Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 B 2339/06·23.01.2007

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Entlassungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Entlassungsverfügung. Das OVG stellt fest, dass die Entlassungsverfügung unanfechtbar geworden ist und die Berufung nicht zugelassen wurde; daher ist der Eilantrag unzulässig. In der Abwägung nach §80 Abs.5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse, da keine zureichenden Zweifel an der Dienstunfähigkeit bestehen. Vorgelegene, unvollständige Gutachten vermögen die bisherige Gutachtenlage nicht zu erschüttern.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Entlassungsverfügung abgelehnt; Entlassung unanfechtbar und Dienstunfähigkeit festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.

2

Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht vorgetragen sind.

3

Zur Feststellung der Dienstunfähigkeit genügt, dass fachärztliche Gutachten zeigen, dass die Beamtin auf Widerruf wegen einer Persönlichkeitsstörung in absehbarer Zeit nicht in der Lage ist, Dienstpflichten zu erfüllen; eine eindeutige ICD-10-Klassifikation ist hierfür nicht erforderlich.

4

Ein unvollständiges oder inhaltlich nicht tragfähiges Gutachten kann nicht die bisherigen, tragfähigen fachärztlichen Einschätzungen erschüttern und ist nicht geeignet, die Annahme der Dienstunfähigkeit zu widerlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2016/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf bis zu 3.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig, weil die Entlassungsverfügung, deren Vollziehung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, unanfechtbar geworden ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 21. Juni 2006, mit dem das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 14. Februar 2003 gerichtete Klage abgewiesen hat, ist mit Senatsbeschluss vom 12. Januar 2007 (6 A 3305/06) abgelehnt worden.

3

Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung bestehen nicht. Die Antragstellerin ist dienstunfähig. Sie ist ausweislich der eingeholten Gutachten (unter anderem Gutachten des Universitätsklinikums B. - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinische Fakultät, RWTH B. vom 18. Juni 2004) auf Grund einer Persönlichkeitsstörung in absehbarer Zeit nicht in der Lage, die Dienstpflichten einer Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Schulen zu erfüllen. Für die Frage der Dienstfähigkeit ist dabei nicht ausschlaggebend, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung eine Krankheit im engeren Sinne darstellt und ob sie einer eindeutigen Klassifizierung nach ICD-10 zugänglich ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des oben genannten Senatsbeschlusses vom 12. Januar 2007 Bezug genommen.

4

Mit Blick auf Vorbringen der Antragstellerin, das von ihr vorgelegte Gutachten des Professors H. vom 5. September 2006 belege, dass sie nicht krank sei, ergibt sich nichts anderes. Ungeachtet dessen, ob die Ausführungen einschließlich Gutachten bereits wegen der fehlenden Postulationsfähigkeit der nicht mehr anwaltlich vertretenen Antragstellerin unbeachtlich sind, greifen sie auch in der Sache nicht durch. Das vorgelegte "Gutachten" (Epikrise der Rheinischen Kliniken E. - Abteilung Allgemeine Psychiatrie II - vom 5. September 2006) ist nicht geeignet, die Annahme der Dienstunfähigkeit in Frage zu stellen. Es ist offensichtlich unvollständig - die darin enthaltenen Ausführungen brechen unter dem Gliederungspunkt "Therapie und Verlauf" mitten im Satz ab - und enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin entgegen den bisherigen gutachterlichen Einschätzungen in absehbarer Zeit zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes in der Lage sein wird. Vielmehr wird auch in dieser Epikrise beschrieben, dass die Antragstellerin - auf das in dem Gutachten von der RWTH B. beschriebene Verhalten bei den jeweiligen Untersuchungsterminen angesprochen - nur begrenzt Verständnis für die Aufgabe eines ärztlichen Gutachtens gezeigt habe, das natürlich nicht die von ihr beklagten Zustände an ihrer damaligen Schule zu klären habe. Dieses Thema habe sich als unverrückbar, sehr emotional belastet und wenig sinnvoll zu bearbeiten erwiesen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, wobei der sich hieraus ergebende Betrag im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.