Konkurrentenstreit: A14-Beförderung nur mit Beurteilung nach BRL 2003
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, eine Stellenbesetzung zu untersagen und ohne Neubeurteilung nach BRL 2003 am Auswahlverfahren für A14-Stellen beteiligt zu werden. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Der Dienstherr durfte das Auswahlverfahren an eine Beurteilung nach BRL 2003 knüpfen; die spätere Ausschreibungsfassung war als sachlich begründete Klarstellung zur Gewährleistung gleicher Behandlung nicht zu beanstanden. Eine behauptete Benachteiligung als Personalratsmitglied und ein einzelner Ausnahmefall begründen keinen Anspruch auf Einbeziehung ohne neue Beurteilung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren darf der Dienstherr die Teilnahme von Bewerbern von einer dienstlichen Beurteilung nach aktuell maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien abhängig machen, wenn dies der gleichmäßigen Behandlung der Bewerber dient.
Der Dienstherr kann Ausschreibungsbedingungen in einem laufenden Bewerbungsverfahren aus sachlichen Gründen ändern oder klarstellen, sofern die Gleichbehandlung aller Bewerber gewährleistet bleibt.
Eine auf ältere Beurteilungsrichtlinien gestützte dienstliche Beurteilung begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung, wenn nach den maßgeblichen Vorgaben des Auswahlverfahrens ausschließlich Beurteilungen nach neuen Richtlinien heranzuziehen sind.
Bloße Vermutungen einer gezielten Benachteiligung im Auswahlverfahren genügen nicht, um eine Rechtsverletzung oder einen Anspruch auf abweichende Verfahrensgestaltung glaubhaft zu machen.
Aus einem singulären, als Ausnahmefall erscheinenden Verwaltungshandeln folgt weder eine ständige Verwaltungspraxis noch ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 2099/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; diese Kosten haben die Beigeladenen selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.
Das Verwaltungsgericht hat die sinngemäß gestellten Anträge,
1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Amtlichen Schulblatt für den Regierungsbezirk B. Nr. 21 vom 00.00.0000 an der N.-T.-N.-Gesamtschule der Stadt C. ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit einem Mitbewerber zu besetzen, und ihm aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine auf die vorgenannten Stellen bezogene Ernennung oder Beförderung eines Mitbewerbers bewirken könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist,
2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller - ohne ihn erneut zu beurteilen - in das Auswahlverfahren bezüglich der Besetzung der drei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO an der N.-T.- N.-Gesamtschule der Stadt C. mit einzubeziehen,
3.
mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch darauf zustehe, am Auswahlverfahren ohne eine Beurteilung nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. 2003 S. 7, - im Folgenden: BRL 2003 - beteiligt zu werden. Aufgrund der maßgeblichen Ausschreibungsbedingungen dürfe die Bezirksregierung B. die Einbeziehung des Antragstellers in das Stellenbesetzungsverfahren davon abhängig machen, dass er über eine dienstliche Beurteilung nach den BRL 2003 verfüge. Der Dienstherr könne aufgrund seines Organisationsermessens die Ausschreibung in einem laufenden Bewerbungsverfahren jederzeit ändern, sofern hierfür sachliche Gründe vorlägen und eine Gleichbehandlung aller Bewerber gewährleistet sei. Die im Amtlichen Schulblatt für den Regierungsbezirk B. (im Folgenden: AS) Nr. 23/2003 vom 1. Dezember 2003 vorgenommene Änderung der Ausschreibung, durch die - wie bereits in der ersten Ausschreibungsfassung vom 1. November 2003 (AS Nr. 21/2003) - die Notwendigkeit von Beurteilungen nach den BRL 2003 bestimmt worden sei, sei sachgerecht. Dadurch, dass die im Auswahlverfahren zu treffenden Beförderungsentscheidungen - bei der Ausschreibung bereits absehbar - erst nach dem Stichtag 00.00.0000 hätten erfolgen können und somit ausschlaggebend nur auf die nach den BRL 2003 erstellten Beurteilungen hätten gestützt werden dürfen, sei nämlich eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber nur dann gewährleistet, wenn sie über Beurteilungen nach den neuen Richtlinien verfügten. Bezogen auf den Antragsteller führe die letzte Fassung der Ausschreibung hinsichtlich der Notwendigkeit einer erneuten Beurteilung zu keiner Änderung gegenüber dem eindeutigen Wortlaut der ersten Ausschreibungsfassung. Nach dem Wortlaut der Ausschreibungsfassung vom 00.00.0000 werde die Heranziehung älterer Beurteilungen gerade nicht zugelassen. Ob das Stellenbesetzungsverfahren im Hinblick auf die weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Rügen rechtswidrig abgelaufen sei, könne offen bleiben. Denn ein solcher Fehler wirke sich in Bezug auf den Antragsteller nicht aus, da er - mangels einer Beurteilung nach den BRL 2003 - auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren nicht habe berücksichtigt werden können. