Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entlassung aus dem Polizeidienst
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Entlassungsverfügung des Polizeiausbildungsinstituts. Streitpunkt war, ob die Entlassung wegen schwerwiegender Charaktermängel offensichtlich rechtswidrig ist. Das OVG bestätigt die Vorinstanz: Die Beteiligung an einem tätlichen Übergriff begründet den Schluss auf erhebliche Ungeeignetheit; die Interessenabwägung spricht gegen vorläufigen Rechtsschutz. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Entlassung aus dem Polizeidienst als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist das Gericht auf die mit der Beschwerde vorgetragenen, substantiierten Prüfungsgründe beschränkt.
Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO begründet keine bindende Rechtswirkung für verwaltungsrechtliche Beurteilungen; die Behörde und das Verwaltungsgericht dürfen den Sachverhalt eigenständig bewerten.
Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen die Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme, ist die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen.
Die Beteiligung an einem tätlichen Übergriff kann als gewichtiger Hinweis auf schwerwiegende Charaktermängel gelten und damit die fachliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst entfallen lassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1348/03
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des am 2. April 2 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des Antragsgegners eingestellten Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Polizeiausbildungs- instituts T. vom 8. Mai 2 abgelehnt: Die Entlassungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig, so dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Das Polizeiausbildungs- institut sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gravierende Charaktermängel gezeigt habe, die ihn als für die weitere polizeiliche Ausbildung und die spätere Ausübung des Polizeivollzugsdienstes ungeeignet erscheinen lassen würden. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sich an einem aggressiven Verhalten gegenüber einem Kollegen, Polizeimeisteranwärter (PM-A) Q. , beteiligt habe. Aufgrund der Folgen des Übergriffs sei der Geschädigte dienstunfähig erkrankt. Das gemeinsame Auftreten des Antragstellers zusammen mit dem Beamten C. habe sich dabei als Verstärkung des aggressiven Verhaltens des Beamten G. und damit als Einschüchterung der anderen Beamten ausgewirkt. Das Verhalten des Antragstellers stehe in deutlichem Widerspruch zu seiner Verpflichtung, als Polizeivollzugsbeamter Straftaten entgegenzuwirken und für Sicherheit zu sorgen. Ein solches Verhalten sei in hohem Maße geeignet gewesen, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen.
Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, die es rechtfertigen, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben.
Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) steht einer abweichenden Beurteilung des Sachverhalts nicht entgegen. Einer solchen Einstellungsverfügung kommt keine Rechtskraft-wirkung zu.
Vgl. Schmid, in: Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Auflage 2003, Rn. 23 zu § 170.
Diese ist daher weder für das Polizeiausbildungsinstitut noch für den Senat bindend. Vielmehr ist aufgrund des ermittelten Sachverhalts eine eigenständige Bewertung vorzunehmen, ob sich hieraus eine persönliche Ungeeignetheit wegen schwerwie-gender charakterlicher Mängel des Antragstellers ergibt.
