ist ihnen in diesem Zusammenhang versagt.

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Einer einstweiligen Anordnung entsprechend dem Antrag zu 3. steht die zwingende Vorschrift des § 47 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW entgegen, der in Fällen der hier in Rede stehenden Art die Einbehaltung der Dienstbezüge vorschreibt, soweit sie das Ruhegehalt übersteigen. Soweit die Beschwerde sich auf das für den Antragsteller positive Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2006 beruft und meint, die gesetzliche Rechtsfolge könne nicht eintreten, wenn die Versetzung in den Ruhestand offensichtlich rechtswidrig sei, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Begutachtungen erscheint es zweifelhaft, ob sich der Antragsteller angesichts der bei ihm festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen künftig an einem Abendgymnasium oder Weiterbildungskolleg als Lehrer einsetzen lässt, sodass die Frage nach der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zurruhesetzungsverfügung bestenfalls als offen bezeichnet werden kann. Bei dieser Sachlage vermögen die finanziellen Verbindlichkeiten des Antragstellers und die ihm bei einer möglichen Zwangsversteigerung seiner Immobilien drohenden Nachteile die hinter der Regelung des § 47 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW stehenden Wertungen des Gesetzgebers weder unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit noch aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu überwinden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich hinsichtlich aller drei Rechtsschutzanträge jeweils an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die sich daraus ergebenden Werte im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidungen zu halbieren sind.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).