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Sowohl in der ursprünglichen Ausschreibungsfassung vom 00.00.0000 als auch in der ersten Änderungsfassung vom 15. November 2003 (AS Nr. 22/2003) würden die Beurteilungen nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern vom 25. Mai 1992, GABl. NW. I S. 118, - im Folgenden: BRL 1992 - für das laufende Stellenbesetzungsverfahren weiterhin anerkannt. Hierdurch sei eine entsprechende Verwaltungspraxis begründet worden. Lediglich in der letzten Ausschreibungsänderung werde darauf hingewiesen, dass diese dienstlichen Beurteilungen am 00.00.0000 ihre Gültigkeit verlören. Auf die genannte Änderung der Ausschreibungsbedingungen könne sich der Antragsgegner jedoch nicht berufen. Zum einen habe der Bezirksregierung B. bei der ursprünglichen Ausschreibung vom 00.00.0000, mit der ausdrücklich die Heranziehung von älteren Beurteilungen zugelassen worden sei, klar gewesen sein müssen, dass sich auch Bewerber mit solchen älteren Beurteilungen bewerben würden. Insofern sei es nicht nachzuvollziehen, warum das Verwaltungsgericht von einer Änderung der Ausschreibung aus sachlichem Grund ausgehe, wenn es doch für den Antragsgegner eigentlich auf der Hand hätte liegen müssen, dass das Auswahlverfahren nicht bis zum 00.00.0000 habe abgeschlossen werden können. Zum anderen sei das Aufgabenprofil der nunmehr als Funktionsstellen ausgestalteten Beförderungsstellen auf Vorschlag der Schulleitung im Laufe des Ausschreibungsverfahrens erstellt worden, nachdem das Bewerberfeld bereits festgestanden habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die nachträglich bestimmten Koordinationsaufgaben sämtlich nicht von ihm, dem Antragsteller, hätten übernommen werden können. Auch die durch den Antragsgegner als "maßgeschneidert" bezeichnete Aufgabe "Mitarbeit bei der Qualitätsentwicklung ..., Betreuung von Schulpartnerschaften" komme für ihn nicht in Frage. Die Tatsache, dass im laufenden Bewerbungs- und Ausschreibungsverfahren ständig die Anforderungskriterien geändert worden seien, lasse für ihn nur den Schluss zu, dass er als Personalratsmitglied bewusst habe benachteiligt werden sollen. Er habe davon ausgehen müssen, dass das Anforderungsprofil für die zu besetzenden Stellen auf andere Bewerber zugeschnitten gewesen sei, so dass er bei der Durchführung des Revisionsverfahrens zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage der BRL 2003 eine unzureichende Beurteilungsnote erhalten hätte. Da nach alledem bei seiner Neubeurteilung die Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese nicht gewährleistet sei, könne er sich berechtigterweise auf seine alte Beurteilung vom 00.00.0000 berufen. Schließlich sei festzustellen, dass der Antragsgegner eine Lehrerin, Frau K. L. , die sich auf eine Beförderungsstelle A 13 BBesO g. D. beworden habe, im O. 0000 in die betreffende Planstelle eingewiesen habe, ohne dass zuvor eine Beurteilung nach den BRL 2003 erfolgt sei. Die bewusste Abweichung von der vom Antragsgegner behaupteten Verwaltungspraxis im Falle der Frau L. bedeute im Umkehrschluss für ihn, den Antragsteller, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Dabei sei es ohne Bedeutung, dass sich die betreffende Lehrerin zunächst im Mutterschutz befunden und daran anschließend ihren Erziehungsurlaub angetreten habe. Denn auch im Falle von Revisionen anlässlich der Verkürzung der Probezeit bzw. der Verbeamtung sowie bei Beförderungen sei es unerheblich, ob sich eine Lehrerin im Erziehungsurlaub befinde. Ebenso wenig könne sich der Antragsgegner darauf berufen, dass er, der Antragsteller, sich um eine Oberstudienratsstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit Aufgabenübertragung beworben habe, die Beamtin L. hingegen um eine Lehrerstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ohne Aufgabenübertragung. Gleichfalls fehl gehe der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass sich aus einer möglicherweise fehlerhaften Beförderung der Frau L. kein Anspruch auf Gleichbehandlung "im Unrecht" ergebe. Dies bedeutete nämlich, dass der Antragsgegner in Einzelfällen rechtswidrig handeln dürfe, ohne dass dies Auswirkungen für diejenigen habe, die sich auf die betreffende Verwaltungspraxis beriefen.
Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsbegehren hätte entsprechen müssen.
Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass nach den in der Ausschreibungsänderung vom 00.00.0000 festgelegten Bedingungen im Auswahlverfahren nur Bewerber Berücksichtigung finden können, die auf der Grundlage der BRL 2003 beurteilt worden sind. Diese rechtliche Bewertung hat der Antragsteller als solche nicht in Frage gestellt. Er ist lediglich der Auffassung, der Antragsgegner könne sich auf die Änderungsfassung vom 00.00.0000 nicht berufen. Seine diesbezüglichen Einwände gehen jedoch fehl.
Dies gilt zunächst für sein Vorbringen, mit der ursprünglichen Ausschreibungsfassung vom 00.00.0000 sei ausdrücklich die Heranziehung von älteren Beurteilungen zugelassen worden. Diese Argumentation ist schon in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend: Eine "ausdrückliche" Zulassung von "älteren Beurteilungen" lässt sich dem Text der Ausschreibung vom 00.00.0000 nicht entnehmen. Dort finden nämlich die BRL 1992 bzw. auf deren Grundlage erstellte Beurteilungen keine Erwähnung; vielmehr wird, anders als in der Ausschreibungsänderung vom 00.00.0000, ausdrücklich und allein auf "Beurteilungen aus vergleichbarem Anlass nach den v. g. neuen Richtlinien" abgehoben. Im Übrigen erklärte sich die Ausschreibung vom 00.00.0000 in der konkreten textlichen Fassung nach den Darlegungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller insoweit nicht entgegengetreten ist, daraus, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt bereits abzusehen war, dass die Auswahlentscheidungen für die 22 Oberstudienratsstellen sowie die weiteren ausgeschriebenen Stellen nicht bis zum 00.00.0000 hätten getroffen werden können. Hiernach stellt sich die Ausschreibung vom 00.00.0000 nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Änderung, sondern nur als Klarstellung dar, dass alle Bewerber grundsätzlich über eine Beurteilung nach den BRL 2003 verfügen müssten. Dies ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, zumal diese Klarstellung auch nicht im Gegensatz zu der Ausschreibung vom 00.00.0000 steht ("Sofern bereits Beurteilungen für einen vergleichbaren Anlass vorliegen, die zum Stichtag des Bewerbungsschlusses dieser Ausschreibung nicht älter als 2 Jahre sind, werden diese entspr. den Regelungen im Runderlass des MSJK vom 2.1.2003 - 122-1.18.07.03-15026/02- in diesem Auswahlverfahren herangezogen ..."). Die insoweit einschlägige Regelung in Ziffer 4. des Erlasses vom 2. Januar 2003 bestimmt sinngemäß, dass Bewerber mit einer nach den alten Beurteilungsrichtlinien erstellten, aber für den Anlass noch hinreichend aussagekräftigen Beurteilung nur dann keiner neuen Beurteilung bedürfen, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens bei realistischer Betrachtung eine Auswahlentscheidung noch innerhalb der Frist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten der BRL 2003 zu erwarten war.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Okto-ber 2004 - 6 B 1706/04 -.
Erfolglos bleibt ferner der Vortrag des Antragstellers, der Antragsgegner könne sich auch deshalb nicht auf die Ausschreibungsänderung vom 00.00.0000 berufen, weil im laufenden Bewerbungs- und Ausschreibungsverfahren ständig die Anforderungskriterien geändert worden seien, was nur den Schluss zulasse, dass er als Personalratsmitglied bewusst habe benachteiligt werden sollen. Es fehlt jeder vernünftige Anhalt dafür, dass die in der Ausschreibung vom 00.00.0000 enthaltene Begrenzung des Bewerberfeldes speziell bezogen auf seine Person und in der Absicht, ihn zu benachteiligen, vorgenommen worden ist. Entsprechende tatsächliche Ansatzpunkte ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch sind sie anderweitig erkennbar. Der Antragsteller dringt darüber hinaus nicht mit seinem im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Einwand durch, er habe davon ausgehen müssen, dass das Anforderungsprofil für die zu besetzenden Stellen auf andere - "bereits existierende" - Bewerber zugeschnitten gewesen sei, so dass er bei der Durchführung eines Revisionsverfahrens zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage der BRL 2003 eine unzureichende Beurteilungsnote erhalten hätte. Umstände, die die Richtigkeit dieser Annahme in überzeugender Weise belegen könnten, sind nicht erkennbar.
Der Antragsteller macht schließlich ohne Erfolg geltend, der von ihm behauptete Anspruch, in das streitbefangene Auswahlverfahren ohne eine neue dienstliche Beurteilung einbezogen zu werden, ergebe sich (auch) aus der Handhabung im Falle der Lehrerin K. L. . Der in Rede stehende Fall begründet noch keine ständige Verwaltungspraxis, da er sich als singulär gebliebener Ausnahmefall darstellt. Schon aus diesem Grunde kann der Antragsteller hieraus unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) für sich nichts herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).