Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entlassung aus Beamtenverhältnis auf Probe verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Entlassungsverfügung wurde vom OVG NRW zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob die frühere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz bekannter angeborener Hüftdysplasie ein Präjudiz gegen eine spätere Entlassung begründet. Das Gericht entschied, dass ohne Verschlechterung und bei nicht beeinflussbarem Krankheitsbild der Hinweis auf eine Nachuntersuchung ein späteres Entlassungsrisiko nicht ausschließt. Die Angriffe gegen die Begründung der sofortigen Vollziehung blieben erfolglos.
Ausgang: Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entlassungsverfügung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz Kenntnis gesundheitlicher Mängel begründet nicht generell ein Präjudiz für die spätere gesundheitliche Eignung bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Zweck einer amtsärztlichen Nachuntersuchung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Feststellung, ob sich der Gesundheitszustand während der Probezeit derart verschlechtert hat, dass gesundheitliche Eignung fehlt.
Ein vor der Übernahme bekanntes angeborenes Krankheitsbild, das nicht positiv beeinflussbar ist, rechtfertigt allein keine andere Rechtsfolge; maßgeblich ist das Vorliegen einer tatsächlichen Verschlechterung oder die konkrete Realisierung von Spätfolgen.
Bedenken an der gesundheitlichen Eignung, die auf vom Beamten beeinflussten Umständen beruhen, können bei ausdrücklichem verhaltensbezogenem Hinweis auf Besserung die spätere Übernahme beeinflussen; ein bloßer Hinweis auf eine spätere Untersuchung ersetzt keinen konkreten Verhaltenshinweis.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert eine tragfähige Begründung; bloße Wiederholungen oder pauschale Einwendungen genügen zur Rüge ihrer Unzulänglichkeit nicht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1068/06
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.447,32 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führt nicht zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der erstinstanzlich erhobenen Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 29. März 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 wiederhergestellt hat.
Die Beschwerde stützt sich allein darauf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe in Kenntnis der angeborenen und nach dem Vortrag der Antragstellerin bereits im Kleinkindalter mit Erfolg behandelten Hüftdysplasie kein Präjudiz in Bezug auf eine spätere gesundheitliche Eignung der Antragstellerin begründen könne. Die Antragstellerin sei bereits vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe auf das Erfordernis einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung vor Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hingewiesen worden. Ihr seien daher die Vorbehalte bekannt gewesen. Diese Vorbehalte erlaubten es nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21. Februar 1995 (- 4 S 66/94 -), einen Beamten nach Ablauf der Probezeit zu entlassen, auch wenn er in Kenntnis gesundheitlicher Bedenken in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei und sich der Gesundheitszustand während der Probezeit nicht geändert habe.
Mit diesem Vorbringen wird die zutreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss nicht entkräftet. Der der Antragstellerin vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe schriftlich erteilte Hinweis, dass vor einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen der amtsärztlich festgestellten Hüftgelenksfehlbildung eine erneute Untersuchung erforderlich werde, erlaubt nicht die von der Beschwerde gezogenen Schlüsse.
Nach dem vor Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe bekannt gewordenen Gesundheitszustand war, worauf der angefochtene Beschluss zutreffend hinweist, mit einer weiteren Besserung oder Genesung ersichtlich nicht zu rechnen. Die Probezeit konnte daher unter gesundheitlichen Aspekten von Anfang an nur der Beobachtung dienen, ob sich das Risiko der Verwirklichung gesundheitlicher Spätfolgen realisieren würde. Der Zweck der zweiten Untersuchung bestand darin festzustellen, ob sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin während der Probezeit derart verschlechtert hatte, dass von einer gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr ausgegangen werden konnte. Eine derartige Verschlechterung ist bei der Nachuntersuchung nicht festgestellt worden.
Nach dem konkreten Krankheitsbild geht auch der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg fehl. Danach kann einem Beamten auf Probe, der unter Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wird, möglicherweise die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit trotz unverändertem Gesundheitszustand versagt werden, wenn die ursprünglichen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung auf Gründen beruhten, die von dem Beamten beeinflussbar sind und der Beamte ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, er möge die Probezeit zu einer positiven Beeinflussung nutzen, z.B. durch Gewichtsreduktion. Abgesehen davon, dass insoweit ein konkreter, verhaltensbezogener Hinweis erfolgen muss, der nicht allein in dem bloßen Hinweis auf eine später erforderlich werdende erneute Untersuchung gesehen werden kann, liegt bei der Antragstellerin auch kein Krankheitsbild vor, welches von ihr positiv beeinflussbar ist.
Die den Beschluss selbstständig tragenden Erwägungen zur mangelhaften Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung - § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO - greift die Beschwerde nicht an; sie wiederholt insoweit lediglich die vom Verwaltungsgericht als nicht ausreichend erachtete Begründung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).