Beschwerde gegen Anordnung zur Vorlage ärztlicher Atteste zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Verfügung des Polizeipräsidenten, die Vorlage bzw. Bestätigung ärztlicher Atteste regelt. Streitpunkt war die Verhältnismäßigkeit der Anordnung und die geforderte Inanspruchnahme der Polizeiärztin. Das OVG hält die Maßnahme für verhältnismäßig, da persönliche Untersuchungen nur auf Aufforderung und eine Meldung auch fernmündlich möglich sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist nur zu gewähren, wenn hinreichend dargelegt wird, dass die angefochtene Maßnahme offensichtlich unverhältnismäßig ist.
Die Verpflichtung zur Vorlage und Bestätigung ärztlicher Atteste durch eine Dienstärztin ist nicht per se unverhältnismäßig, wenn persönliche Untersuchungen nur auf ausdrückliche Aufforderung erfolgen und eine vorherige fernmündliche Meldung möglich ist.
Das Verwaltungsorgan darf vor Erlass einer weitergehenden dienst- oder ordnungsrechtlichen Anordnung die Stellungnahmen zuständiger Personalvertretungen und Gleichstellungsbeauftragter abwarten; dies begründet keine sachlich nicht gerechtfertigte Verschärfung.
Die gerichtliche Überprüfung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die vorgebrachten Gründe beschränkt; führt diese beschränkte Prüfung zu keiner Abänderung der Vorentscheidung, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1263/06
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) führt nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Polizeipräsidenten E. vom 1. August 2006 wiederherzustellen.
Die Beschwerde stützt sich allein auf den Vorwurf, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Der Polizeipräsident habe kurze Zeit zuvor mit Verfügung vom 6. Juli 2006 sein Ermessen dahingehend ausgeübt, der Antragstellerin aufzugeben, ab dem ersten Tag krankheitsbedingten Fernbleibens ein ärztliches Attest vorzulegen. Die weitere Anordnung belaste sie unverhältnismäßig, weil sie nunmehr in jedem Krankheitsfall eine ca. 80 km weite Reise zum zuständigen Polizeiarzt antreten müsse, was je nach Schwere der Krankheit gesundheitsschädlich sei.
Diese Rügen führen nicht zum Erfolg. Die getroffene Maßnahme ist aus Sicht des Senats aus den Gründen, die zu ihrem Erlass geführt haben und die in der angefochtenen Entscheidung benannt werden, verhältnismäßig. Der Antragstellerin wird entgegen ihres Vorbringens nicht aufgegeben, sich immer jeweils am ersten Tag ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit der Polizeiärztin zur Untersuchung zu stellen. Sie soll sich dort nach dem Tenor der Anordnung lediglich melden, um ein von einem niedergelassenen Arzt ausgestelltes Attest bestätigen zu lassen. Diese Meldung kann auch fernmündlich erfolgen. Nur wenn die Polizeiärztin - nach Kenntnis des Krankheitsgrundes und des bereits ausgestellten privatärztlichen Attestes - die Antragstellerin auffordert, sich von ihr untersuchen zu lassen, besteht eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Polizeipräsident E. die hier streitige Anordnung nicht bereits unter dem 6. Juli 2006 getroffen hat, denn er wollte die Äußerung der zuständigen Personalvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten abwarten. Er hat zu keiner Zeit Anlass zu der Annahme gegeben, dass der Anordnung vom 6. Juli 2006 keine weiteren Anordnungen folgen würden, sondern die hier im Streit stehende Verfügung bereits mit der Verfügung vom 6. Juli 2006 angekündigt. Von einer sachlich nicht gerechtfertigten Verschärfung der bisherigen Anordnung kann daher keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 des GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).