Der Senat geht bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich jedenfalls durch die Beteiligung des Antragstellers an einem tätlichen Übergriff gegenüber einem Kollegen ein erheblicher Charaktermangel gezeigt hat, der ihn als offensichtlich ungeeignet für den Polizeivollzugsdienst und den weiteren Vorbereitungsdienst erscheinen lässt. Die Schilderung der Begebenheiten in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2 aus der Sicht des Antragstellers, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft und in welcher PM-A Q. als Angreifer dargestellt wird, ist lebensfremd und nicht nachvollziehbar und kann daher die Glaubhaftigkeit der Angaben des Geschädigten nicht erschüttern. So wird die Behauptung des Antragstellers, es sei ihm und den Beamten G. und C. darum gegangen, sich mit dem in der Ausbildungsklasse isolierten PM-A Q. anzufreunden und einen "Integrationsversuch" durchzuführen, durch die Angaben des PM-A U. zu den Vorkommnissen im Unterkunftsgebäude 23 widerlegt. Nach der Schilderung des Antragstellers habe man lediglich an dem von dem PM-A U. bewohnten Zimmer laut angeklopft und um Einlass gebeten, weil man in diesem Zimmer auch PM-A Q. vermutet habe. PM-A U. gab dagegen an, dass nicht nur gegen die Tür geklopft, sondern vielmehr versucht worden sei, die Tür durch starke Tritte gewaltsam zu öffnen. Dabei sei es zu massiven Beschimpfungen ("Mach auf du Sau! Du Arschloch mach die Tür auf!"; "blöden Penner") gekommen. Dafür, dass PM-A U. falsche Angaben gemacht hat, hat der Senat keine Anhaltspunkte, zumal der Antragsteller ein gespanntes Verhältnis zu dieser Person nicht geltend gemacht hat. Es ist damit von einem äußerst aggressiven und gewalttätigen Verhalten des Antragstellers sowie der Beamten G. und C. im Rahmen des ersten Handlungskomplexes im Unterkunftsgebäude 23 auszugehen. Dies ist aber ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch in dem nachfolgenden Handlungskomplex im Unterkunftsgebäude 24 der Beamte G. - und nicht PM-A Q. - es war, der die tätliche Auseinandersetzung begonnen hat, die zu der nicht unerheblichen Verletzung des PM-A Q. geführt hat. Wenig glaubhaft ist die Behauptung des Antragstellers, PM-A Q. habe sich bei dem Vorfall in der Etagenküche im Unterkunftsgebäude 24 ihnen gegenüber aggressiv verhalten und den Beamten G. angegriffen, auch deshalb, weil unstreitig ist, dass PM-A Q. bei den Vorfällen im Unterkunftsgebäude 23 einer direkten Konfrontation ausgewichen ist, er sich vielmehr in dem Zimmer des PM-A U. eingeschlossen hat. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass PM-A Q. bei dem Vorfall in der Küche, bei dem er auf sich allein gestellt war, plötzlich aggressiv war, nachdem er sich zuerst defensiv verhalten hat, obwohl er im ersten Handlungskomplex eventuell noch auf die Unterstützung des PM-A U. hätte zurückgreifen können.
Der Umstand, dass nicht der Antragsteller, sondern PM-A G. Haupttäter des tätlichen Übergriffs gegenüber PM-A Q. gewesen ist, lässt seinen Handlungsbeitrag nicht als weniger gewichtig erscheinen. Als Polizeibeamter war er verpflichtet, aggressivem Verhalten, bei dem Personen zu Schaden kommen können, frühzeitig entgegenzutreten. Stattdessen ist der Antragsteller in einer gemeinsamen Aktion mit den Beamten G. und C. aufgetreten und hat dadurch die Eskalation - den tätlichen Angriff auf PM-A Q. - wesentlich mitverursacht.
Soweit der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, PM-A Q. habe mehrfach zu verstehen gegeben, dass er "jeden aus der Ausbildung schmeißen könne, wenn er das wolle", führt dies nicht zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts. Selbst wenn eine solche Aussage gefallen sein sollte, bleibt es dabei, das aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls nichts dafür spricht, dass es sich um ein "Komplott" des PM-A Q. mit dem Ziel der Entlassung des Antragstellers aus dem Dienst gehandelt hat. Auch die PM`in L. behauptet in ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht, dass PM-A Q. eine solche Aussage auf den Antragsteller bezogen hat.
Angesichts der erheblichen charakterlichen Mängel des Antragstellers ist die Entscheidung des Antragsgegners, von der Sollvorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) abzuweichen und den Antragsteller vor Ablegung der Laufbahnprüfung zu entlassen, nicht zu beanstanden.
Vgl. hierzu Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2001, Rn. 46 zu § 35 LBG.
Wie das Polizeiausbildungsinstitut in der streitigen Verfügung im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Antragsteller aufgrund des gezeigten Verhaltens nicht die charakterlichen Voraussetzungen, die an einen im Vorbereitungsdienst befindlichen Polizeivollzugsbeamten zu stellen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b des Gerichtskostengesetzes.