Beschwerde gegen einstweilige Weiterbeschäftigung wegen Dienstunfähigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die einstweilige Weiterbeschäftigung im Rahmen einer Wiedereingliederung; die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung wurde zurückgewiesen. Das OVG beschränkte seine Prüfung nach §146 Abs.4 VwGO auf die in der Beschwerde vorgetragenen Gründe und sah keinen Anordnungsanspruch gemäß §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO als glaubhaft gemacht. Maßgeblich waren medizinische Untersuchungen des Gesundheitsamts, die dauernde Dienstunfähigkeit und fehlende Teildienstfähigkeit feststellten; diese Feststellungen wurden nicht substantiiert angegriffen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Weiterbeschäftigung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist in der Prüfung auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Rügegründe beschränkt.
Ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO gilt nur dann als glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller konkret hinreichende Tatsachen vorträgt, die den Anspruch und dessen Dringlichkeit belegen.
Feststellungen des Gesundheitsamts über dauernde Dienstunfähigkeit sind von der Beschwerde substantiiert anzugreifen; gelingt dies nicht, begründen sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Wiedereingliederung.
Sind medizinische Gutachten und Befunde dahingehend verbindlich, dass Wiederherstellungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend sind, kann eine Fortbeschäftigung im Wege einstweiliger Anordnung ausgeschlossen sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 262/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf die begehrte Weiterbeschäftigung im Wege der Wiedereingliederung mit der Begründung verneint, aufgrund der am 7. April 2006 und am 1. September 2006 durchgeführten Untersuchungen durch das Gesundheitsamt der Stadt L. sei festgestellt worden, dass bei dem Antragsteller dauernde Dienstunfähigkeit bestehe und auch eine Teildienstfähigkeit nicht gegeben sei. Diese einer Wiedereingliederung entgegenstehenden Feststellungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers sind mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen worden.
Angesichts der Ergebnisse der oben genannten Untersuchungen, nach denen zudem Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht Erfolg versprechend sind, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).