Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 251/03·26.02.2003

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Kostenpflicht des Antragstellers

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellt das Verfahren ein und erklärt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos. Die Kosten beider Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt, da seine Beschwerde vermutlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Kosten beider Instanzen dem Antragsteller auferlegt; angefochtener Beschluss wirkungslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt, ist das Verfahren einzustellen und der vorinstanzliche Beschluss für wirkungslos zu erklären.

2

Das Gericht kann nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegen, wenn dessen Antrag ohne das Eintritts des Erledigungsgrundes voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

4

Ein als unanfechtbar bezeichneter Beschluss ist nicht mit einem Rechtsmittel angreifbar, soweit das Gericht die Unanfechtbarkeit anordnet.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1992/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Januar 2003 - 1 L 1992/02 - ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und der angefochtene Beschluss für wirkungslos zu erklären.

3

Hinsichtlich der Kostenentscheidung entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten beider Instanzen dem Antragsteller aufzuerlegen. Auch seine Beschwerde hätte ohne Eintritt des den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Dies ergibt sich aus den Darlegungen des angefochtenen Beschlusses, deren Richtigkeit durch die Beschwerdeschrift des Antragstellers nicht ernstlich in Zweifel gezogen worden ist.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar.