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Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 254/08·26.03.2008

Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Abordnung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Abordnungsverfügung vom 28.12.2007. Das Oberverwaltungsgericht hielt den Antrag für unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlte; die ursprüngliche Abordnung war durch eine Verfügung vom 31.01.2008 ersetzte worden und damit gegenstandslos. Zudem ergibt sich die Dienstpflicht bei dem Beigeladenen unmittelbar aus einschlägigen Organisationsvorschriften. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als unzulässig abgelehnt; Kosten- und Streitwertentscheidung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.

2

Wird eine angefochtene Verfügung durch eine spätere aufhebende oder ersetzende Verfügung gegenstandslos, fehlt dem Betroffenen die fortdauernde Beschwer und damit die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes.

3

Die Pflicht zur Diensterfüllung bei einer anderen Dienststelle kann sich unmittelbar aus einschlägigen verwaltungsorganisatorischen Vorschriften ergeben; liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht hierin keine weitergehende beschwerende Rechtsposition.

4

Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 154 VwGO; der Streitwert für vorläufige Entscheidungen ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG zu bemessen und kann wegen des vorläufigen Charakters herabgesetzt werden.

Relevante Normen
§ Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 13/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. Januar 2008 gegen die Abordnungsverfügung vom 28. Dezember 2007 ist unzulässig. Es fehlt, wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008 geltend macht, an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

4

Die Antragstellerin ist durch die Abordnung vom 28. Dezember 2007 nicht mehr beschwert, da diese Maßnahme aufgrund der Verfügung vom 31. Januar 2008 gegenstandslos geworden ist. Durch diese Verfügung wird die Antragstellerin - unter Aufhebung der vorhergehenden Abordnung - mit sofortiger Wirkung längstens bis zum 31. Mai 2008 zu dem Beigeladenen abgeordnet. Da sich der Verfügung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, dass sie an die Stelle der ursprünglichen Abordnungsverfügung treten soll, ist es ohne Belang, dass irrtümlich davon ausgegangen wird, diese Abordnung sei durch "Erlass vom 4. Januar 2008" erfolgt.

5

Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass aus den Gründen des Beschlusses des Senats gleichen Rubrums vom 28. Februar 2008 die Antragstellerin auch durch die Abordnung zu dem Beigeladenen vom 31. Januar 2008 nicht (mehr) beschwert ist. Ihre Pflicht, bei dem Beigeladenen Dienst zu leisten, ergibt sich unmittelbar aus § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007, GVBl NRW, 482).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).